Übersicht: Bewiligungsverfahren (Prüfungsverfahren) für Prozesskostenhilfe (PKH)/ Verfahrenskostenhilfe (VKH)
- Stellungnahme und rechtliches Gehör des Gegners
- Erörterungstermin
- Vergleich
- PKH für PKH
- Erledigung der Hauptsache im PKH-Verfahren
- Was darf das Gericht im PKH-Prüfungsverfahren - und was nicht?
- Wie lange darf das PKH-Prüfungsverfahren dauern?
Das PKH/VKH Bewiligungsverfahren (Prüfungsverfahren)
Stellungnahme und rechtliches Gehör des Gegners
Nach ZPO § 118 Abs. 2, S. 1, ist "dem Gegner ... Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint." Dies kann (und wird wohl in den meisten Fällen) schriftlich erfolgen - per verfahrenseinleitender Verfügung mittels formloser Mitteilung. Die Frist zur Stellungnahme beträgt 2 Wochen ( Abs. 1). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Gegner führt zu einer Verjährungsunterbrechung der Hauptsache.
Der Gegner hat keine Pflicht sich zu äußern. Eine Nichtäußerung hat für den Gegner keine negativen Folgen, insbesondere dann, wenn er nicht anwaltlich vertreten ist.
Der Gegner kann sich zu den Voraussetzungen - den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, den Erfolgsaussichten und zur Mutwilligkeit nach ZPO § 114, § 115 - äußern. Allerdings kann er keine Einsicht in die PKH-Akte erhalten (ZPO § 117 Abs. 2, S 2) - alerdings bestehen einige Ausnahmen.
Dem Gegner werden ihm hier entstehende Kosten nicht ersetzt, auch nicht, wenn ein Erörterungstermin angesetzt wird (ZPO § 118, Abs. 1, S. 4).
Kein rechtliches Gehör wird dem Gegner gewährt, wenn:
- der PKH-Antrag zurückgewiesen wird,
- auch in der Hauptsache dem Gegner kein rechtliches Gehör gewährt werden würde (z.B. bei einer einstweiligen Verfügung/Anordnung, einem Pfändungsbeschluss/Überweisungsbeschluss),
- die Gewährung der PKH nachträglich erfolgt (außer, diese Gewährung hat Auswirkungen auf den Gegner),
- der PKH-Antrag sicher erfolgreich ist,
- die Zustellung der Mitteilung des Gewährs auf rechtliches Gehör sehr umständlich sein wird (z.B. die Adresse des Gegners unbekannt ist).
Aber: Beantragt der Antragsteller der PKH das rechtliche Gehör des Gegners, muss es gewährt werden. Grund dafür kann sein, dass der Antragsteller die aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs resultierende Verjährungsunterbrechung von 2 Wochen für sich nutzen möchte.
Erörterungstermin
Ein Erörterungstermin im PKH-Prüfungsverfahren kann angesetzt werden, wenn eine Einigung (z.B. durch Vergleich - s.u.) als naheliegend anzusehen ist (ZPO § 118 Abs. 1, S. 3), jedoch nicht, wenn eine Einigung nur möglich wäre. Praktisch wird es daher zu einem Termin aus diesem Grund nur ausnahmsweise kommen.
Weiterhin kann ein Erörterungstermin im PKH-Prüfungsverfahren angesetzt werden, wenn eine Klärung der Erfolgsaussichten anders nicht möglich ist. Ob diese Möglichkeit so wirklich besteht, wird allerdings von einigen Juristen bestritten.
Ein anderer Grund, einen Erörterungstermin im PKH-Prüfungsverfahren anzusetzen, ist die Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers, wenn dies auf anderem Wege nicht möglich ist. Bei einem solchen Termin darf der Gegner nicht anwesend sein.
