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PKH/VKH für verschiedene Angelegenheiten

Siehe auch:

PKH für spezielle Angelegenheiten außerhalb des Familienrechts

Übersicht:

Strafverfahren/Strafprozess/Strafvollzug

Die Strafprozessordnung (StPO) sieht für Beklagte keine finanzielle Unterstützung im Sinne von Prozesskostenhilfe vor. Zwar heißt es in , Abs. 1, Satz 1 "Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.". Dies setzt aber voraus, dass der Beschuldigte dies selber bezahlen kann.
Der im allgemeinen Sprachgebrauch als "Pflichtverteidiger" bezeichnete Rechtsbeistand wird in den in genannten Fällen dem Beklagten unabhängig von seien Verdienst- und Vermögensverhältnissen zur Seite gestellt. Zweck dieser Verordnung ist, dass eine von schwerer Strafe bedrohte Person sich ordentlich vor Gericht verteidigen kann. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte den Pflichtverteidiger nicht letztendlich doch bezahlen muss,, obwohl er keine "Abwahlmöglichkeit" hat.
Eine Möglichkeit, doch staatliche Hilfe zu erhalten, ist die Beratungshilfe, die bei Beschuldigung, aber nur vor Klageerhebung, infrage kommt. Nachteil hier ist jedoch, dass der Anwalt nur auf Grundalge der Informationen des Beschuldigten, aber ohne Möglichkeit der Einsicht in die Prozessakten und damit ohne Kenntnis der Beweislage, beraten kann. Eine andere Option ist eine anwaltliche Erstberatung, die zwar teurer als Beratungshilfe ist, dem Anwalt aber die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Prozessakten gewährt.
Eine Besonderheit ist ein Verfahren, in welchem es, neben der Feststellung der Schuld, auch um die Festsetzung von Schmerzensgel- und Schadensersatzansprüchen geht (sog. "Adhäsionsverfahren"). Dafür hat auch der Beschuldigte Anspruch auf Prozesskostenhilfe (, Abs. 5). Grund dieser Besonderheit ist, dass es sich hierbei dem Wesen nach um zivilrechtliche Ansprüche handelt und nach der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe prinzipiell genehmigungsfähig ist.
Wird ein Beschuldigter freigesprochen, trägt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wurde zwischen Beschuldigtem und anwaltlichen Beistand eine Vergütung vereinbart, die über das im RVG vorgesehene hinausgeht (die sog. Wahlanwaltsgebühren), zahlt diese der Beschuldigte selber.
Wird ein Beschuldigter verurteilt, trägt dieser alle Kosten des Verfahrens (). Anders kann entschieden werden, wenn der Beklagte unter die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) fällt ().

Für Nebenkläger/Privatkläger in Strafverfahren sieht die Gesetzgebung die Anwendung von Prozesskostenhilfe vor. Insbesondere geregelt ist dies in (Einspruch auf Nicht-Klageerhebung der Staatsanwaltschaft), (Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren), in Verbindung mit (zu leistende Sicherheitsleistungen von Privatklägern), (für Nebenkläger ohne bereits pflichtgemäß beigeordneten Rechtsanwalt), und (Klärung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die aus der Straftat resultieren - also von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen - und im Strafprozess mit verhandelt werden; dem sog. Adhäsionsverfahren).

Für Personen im Strafvollzug ist nach dem Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, , Abs 2, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich.

Notar

Die Bundesnotarordnung (BnotO) verweist nur indirekt auf die PKH in der ZPO. In Abs. 2 heißt es: "Einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren." In der Praxis müssen Sie also im Falle von Bedürftigkeit den Notar selber um Nachlass oder Stundung bitten und sich mit ihm auf die Details einigen. Die Staatskasse wird Sie nicht unterstützen.

Landwirtschaftssachen

In Landwirtschaftssachen kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Die Beantragung richtet sich nach den Regelungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), was praktisch zu den Regelungen über Prozesskostenhilfe in der Zivilprozessordnung führt. Im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dazu: "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden."

