Überprüfung und Revision der PKH/VKH Bewilligung
Die Gewährung von PKH/VKH basiert immer auf Ihren persönlichen finanziellen Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Bewilligung. Daher ist eine spätere Überprüfung und Anpassung grundsätzlich möglich. Diese kann, bei Verschlechterung Ihrer Situation, zu Ihrer Entlastung, bei Verbesserung Ihrer Situation, zu Ihrer stärkeren Belastung führen. Speziell bei einer möglichen Entlastung ist immer Voraussetzung, dass Sie die Änderung auch pflichtgemäß mitgeteilt haben.
Auf dem Weg der Überprüfung kann eine einmal getroffene Bewilligung nicht korrigiert werden - es darf nur eine Anpassung an Fakten erfolgen, die sich neu ergeben haben. Auch darf der Grundsatz der 48-Monatsraten-Grenze nicht verletzt werden - eine zeitliche Ausdehnung der Ratenzahlung darf daher nicht erfolgen. Wird eine Zahlung aus neu hinzugewonnenem Vermögen angeordnet, muss genau angegebene werden, wie hoch eine solche Zahlung zu sein hat.
Eine Abänderung darf nur erfolgen, wenn eine Änderung Ihrer persönlichen finanziellen Möglichkeiten auch wirklich eingetreten ist. Nur alleine die Aussicht auf eine Änderung bei Ihnen rechtfertigt keine Abänderung. Auch darf die Abänderung nicht rückwirkend geschehen - sie darf sich nur auf die Zukunft ausrichten. Nur ausnahmsweise darf eine Abänderung auch rückwirkend erfolgen: Sollte sich Ihre finanzielle Situation verschlechtert haben und sollten Sie daher die Raten nicht gezahlt haben und können Sie gleichzeitig nachvollziehbar begründen, warum Sie das Gericht nicht über die Verschlechterung Ihrer finanziellen Situation rechtzeitig informieren haben, käme eventuell eine rückwirkende Abänderung infrage.
Mitteilungspflicht: Mit der Beantragung von PKH/VKH unterschreiben Sie gleichzeitig eine Erklärung, dass Sie das Gericht über alle Veränderungen die Angaben in Ihrem Antrag betreffend zeitnah informieren werden, also auch über Änderungen bei Ihrem Einkommen, Ihren Vermögensverhältnissen, Wegfall von Belastungen, z.B: Unterhaltspflichten. Ihre Mitteilung kann prinzipiell formlos erfolgen. Das Gericht kann Sie aber auffordern, das Antragsformular mit den aktuellen Angaben neu auszufüllen. Kommen Sie einer solchen Aufforderung nicht nach, führt das zum Wegfall der genehmigten PKH/VKH (s.a.: "Aufhebung"). Auch von sich aus kann das Gericht Sie in regelmäßigen Abständen auffordern, Ihre Angaben neu zu machen (Ausfüllen des Formulars eingeschlossen). Die Häufigkeit kann variieren, aber Aufforderungen alle 3 Monate sind nicht als zu häufig anzusehen und sind von Ihnen hinzunehmen - insbesondere dann, wenn seitens des Gerichts der offensichtliche Verdacht gegen Sie besteht, dass Sie der Meldepflicht nicht selbstständig zeitnah nachkommen.
Alles (Geld-)Vermögen, dass Ihnen während oder durch den mittels PKH/VKH geführten Prozess zugeht und nicht unter das Schonvermögen fällt, müssen Sie zuerst zur Deckung Ihrer Prozesskosten aufwenden - egal, ob Sie vorher schon Raten gezahlt haben oder nicht oder schon Zahlungen aus Ihrem Vermögen leisten mussten. Ausnahmsweise möglich wäre, wenn Sie das Geld stattdessen zur Abzahlung von Schulden verwenden, die Ihnen schon in der PKH/VKH-Bewilligung als besondere Belastungen anerkannt worden sind. Allgemein gilt aber: Geben Sie dieses Geld aus oder verschenken es, müssen Sie sich so behandeln lassen, als ob Sie es noch besitzen würden. Daher ist zu raten, jeden Zugewinn an (Geld-)Vermögen zuerst immer dem Gericht mitzuteilen und ihn nicht auf eigene Faust ausgeben (siehe dazu auch "Vermögen bei PKH/VKH und Beratungshilfe - Vorsätzliches Herbeiführen von Vermögenslosigkeit")
Nicht nur einmalige Einkommensänderungen ab 100 Euro müssen ebenfalls dem Gericht angezeigt werden (ZPO § 120 a Abs. 2 S. 2). Unerheblich dabei ist, ob es sich diese Veränderung aus einem Posten oder aus der Summe mehrerer Veränderungen ergibt (z.B. Verdienstzunahme 30 Euro/Monat und Ende einer als besondere Belastung anerkannten monatlichen Ratenzahlung von 72 Euro). Gleichermaßen kann die Einkommensveränderung auch ausschließlich durch den Wegfall von monatlichen Belastungen entstehen.