Ein Erörterungstermin im PKH-Verfahren ist nicht öffentlich. Weiterhin darf das Erscheinen der Parteien zu diesem Termin nicht erzwungen werden. Liegen die oben genannten Voraussetzungen für einen Erörterungstermin im PKH-Prüfungsverfahren nicht vor, wird er aber trotzdem angesetzt, darf dem PKH-Antragsteller, wenn er nicht zum Termin erscheint oder das Erscheinen zum Termin verweigert, deswegen nicht die PKH verwehrt werden. Praktisch ist aber einem Antragsteller zu raten, den Termin wahrzunehmen.
Wird während eines Erörterungstermins PKH bewilligt, ist das PKH-Prüfungsverfahren damit abgeschlossen.
Vergleich
Im PKH-Prüfungsverfahren kann ein Vergleich geschlossen werden (ZPO § 118 Abs. 1, S. 3). Ein solcher Vergleich unterliegt keiner Beschränkung. Der Vergleichsschluss nur auf dem Schriftwege ist möglich ( Abs. 6). Ein ansonsten nach Abs. 1 bestehender Anwaltszwang für Termine bei Verfahren vor Landes-, Oberlandes- und obersten Landesgerichten gilt im PKH-Antragsverfahren, also auch für einen hier zu schließenden Vergleich, nicht ( Abs. 3).
Im Vergleich können Kostenerstattungsansprüche geregelt werden. Diese Regelung kann nicht nur, sie sollte sogar erfolgen! Es können auch andere Regelungen zu den Kosten, als vom Gesetz vorgesehen; vereinbart werden; diese sind gültig.
Siehe auch "PKH/VKH und Kosten im Hauptverfahren ohne Urteil" und hier nachfolgende Absätze "PKH für PKH" und "Erledigung der Hauptsache im PKH-Verfahren".
PKH für PKH
Für das PKH-Verfahren gibt es keine PKH, auch nicht für das PKH-Beschwerdeverfahren, auch nicht, wenn im PKH-Verfahren Beweise erhoben werden müssen.
Ausnahme ist ein im PKH-Antragsverfahren geschlossener Vergleich (OLG Bamberg, 07.11.1994, 7 WF 139/94). Eine separate Beantragung von PKH hierfür ist nicht notwendig da diese (indirekt) mit der eigentlichen PKH-Beantragung erfolgte. Erstreckt sich der Vergleich auch über das bisher vorgetragene Anliegen hinaus (sog. Mehrvergleich), kann auch dies bewilligt werden, muss aber in der PKH-Bewilligung so ausgedrückt werden. Nichtsdestotrotz wird aber auch hier der PKH-Antrag nach den üblichen Kriterien geprüft werden müssen. Weiteres dazu siehe "Kosten - Keine PKH/VKH für PKH/VKH-Bewilligungsverfahren".
Erledigung der Hauptsache im PKH-Verfahren
Eine Erledigung im PKH-Verfahren kann eintreten, wenn im PKH-Prüfungsverfahren ein Vergleich geschlossen wird und damit das Anliegen geklärt ist.
Weiterhin kann sich das Verfahren im PKH-Prüfverfahren durch Hinweis des Richter oder aufgrund der Vermittlung des Richters erledigt.
In beiden Fällen kann nach den allgemeinen Grundätzen zur Genehmigung von PKH und entgegen dem Grundsatz, keine PKH für ein PKH-Prüfungsverfahren zu genehmigen, PKH gewährt werden.
PKH-Prüfungsverfahren und Klage - Rücknahme des Antrags/Klagerücknahme
Ist die Hauptsache parallel zum PKH-Prüfungsverfahren schon anhängig und erledigt sich die Hauptsache, bevor über den PKH-Antrag entschieden wurde, dann kann der PKH-Antrag nicht aufgrund der Erledigung in der Hauptsache abgelehnt werden und muss nach den allgemeinen Grundsätzen entschieden werden. (OLG Karlsruhe, 24.01.2006, 5 WF 9/06). Dies ist unabhängig davon, aus welchem Grund die Erledigung erfolgt. Auch eine Klage-/Antragsrücknahme ist hier kein Grund für die Zurückweisung eines PKH-Antrags. Der PKH-Antrag muss dazu aber vollständig (bewilligungsreif) vorgelegen haben.
