Mit Nutzung dieser Webseite akzeptieren Sie das Setzen von Cookies.
Hinweis schliessen ]
PKH/VKH Antrag und Formularzwang

Übersicht: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH)/ Verfahrenskostenhilfe (VKH):

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH)/ Verfahrenskostenhilfe (VKH) - Formularzwang

Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH) an deutschen Gerichten gilt Formularzwang (ZPO § 117 Abs. 4 sowie PKHFV). Das Formular mit den Hinweisbogen zum Ausfüllen ist erhältlich. Weiterhin erhalten Sie es auf jedem Gericht oder können sich den Antrag auch von Ihrem Amtsgericht zusenden lassen (auch ins Ausland). Ebenso gilt innerhalb der EU Formularzwang für die . Es mag sein, dass in wenigen Ausnahmefällen ein PKH-/VKH-Antragsverfahren auch ohne Formular eingeleitet wird (zu den Ausnahmen siehe unten). Allerdings ist dies höchst unwahrscheinlich, nicht zuletzt, da Sie auf dem Formular eine Belehrung unterzeichnen müssen, welche Sie verpflichtet, jedwede Verbesserung an Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unaufgefordert dem Gericht mitzuteilen.

Legen Sie das Formular nicht vor oder weigern Sie sich, das Formular vollständig auszufüllen, rechtfertigt das die Ablehnung von PKH/VKH. Auch das alleinige Vorlegen von Belegen ohne entsprechendes Ausfüllen des Formulars rechtfertigt die Ablehnung. Ebenso ist eine Ablehnung von PKH/VKH gerechtfertigt, wenn Sie unvollständige oder falsche Angaben zum Vermögen machen.

Haben Sie beim Ausfüllen des Formulars Fehler gemacht, sind Ihre Angaben nicht schlüssig oder fehlen Unterlagen, muss das Gericht sie darauf hinweisen und Ihre Mitarbeit einfordern. Erst wenn Sie dieser Aufforderung nicht folge leisten, kann aufgrund fehlender oder unschlüssiger Angaben bzw. fehlender oder unvollständiger Belege Ihr Antrag abgelehnt werden. Anders ist dies nur, wenn Ihr Anwalt einen in wesentlichen Punkten unvollständigen und somit substanzlosen Antrag einreicht; dieser kann direkt abgelehnt werden.
Sie müssen das Antragsformular, wenn Sie einen wirksamen Antrag stellen wollen, eigenhändig unterschreiben. Die Unterschrift eines Stellvertreters ist nicht möglich. Es gibt im Gesetz zwar keine Bestimmung, die besagt, dass Sie das Antragsformular selber unterschreiben müssen - theoretisch reicht es, wenn Sie "zu den gemachten Angaben stehen". Diese Überlegung ist aber ohne praktische Bedeutung.
Der Formularzwang besteht für natürliche Personen. Für Parteien kraft Amtes, jurisitsche Personen und parteifähige Vereinigungen (s. ZPO § 116 u PKHFV § 1 Abs 2) gilt er nicht. Weiterhin gilt er nicht für minderjährige unverheiratete Kinder in Kindschafts- und Unterhaltssachen, wenn sie über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen (PKHFV § 2 Abs 1). Häufig wird hier aber das Jugendamt den Antrag stellen. Sind die Kindseltern aber (noch) verheiratet und leben getrennt bzw. befinden sich in Scheidung, kann das Kind in Unterhaltssachen durch den Sorgeberechtigten vertreten werden () - hier muss das betreffende Elternteil das Formular ausfüllen.

Sozialleistungsempfänger (Hatz-IV-Empfänger) müssen im Formular die Abschnitte E bis J nicht selbstständig ausfüllen. Wird von ihnen ein aktueller Bescheid vorgelegt, ist dies normalerweise ausreichend. Fordert das Gericht jedoch das Ausfüllen auch dieser Abschnitte, so ist dem nachzukommen. Unterbleibt dies, kann dies eine Ablehnung des Antrags begründen, da Sozialhilfeempfängern keine bevorzugte Stellung bei der Darlegung ihrer Bedürftigkeit zusteht.

.

Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

zurück ]      [ weiter ]

Hilfe & Beratung
Diese Webseite teilen auf: