PKH für Verfahren außerhalb des Familienrechts
Ihr Recht auf rechtliches Gehör ist im Abs. 1 ("Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.") verankert. Entsprechend muss Ihnen auch bei Bedürftigkeit die Möglichkeit offen stehen, ein zuständiges Gericht anrufen zu können oder sich vor einem solchen zu verteidigen. Jeweils, wenn nötig, mit Rechtsbeistand. So es nötig ist, vor rechtlichem Gehör eine Anzahlung auf die voraussichtlichen Kosten zu hinterlegen und Sie dazu nicht die eigenen Mittel haben (oder nicht vollständig), können Sie Prozesskostenhilfe (PKH)/Verfahrenskostenhilfe (VKH) erhalten. Grundsätzlich richten sich die gesetzlichen Vorgaben nach der Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 114 - 127 vor Zivilgerichten. Somit ist klar, dass Sie in allen Verfahren nach dem Zivilgesetzbuch PKH erhalten können.
Zur Verfahrenskostenhilfe für Verfahren nach dem Gesetz über Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit siehe "VKH für Verfahren im Rahmen des Familienrechts".
Auf sonstige Besonderheiten und bestehende Verweise auf die ZPO und damit zum Erhalt von PKH/VKH gehen wir im Folgenden ein.
- PKH vor speziellen Gerichten
- Arbeitsgericht - Arbeitsrecht/Kündigungsschutzklage
- Sozialgericht - Sozialrecht
- Verwaltungsgericht
- Finanzgericht
- Verfassungsgericht
- Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
- Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA - Patentamt) sowie Bundessortenamt einerseits und Verletzung gewerblicher Schutzrechte andererseits - Streitwertsenkung und VKH (PKH)
- PKH für spezielle Angelegenheiten außerhalb des Familienrechts
s.a. "Verfahrenskostenhilfe (VKH) für Verfahren im Rahmen des Familienrechts
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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
• Kapitel "Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit"
• Kapitel "Wer zahlt was? - PKH/VKH und Kosten"
• Kapitel "Der Antrag auf PKH/VKH"
• Kapitel "Das PKH/VKH-Prüfungsverfahren"
• Kapitel "Bewilligung - die Entscheidung über PKH und VKH"
• Kapitel "Überprüfung und Revision der PKH/VKH-Bewilligung - Mitteilungspflicht"
• Kapitel "Aufhebung der Bewilligung von PKH/VKH"
• Kapitel "Abgelehnter/abgewiesener PKH/VKH-Antrag: Beschwerde und Frist"
• Kapitel "PKH/VKH und Anwaltsbeiordnung sowie Anwaltswechsel"
• Kapitel "Verfahrenskostenhilfe (VKH) - PKH im Familienrecht"
• Kapitel "PKH für Verfahren außerhalb des Familienrechts"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Urteile zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Bescheide PKH/VKH - Beispiele"
• Inhaltsverzeichnis