Erledigt sich die Hauptsache allerdings während des PKH-Antragsverfahrens und vor dem Einreichen der eigentlichen Klage aus anderem Grund, dann liegt das Kostenrisiko beim Antragsteller. Beispiel ist eine Ehescheidung, bei der sich die Ehepartner wieder versöhnen oder sich eine beabsichtigte Klage auf Unterhalt zwischenzeitlich aufgrund des Zustandekommens einer vollstreckbaren Urkunde erledigt. Ausnahme ist, wenn das Gericht die Entscheidung des PKH-Antrags verzögert hat - dann kann der Antragsteller gegen das Gericht einen materiell-rechtlichen Kostenanspruch geltend machen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang daher die Frage, ob PKH-Antrag und Klage gleichzeitig oder die Klage abhängig von der Entscheidung über den PKH-Antrag eingereicht werden soll (s. (un)bedingte Klageerhebung) - also die Planung Ihrer Strategie zur Prozessführung.
Was darf das Gericht im PKH-Prüfungsverfahren - und was nicht?
Das Gericht kann Sie auffordern, alle von Ihnen im PKH-Antrag gemachten Angaben glaubhaft zu machen, was praktisch bedeutet, dass Sie die Korrektheit Ihrer Angaben nachweisen müssen. In erster Linie wird dies Ihre Angaben zu den von Ihnen gemachten Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffen. Dazu haben Sie entsprechende Unterlagen und Dokumente vorzulegen. In den Hinweisen zum Ausfüllen des Formulars zum Antrag auf PKH sind dazu nähere Angaben gemacht. Auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung darf von Ihnen verlangt werden. Nicht möglich ist, von Ihnen ein auf Ihre Kosten erstelltes Gutachten zu verlangen.
Das Gericht hat die Möglichkeiten, eigene Ermittlungen zu den von Ihnen gemachten Angaben anzustellen. Speziell betrifft dies Ihre Erfolgsaussichten und die Klärung der Frage der Mutwilligkeit. Aber auch zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen darf ermittelt werden. Dabei dürfen zum Beispiel Urkunden angefordert werden, Auskünfte eingeholt werden, Akten (Prozessakten, bestehende Gutachten) angefordert und eingesehen werden und eine Inaugenscheinnahme (z.B. durch Anforderung von Lichtbildern) vorgenommen werden. Dieser Art der Ermittlung dürfen Sie nicht widersprechen, haben aber das Recht, dazu gehört zu werden. Allerdings ist auf Ihre Interessen Rücksicht zu nehmen. Im Zweifelsfall muss Ihr Einverständnis eingeholt werden. Verweigern Sie Ihr Einverständnis, liegt es beim Gericht zu entscheiden, welche Folgen das für Ihren PKH-Antrag hat. Eine Amtsermittlung kann das Gericht aber nicht durchführen. Auch gibt es keine gesetzliche Grundlage, die dem Gericht erlauben würde, ohne Ihr Einverständnis über Sie bei Finanzämtern, Sozialleistungsträger, Versicherungsunternehmen, Arbeitgebern etc. zu ermitteln.
Die Ermittlungen des Gerichts dürfen nicht so weit gehen, dass das Hauptverfahren in das PKH-Prüfungsverfahren vorverlegt wird. Insbesondere betrifft dies Ermittlungen zur Klärung der Erfolgsaussichten und der Mutwilligkeit.