Verkehrsrecht

Hier gilt die Zivilprozessordnung. Demnach kann prinzipiell Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Sollte es sich um einen normalen Verkehrsunfallprozess handeln, ist allerdings Ihre Versicherung zur Prozessführung verpflichtet - dementsprechend trägt diese die Kosten und Sie bekommen keine PKH bewilligt. Dies trifft aber nicht zu, wenn der Prozess sich gegen diese Versicherung richtet oder der Anwalt im Interessenkonflikt steht. Sollten Sie der Unfallmanipulation beschuldigt werden, können Sie dafür PKH erhalten.

Einstweilige Anordnung

Die einstweilige Anordnung stellt ein eigenständiges Rechtsmittelverfahren dar. Daher kann dafür PKH beantragt werden.
Entgegen dem eigentlich geltenden Grundsatz, dass keine PKH für PKH-Verfahren zu bewilligen ist, wurde auch schon Beklagten zur Abwehr einer vor Rechtsanhängigkeit drohenden einstweiligen Anordnung PKH im PKH-Verfahren gewährt (KG Berlin, 25.10.2004, 3 WF 211/04).

Heimatlose Ausländer

Heimatlose Ausländer können PKH und VKH erhalten. Im "Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet" : "Im Verfahren vor allen deutschen Gerichten sind heimatlose Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie genießen unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige die Prozesskostenhilfe und sind von den besonderen Pflichten der Angehörigen fremder Staaten und der Staatenlosen zur Sicherheitsleistung befreit."

Gerichtsverfahren im Ausland

Für im Ausland zu führende Prozesse gibt es keine deutsche PKH/VKH. Allerdings haben andere Länder der deutschen PKH/VKH vergleichbare Hilfsmöglichkeiten, die auch Sie, dann als Ausländer, in Anspruch nehmen können - genau so wie auch Ausländer in Deutschland Anspruch auf PKH/VKH haben.
Benötigen Sie bei der Beantragung ausländischer, mit der PKH/VKH vergleichbarer, Hilfsmöglichkeiten fachliche Unterstützung, kann Ihnen dafür Beratungshilfe gewährt werden.
Ist nicht klar, ob ein Gericht in Ihrem Fall international zuständig ist, kann für die Klärung dieses Sachverhalts PKH bewilligt werden.
Kann ein Verfahren sowohl im Inland als auch im Ausland geführt werden, wird Ihnen PKV/VKH nicht genehmigt werden, wenn die Prozessführung im Ausland billiger ist als im Inland - die Ablehnung wird dann wegen Mutwilligkeit erfolgen. Siehe auch:

Mahnverfahren

Derjenige, gegen den sich ein Mahnverfahren richtet (der Empfänger eines Mahnbescheids), kann dafür keine PKH beantragen - weder vor noch nach der Widerspruchseinlegung.
Demjenigen, der ein Mahnverfahren anstrebt (einen Mahnbescheid verschicken möchte), könnte, da das Mahnverfahren (im Verhältnis zum anschließenden Streitverfahren) ein besonderer Rechtszug ist, dafür zwar grundsätzlich PKH bewilligt werden. In der Praxis wird es jedoch meist nicht zur Bewilligung kommen.
Einerseits würde die im PKH-Verfahren vorgesehene Prüfung der Erfolgsaussichten unterlaufen werden, da bereits ein korrekt ausgefüllter Mahnantrag immer Aussicht auf Erfolg hat.
Andererseits würde der Antrag oft an der 4-Raten-Grenze scheitern - auch, da die Beiordnung eines Anwalts nicht erfolgen wird.
Eine Anwaltsbeiordnung ist hier selbst dann nicht möglich, wenn der Gegner anwaltlich vertreten wird (ZPO § 121, Abs. 2 gilt hier nicht). Sprachschwierigkeiten sind ebenfalls kein Rechtfertigungsgrund einer anwaltliche Beiordnung (höchstens für die Bestellung eines Dolmetschers). Weiterhin kommt als hier völlig ausreichend Hilfsmöglichkeit die Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts infrage, z.B. bei Hilfestellung zum korrekten Ausfüllen. Einzig denkbare Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung wäre, wenn der Antragssteller in seinen geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten völlig hilflos ist.

