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Was zählt zum Einkommen bei PK/VKH und Beratungshilfe.

Was bedeutet (Brutto- bzw. Netto-) Einkommen bei PKH/VKH und Beratungshilfe?

In der "" unter E bzw. im Formular auf "" unter C müssen Sie Ihr Brutto-Einkommen angeben.

Als Einkommen wird all das Geld bezeichnet, was Ihnen zugeht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie darauf Steuern zahlen müssen, ob es durch Arbeit (als abhängig Beschäftigter oder Selbstständiger) verdient wurde, ob es Geschenke sind oder ob es Ihnen regelmäßig oder unregelmäßig zufließt.
Anzusetzen sind bei Beratungshilfe die Netto-Beträge (das, was Ihnen nach Abzug aller Abgaben real verbleibt, ausgenommen Elterngeld und vergleichbare Leistungen) und bei PKH/VKH die Brutto-Beträge (das, was Ihnen ohne Abzüge von Steuern oder anderen Abgaben auf dieses Geld zugeht oder zugehen würde). Sind bereits Abgaben erfolgt, wie es beispielsweise bei Lohn und Gehalt der Fall ist, müssen Sie trotzdem den Lohn vor Steuern und Abgaben angeben und später das bereits Gezahlte zusätzlich in die entsprechenden Felder ("Steuern/Solidaritätszuschlag", "Sozialversicherungsbeiträge") eintragen. Das Angeben weiterer, das Brutto-Einkommen mindernder Ausgaben, ist möglich.

  • Die Angabe des Einkommens bezieht sich immer auf einen Monat.
    Bei regelmäßigen Zahlungen ist das unkompliziert.
    Bekommen Sie Zahlungen, die Ihnen nur einmalig oder unregelmäßig zugehen oder zugegangen sind, wird wie folgt vorgegangen:
    • Für alle einmaligen und/oder unregelmäßigen Einkünfte (außer aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung) ist der Betrag/die Summe aller Einzelbeträge aus dem letzten abgelaufenen Kalenderjahr durch 12 zu teilen (). In der unten stehenden Auflistung sind diese Einkünfte mit dem Zusatz "anteilig" kenntlich gemacht.
    • Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gilt: Die Einkünfte sind für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr) (BSHG§76 §4 Abs. 2). Als Einkünfte ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist (BSHG§76 §4 Abs. 3). Bei monatlicher Angabe ist dieser Betrag durch 12 zu teilen. Zur Einkommensermittlung hier allgemein s.a.: BSHG§76 §4 u. BSHG§76 §5.
    • Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung gilt: Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen (BSHG§76 §6 Abs. 3). Bei monatlicher Angabe ist dieser Betrag durch 12 zu teilen. Zur Einkommensermittlung hier allgemein s.a.: BSHG§76 §6 u. BSHG §76 §7.

Bitte beachten Sie, dass auch geprüft wird, ob Sie von dem von Ihnen angegebenen Einkommen auch leben können. Bestehen dabei Zweifel, ob Sie davon Ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten, müssen Sie nachweisen, wie Sie es trotzdem schaffen, von dem wenigen, so wie Sie es angegeben haben, zu leben (ansonsten kann Ihnen unterstellt werden, Sie verschweigen Einnahmen).

Dazu folgende Beispiele.