Zeugen und Sachverständige dürfen zur Klärung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vernommen werden. Zur Klärung der Frage der Erfolgsaussichten und der Mutwilligkeit wäre dies zwar möglich, ist aber grundsätzlich sehr eingeschränkt. Möglich wäre eine Vernehmung ohnedies nur für Sachverhalte, die Sie darstellen und beweisen müssen. Möglich wäre zum Beispiel aber eine Vernehmung, wenn Ihre Erfolgsaussichten gering sind, der Aufwand zur Vernehmung gering ist und es um einen hohen Streitwert geht. Ein Aussage unter Eid ist hier aber nicht möglich (ZPO § 118, Abs. 2, S. 3).
Beweise, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten notwendig sind, dürfen jedoch bereits im PKH-Prüfungsverfahren erhoben werden. Begründet wird dies damit, dass Ihre Erfolgsaussichten entscheidend davon abhängen, ob Sie Ihre Sichtweise auch wirklich erfolgreich beweisen können. Ein praktisches Beispiel dafür ist der Fall, wenn in einem anderen Verfahren mit Ihrer Beteiligung bereits Beweise erhoben wurden, die auch für den jetzt angestrebten Prozess als Beweismittel dienen sollen - diese darf das Gericht in seine Entscheidungsfindung mit einbeziehen.
Kommen Sie einer von Ihnen geforderten Glaubhaftmachung nicht nach bzw. blockieren Sie Ermittlungen, indem Sie Ihr Einverständnis zu Ermittlungen verweigern, kann das Gericht Ihren Antrag zurückweisen. Diese Zurückweisung ist erst einmal vorläufig und ohne direkte Folge, da sie den Aufforderungen des Gerichts immer noch nachkommen können und damit die Zurückweisung hinfällig wird. Dies gilt allerdings nur, solange das Hauptverfahren nicht abgeschlossen ist. Auch kann die Zurückweisung nur teilweise sein - z.B. nur die Höhe der Ratenzahlung betreffen.
Das Gericht kann das PKH-Prüfungsverfahren nicht aussetzen, unterbrechen oder ruhend stellen. Das PKH-Prüfungsverfahren muss immer zügig und vorrangig zum Abschluss gebracht werden.
Zu den Kosten s. "Wer zahlt was bei Prozesskostenhilfe (PKH)/Verfahrenskostenhilfe (VKH)? - das PKH/VKH-Antragsverfahren".
Überschreitet das Gericht die ihm eingeräumten Möglichkeiten zur Sachaufklärung nach ZPO § 118 Abs. 2, können Sie sich dagegen mittels der sofortigen Beschwerde wehren.
Wie lange darf das PKH-Prüfungsverfahren dauern?
Das PKH-Prüfungsverfahren ist eilbedürftig. Es ist unzulässig, die Entscheidung über die Entscheidungsreife hinaus zu verzögern. Eine konkrete Vorgabe zur möglichen Höchstdauer des PKH-Prüfungsverfahrens ist nicht festgesetzt. Jedoch muss spätestens dann, wenn der Rechtsstreit rechtskräftig entschieden ist, über die PKH beschieden werden. Weiteres dazu unter Zeitpunkt der PKH/VKH-Entscheidung.
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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
• Kapitel "Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit"
• Kapitel "Wer zahlt was? - PKH/VKH und Kosten"
• Kapitel "Der Antrag auf PKH/VKH"
• Kapitel "Das PKH/VKH-Prüfungsverfahren"
• Kapitel "Bewilligung - die Entscheidung über PKH und VKH"
• Kapitel "Überprüfung und Revision der PKH/VKH-Bewilligung - Mitteilungspflicht"
• Kapitel "Aufhebung der Bewilligung von PKH/VKH"
• Kapitel "Abgelehnter/abgewiesener PKH/VKH-Antrag: Beschwerde und Frist"
• Kapitel "PKH/VKH und Anwaltsbeiordnung sowie Anwaltswechsel"
• Kapitel "Verfahrenskostenhilfe (VKH) - PKH im Familienrecht"
• Kapitel "PKH für Verfahren außerhalb des Familienrechts"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Urteile zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Bescheide PKH/VKH - Beispiele"
• Inhaltsverzeichnis