Schufa

Für Ihnen entstehende Gebühren gegenüber der Schufa, z.B. für Auskünfte, können Sie keine PKV/VKH bzw. Beratungshilfe erhalten.
Sollten Sie gegen falsche Eintragungen bei der Schufa vorgehen wollen, kommt für anwaltliche Beratung zuerst Beratungshilfe in Betracht. Entwickelt sich daraus im Verlauf ein gerichtliches Verfahren, kann ein Antrag auf PKH erfolgreich sein.

Insolvenz/Zwangsvollstreckung

Die Insolvenzordnung auf die einschlägigen Abschnitte der Zivilprozessordnung (ZPO).
Nachfolgend, in den InsO §§ , , und , werden aber spezielle Regelungen für eine Insolvenz natürlicher Personen (auch als Privatinsolvenz bezeichnet) getroffen. Da diese Regelungen den gesamten Prozess einer Privatinsolvenz abdecken, kommt nicht zur Anwendung. Daher kann PKH für eine Privatinsolvenz nicht genehmigt werden. Trotzdem können Sie, ohne aktuell eigenes Geld zu besitzen, auf Grundlage der InsO §§ , , und eine Privatinsolvenz durchführen - dazu helfen wir Ihnen gerne weiter.

Außer bei der Privatinsolvenz greifen die Regelungen zur PKH der ZPO.

Für juristische Personen, eine Partei kraft Amtes und eine parteifähige Vereinigung kommt grundsätzlich PKH infrage. Allerdings ist zu prüfen, inwieweit noch (Betriebs-)Vermögen vorhanden ist, aus welchem Prozesskosten bedient werden können. Ist keins vorhanden, wird PKH in der Regel gewährt.

Gläubiger können prinzipiell PKH erhalten. Hier muss jedoch gezeigt werden (bei mehrstufigen Verfahren immer aufs neue), inwieweit Aussicht auf Erfolg besteht. Besteht keine Aussicht auf Erfolg, wird ein Antrag wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden. Allerdings sollte die Ablehnung nur erfolgen, wenn klar ist, dass keine Erfolgsaussicht besteht und nicht, wenn der Erfolg nicht vorab nachweisbar ist.