  • Nicht zum Einkommen zählen:
    • Zuschüsse (Essenszuschüsse und sonstige kleinere Zuschüsse)
    • Kindergeldnachzahlungen
    • Pflegegeld und Pflegeversicherungszahlungen (kein Einkommen des Pflegebedürftigen, aber auch kein Einkommen des Pflegenden, da es eine materielle Anerkennung für Opferbereitschaft und Einsatz ist)
    • Kindergeld (wie in unserem Beratungshilfe-Rechner und PKH/VKH-Rechner angewendet, kann es direkt bei den Einnahmen des mittels Naturalunterhalt unterhaltenen Kindes angegeben werden; siehe Absatz zum Kindergeld)
    • Zahlungen, die der Altersvorsorge dienen (wenn sie zweckentsprechend eingesetzt werden und ohne diese im Alter Sozialhilfebedürftigkeit nach den aktuellen Regelungen bestehen würde; muss unter Umständen nachgewiesen werden)
    • vermögenswirksame Leistungen
    • Zahlungen aus der Contergan-Stiftung
    • Zahlungen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG)
    • Schmerzensgeldrente
    • Verpflegungszuschüsse (s.B. bei Kraftfahrern)
    • negative Einnahmen (z.B. Verluste aus Geschäften)
  • Zum Einkommen zählt alles, was oben nicht unter "nicht zum Einkommen zählt" angegeben ist, insbesondere:
    • Einkünfte aus Arbeit (egal, welche Form von Arbeit)
    • Renten
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen
    • Zinsen
    • Urlaubsgeld
    • Weihnachtsgeld
    • Sonderzahlungen
    • Aufwandsentschädigungen
    • Unterhalt (auch, wenn dieser nur Darlehensweise, z.B. vom Arbeitsamt, gezahlt wird)
    • Kindergeld, wenn es Ihnen direkt zufliesst, zu 100% und, wenn es Ihnen und Ihrem Ehepartner/eingetragenem Lebenspartner gemeinsam zufließt, zu 50% (aber: es kann, wie in unserem PKH/VKH-Rechner und Beratungshilfe-Rechner angewendet, genausogut bei den Einnahmen des via Naturalunterhalt unterhaltenen angerechnet werden; siehe Absatz zum Kindergeld)
    • Elterngeld, Elterngeld-Plus, Betreuungsgeld und vergleichbare Leistungen (ggf. nur anteilig)
    • Unterhaltsabfindungen (anteilig; auch, wenn es eine einmalige Nachzahlung vom Unterhaltspflichtigen ist. Ausgenommen ist der Fall, Sie mussten wegen ausstehendem Unterhalt einen Kredit aufnehmen, um Ihr Leben finanzieren zu können, und benutzen diese Nachzahlung nun nur und ausschließlich diesen Kredit tilgen zu können)
    • Arbeitslosengeld
    • Arbeitslosenhilfe
    • Konkursausfallsgeld
    • Kündigungsschutzabfindungen (anteilig)
    • Steuererstattungen (anteilig)
    • Eigenheimzulage (nicht, wenn diese seit dem 01.01.2005 nachweislich zur gedachten Finanzierung benutzt wird; wenn anzurechnen, dann anteilig bei jedem Ehegatten zur Hälfte)
    • Grundrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
    • Ausgleichsrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
    • Landesblindengeld (unter Umständen kann ein Teil erlassen werden und braucht dann nicht als Einkommen angerechnet werden)
    • BAFöG (auch, wenn es als Darlehen gezahlt wird; ausgenommen sind Fälle unzumutbarer Härte)
    • Unterhalt aus Darlehen
    • Zahlungen aus dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz (alt) bzw. nach SGB 6, §§ 294 - 299 (neu)
    • Leistungen nach SGB II
    • Leistungen nach SGB XII
    • Wohngeld
    • freiwillige Zahlungen Dritter (mindestens regelmäßige)
    • Taschengeld (mindestens bei Ehegatten, wenn diese Anspruch darauf haben)
    • Zahlungen eines Lebensgefährten auf Ihre Verbindlichkeiten
    • Sachbezüge (z.B. die Möglichkeit der Privatnutzung eines Firmen-Pkw)
    • fiktives Einkommen (dazu siehe unten)

Was ist fiktives Einkommen - Erklärung und Beispiele:

  • Führen Sie eine Tätigkeit unentgeltlich aus, obwohl diese eigentlich vergütet werden müsst, ist dies verschleiertes Einkommen und wird Ihnen als fiktives Arbeitseinkommen angerechnet. Ein Beispiel dafür ist eine umfangreiche aber unbezahlte Mithilfe im Gewerbebetrieb des Lebenspartners/Ehepartners.
  • Gehen sie keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl sie dazu ausreichend jung, gesund sowie persönlich und örtlich ungebunden sind, bzw. arbeiten Sie nur 4 Tage die Woche und geben sich dazu auch noch mit einem auffällig niedrigen Lohn zufrieden, und können Sie für Ihr Nichtarbeiten oder Geringfügigarbeiten keinen nachvollziehbaren Grund angeben (z.B. Studium oder Ausbildung), kann Ihnen im Einzelfall entsprechend fiktives Einkommen angerechnet. Die Frage, ob Ihnen dabei auch zugemutet werden könnte, eine berufsfremde Tätigkeit aufzunehmen, kann nur bei Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden. Fiktives Einkommen kann Ihnen aber nur dann angerechnet werden, wenn ohne Weiteres auf eine auf dem Arbeitsmarkt auch wirklich mögliche Arbeit verwiesen werden kann.
  • Sind Sie erst durch kürzlichen Verlust der Arbeitsstelle bedürftig geworden, wird geprüft, ob dieser Arbeitsplatzverlust nicht unter Umständen vorsätzlich war. Vorsätzlich kann in diesem Fall auch bedeuten, Sie haben Ihren Arbeitsplatz aufgrund von Inhaftierung, bedingt durch eine vorsätzliche Straftat, verloren. Dies wird als vorsätzliche Herbeiführung von Bedürftigkeit angesehen und kann zur Anrechnung von fiktivem Einkommen führen.
  • Könnten Sie Sozialleistungen, wie z.B. Wohngeld, erhalten, haben es aber nicht beantragt, kann Ihnen dieses als fiktives Einkommen angerechnet werden.


Mehr zum Thema PKH/VKH und Beratungshilfe unter "Pkw/Auto und PKH/VKH und Beratungshilfe".
Zum Thema Kindergeld und Elterngeld finden Sie weitere Informationen unter "Freibeträge: für Antragsteller, Ehegatten und sonstige Unterhaltsberechtigte".
Eine Übersicht zum Thema Einkommen finden Sie hier: "Einkommensberechnung zu PKH/VKH und Beratungshilfe"

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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

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