Eine Einkommensänderung besagt jedoch nicht, dass sich daraus automatisch eine Abänderung der PKH/VKH-Bewilligung ergibt. Zu einer solchen kommt es nur, wenn die Neuberechnung des Freibetrags dies anzeigt und die Einkommensänderung als wesentlich anzusehen ist. Als "Wesentlich" wird aktuell eine Veränderung von 10% angesehen.
Ändert sich Ihr monatliches Einkommen, weil Sie neue, regelmäßige, Verpflichtungen eingehen, z.B. eine neue Versicherung abschließen, - hier also eine Einkommensverminderung eintritt - hängt die Anrechnung davon ab, ob die Ausgabe zur Sicherung Ihrer Existenz unbedingt nötig gewesen ist. Ein mögliches Beispiel, wo dies in Anrechnung gebracht werden kann, ist der Abschluss einer Rentenversicherung zur Absicherung des Existenzminimums im Alter (siehe dazu auch: "Einkommen bei PKH/VKH und Beratungshilfe - Zahlungsverpflichtungen und sonstige Belastungen").
Verpassend Sie es, das Gericht über eine nicht nur einmalige Einkommensänderung, insbesondere über Einkommensverbesserungen, zu informieren, kann das zur vollständigen Aufhebung der Bewilligung führen. Daher ist Ihnen zu raten, das Gericht möglichst über jede Änderung zu informieren. Problematisch ist dies insbesondere bei Selbstständigen, da deren Einkommen meist großen Schwankungen unterworfen ist. Eigentlich soll hier der schon bei der Beantragung angewendete Referenzzeitraum von 1 Jahr maßgeblich sein. Besser für Sie ist aber, Sie sprechen diese Problematik mit dem zuständigen Gericht ab und dokumentieren diese Absprache.
Adressänderungen müssen Sie ebenfalls und selbstständig anzeigen.
Ändern sich Ihre Freibeträge, beispielsweise, weil eines Ihrer Kinder nach einem Geburtstag in eine neue Altersgruppe hinsichtlich der Freibeträge bei Kindern fällt oder aufgrund der alljährlichen Anpassung der Freibeträge im PKHB, führt dies nicht automatisch zu einer Abänderung Ihrer PKH/VKH-Bewilligung.
Durch eine Veränderung Ihrer Freibeträge kommt es nur dann zu einer Abänderung Ihrer Bewilligung, wenn Sie, einerseits, einen Antrag darauf stellen und, andererseits, wenn die errechnete Abänderung zu einer wesentlichen Änderung der Bewilligung führen würde. Wesentlich wäre die Änderung beispielsweise, wenn die ursprünglich angeordnete Ratenzahlung entfiele.
Eine Abänderung Ihrer PKH/VKH-Bewilligung ist bis 4 Jahre nach Abschuss des Rechtsstreits möglich. Ende des Rechtsstreites bedeutet: alle Instanzen, Nebenverfahren eingeschlossen, sind beendet oder das Verfahren ruht. Nicht sicher geklärt ist, ob das Änderungsverfahren bis zu diesem Termin abgeschlossen sein muss oder ob bis spätestens zu diesem Termin das angestrebte Änderungsverfahren eingeleitet worden sein muss. Allgemein wird aber davon ausgegangen, dass, wenn Sie keine Verzögerung herbeiführen, das Abänderungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein muss.
Ihre Mitteilungspflicht endet ebenfalls erst nach 4 Jahren.
Sind Sie mit einer Änderungsentscheidung nicht einverstanden, können Sie sich dagegen mittels einer sofortigen Beschwerde (Notfrist 1 Monat) wehren (ZPO § 127 Abs. 2).
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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
• Kapitel "Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit"
• Kapitel "Wer zahlt was? - PKH/VKH und Kosten"
• Kapitel "Der Antrag auf PKH/VKH"
• Kapitel "Das PKH/VKH-Prüfungsverfahren"
• Kapitel "Bewilligung - die Entscheidung über PKH und VKH"
• Kapitel "Überprüfung und Revision der PKH/VKH-Bewilligung - Mitteilungspflicht"
• Kapitel "Aufhebung der Bewilligung von PKH/VKH"
• Kapitel "Abgelehnter/abgewiesener PKH/VKH-Antrag: Beschwerde und Frist"
• Kapitel "PKH/VKH und Anwaltsbeiordnung sowie Anwaltswechsel"
• Kapitel "Verfahrenskostenhilfe (VKH) - PKH im Familienrecht"
• Kapitel "PKH für Verfahren außerhalb des Familienrechts"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Urteile zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Bescheide PKH/VKH - Beispiele"
• Inhaltsverzeichnis