Für eine Zwangsvollstreckung kann ebenfalls PKH genehmigt werden, auch für die u.U. anfallenden Kosten für einen Gerichtsvollzieher und anwaltlichen Beistand.
Zuständig für den Antrag und die Bearbeitung ist der Rechtspfleger des Gerichts, vor dem auch die Hauptverhandlung (die zu Ihrem Anspruch mit der daraus resultierenden Zwangsversteigerung führte) geführt wurde.
Waren bereits mehrere Vollstreckungsversuche erfolglos, kann für weitere Vollstreckungsversuche PKH für den Gläubiger abgelehnt werden - wegen Mutwilligkeit bzw. mangelnder Erfolgsaussichten. Allerdings sollte eine Ablehnung nur erfolgen, wenn klar ist, dass keine Erfolgsaussichten bestehen und nicht schon, wenn der Erfolg vorab nicht nachweisbar ist. Ebenso sollte bei der Annahme von Mutwilligkeit Zurückhaltung gewahrt werden. Ein PKH-Antrag für den Schuldner hingegen soll sehr genau auf Mutwilligkeit und bestehende Erfolgsaussichten geprüft werden.
Ein bestehender Anspruch (Titel), aus dem sie eine Zwangsvollstreckung betreiben können, darf nicht als Argument benutzt werden, Ihnen PKH zu verweigern. Richtig ist hingegen, dass Ihnen PKH zu gewähren ist und, nach erfolgreicher Zwangsvollstreckung, die Bewilligung auf der Grundlage des von Ihnen durch die Zwangsvollstreckung erlangten abzuändern ist (§ 120a ZPO).
Für die Zwangsvollstreckung muss PKH gesondert beantragt werden - eine Zusammenfassung des Antrags mit dem vorausgehenden Verfahren, in welchem es um den Anspruch geht, ist nicht möglich. Die einzelnen Schritte einer Zwangsvollstreckung, so diese in den Zuständigkeitsbereich des gleichen Gerichts fallen, können aber zu einer (eingeschränkten) Pauschalbewilligung für den Gläubiger nach ZPO § 119 Abs. 2 zusammengefasst werden - nicht aber für den Schuldner. Die (eingeschränkte) Pauschalbewilligung beinhaltet nicht automatisch die Beiordnung eines Anwalts - die Beiordnung muss ausdrücklich mit beantragt werden.
Wichtig ist auch die Beachtung der 4-Raten-Grenze. Damit Ihr PKH-Antrag für eine Zwangsvollstreckung nicht daran scheitert, ist darauf zu achten, dass bei der Berechnung der 4-Raten-Grenze wirklich alle möglicherweise anfallenden Kosten berücksichtigt werden, also die Kosten für einen Gerichtsvollzieher, eine eidesstattliche Versicherung, eine Forderungspfändung und auch die Kosten für einen Anwalt.
Ob einem Schuldner ein Anwalt beigeordnet werden kann, hängt zuerst an den Erfolgsaussichten. Ist Aussicht auf Erfolg vorhanden, muss zumindest dann, wenn der Gläubiger ebenfalls anwaltlich vertreten wird, auch dem Schuldner auf dessen Antrag ein Anwalt beigeordnet werden (Landgericht Kleve, 10.02.2011, 4 T 287/10).
Ob dem Gläubiger ein Anwalt beigeordnet wird, hängt von der Schwierigkeit der Zwangsvollstreckung für den Antragsteller ab. Leider ist nicht genau festgelegt (wie so oft bei PKH/VKH), wo die Grenzen zwischen "noch selber zu bewältigen" und "nicht ohne Hilfe zu bewältigen" verläuft. Einzig, dass sich die Grenzziehung an den Fähigkeiten des Antragsstellers (oder, bei Betreuten, an denen des Betreuers) orientieren soll, ist festgelegt. Praktisch wird dies in den meisten Fällen zu einer Beiordnung führen - der BGH lehnt jedoch eine pauschale Bewilligung ab (BGH, 10.12.2009, VII ZB 31/09). Falls keine pauschale Anwaltsbeiordnung erfolgt, kann und muss im Detail festgelegt werden, wo die Zuordnung erfolgen soll.
Keine Beiordnung soll beispielsweise dann erfolgen, wenn ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt werden soll (selbst dann nicht, wenn der Antragssteller Analphabet ist), für einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, für einen "normalen" Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, für die Eintragung einer Zwangsversicherungshypothek, im Verfahren auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel. Auch kann, als Ersatz für die Anwaltsbeiordnung, in einfachen Fällen, auf die Rechtsantragsstelle am Gericht verwiesen werden. Kein Ersatz für eine Anwaltsbeiordnung ist aber der mögliche Beistand durch das Jugendamt.
Eine Beiordnung ist meist dann notwendig, wenn Sprachschwierigkeiten bestehen, eine Erinnerung oder das Einlegen andere Rechtsmittel notwendig ist, ein Schutzantrag gestellt werden muss, bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung, eine Pfändung eines Bankkontos oder eine Taschengeld- bzw. Lohnpfändungen durchgeführt werden soll (nicht aber, wenn es sich bei der Pfändung um das Ausfüllen eines Standardformularen handelt), eine Unterhaltsvollstreckung notwendig ist oder aber allgemein besondere Schwierigkeiten zu erwarten sind.
Ist dem Gläubiger einer Zwangsvollstreckung PKH bewilligt worden, kann sich der Schuldner hinsichtlich Kostenbefreiung nicht auf ZPO § 122 berufen.

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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

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