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PKH/VKH - OLG München zu Negativeinkünfte aus Immobilien.

Urteile zu PKH/VKH und Beratungshilfe - Herbeiführung vorsätzlicher Vermögenslosigkeit
Negativeinkünfte aus Immobilien

  • Wenn monatliche Einkünfte aus Vermietung von Immobilien und eigene Bezüge nicht einmal zwei Drittel der laufenden Kosten dieser Immobilien abdecken, bedingt dieses krasse Missverhältnis die Verneinung von Bedürftigkeit von Prozesskostenhilfe.

OLG München, 02.05.2005, 19 U 1775/05

ZPO § 114, ZPO § 115

Aus den Gründen:

Der Antrag des Bkl auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die zweite Instanz ist zurückzuweisen, da er nicht bedürftig im Sinne der §§ 114 und 115 ZPO ist. Der Bkl, der keine Unterhaltspflichten hat und mietfrei wohnt, hat bereinigte Versorgungsbezüge, die so hoch sind, dass nicht einmal gegen Ratenzahlung PKH bewilligt werden kann. Die Negativeinkünfte aus der Vermietung diverser Immobilien können nicht berücksichtigt werden, da die Ausgaben in einem krassen Missverhältnis zu den Einkommensverhältnissen des Bkl stehen. Es widerspricht vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen, wenn die Mieteinnahmen samt den bereinigten Versorgungsbezügen nicht einmal zwei Drittel der Unkosten der vermieteten Immobilien ausmachen. Belastungen - insbesondere solche für Zins- und Tilgungsverbindlichkeiten - können nur dann abgezogen werden, wenn es sich um allgemein übliche und vertretbare Aufwendungen handelt. Der Steuern zahlenden Solidargemeinschaft kann es nicht zugemutet werden, die Prozesse derjenigen zu finanzieren, die sich ohne Not aus wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Gründen hoch verschuldet haben (OLG Bamberg JurBüro 1987, 134; LAG Schl.-Holst. v. 25.01.1989 - 5 Ta 211/88, MDR 1989, 485). Auch die von dem Bkl abgegebene Erklärung für das Entstehen des krassen Missverhältnisses zwischen den Mieteinkünften und den Belastungen aus den Immobilienkäufen macht die hohe Verschuldung nicht wirtschaftlich nachvollziehbar. Nach dem krankheitsbedingten Wegfall der beruflichen Einkünfte im Jahr 1995 wäre s wirtschaftlich sinnvoll gewesen, den Immobilienbestand zu reduzieren, dass keine Belastungen mehr vorliegen. Unverständlich ist es, wenn man nach dem Wegfall der beruflichen Einkünfte Immobilieneigentum auf die Ehefrau überträgt und an dem verbleibenden Immobilieneigentum Grundpfandrechte bestellt, damit die Ehefrau eigene Immobilienkredite besichern kann.

Abgedruckt in: MDR 2006, 112



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