Vermögen in Form der Möglichkeit der Kreditaufnahme und von bestehenden Ansprüchen und Forderungen bei PKH, VKH und Beratungshilfe
Kreditaufnahme kann nur unter speziellen Umständen anstelle von PKH zur Prozessfinanzierung verlangt werden - ansonsten nicht. Drei denkbare Fälle für die Zumutbarkeit von Kreditaufnahme anstelle PKH sind:
- Sind Sie Gewerbetreibender und
- kann zur Prozessfinanzierung eine Kreditaufnahme im Rahmen Ihrer üblichen geschäftlichen Tätigkeit erfolgen oder
- gehen Sie im alltäglichen Geschäftsleben auch üblicherweise hohe Verbindlichkeiten ein, die die anstehenden Prozesskosten um ein vielfaches Übersteigen (im betreffenden Fall: Prozesskosten betragen <1% der aktuell verbuchten Verbindlichkeiten), kann Ihnen zugemutet werden, auch für die Prozessfinanzierung einen Kredit aufzunehmen (anstelle der Genehmigung von PKH).
- Müssen Sie verwertbares Vermögen einsetzen, z.B. eine Lebensversicherung, dauert es aber noch einige Zeit, bis die praktische Verwertung auch wirklich durchführbar ist, kann Ihnen zugemutet werden für die Zeit bis zur Verwertung des einzusetzenden Vermögens einen Überbrückungskredit (z.B. auf dieses Vermögen) aufzunehmen. Alternativ wäre hier aber auch denkbar, Ihnen für diese Zeit (im betreffenden Fall waren es 3 Monate) PKH unter Vorbehalt der Ratenzahlung nach ZPO § 120 Abs. 1 zu gewähren.
- Sind Sie im Besitz von Vermögen, das einzusetzen ist, müssen Sie dies nicht zur Finanzierung des Verfahrens verkaufen. Sie können anstelle dessen das Vermögen auch beleihen, zum Beispiel ein Policendarlehen auf eine Lebensversicherung aufnehmen.
Geltend gemachte Ansprüche und sonstige Forderungen können, neben Verfahrenskostenvorschuss/ Prozesskostenvorschuss, in einem speziellen Fall als Vermögen angerechnet werden:
Ist der Antrag noch nicht bewilligt, läuft das Verfahren aber bereits und ist darin ein Vergleich geschlossen worden oder ist ein Teilanerkennungsurteil ergangen, womit dem Antragsteller ein, nach dem allgemeinen Lauf der Dinge erwartbarer, bezifferbarer und erlangbarer Vermögenszuwachs zukommen wird, darf dieser Vermögenszuwachs als einsetzbares Vermögen angerechnet werden.
Ansonsten dürfen geltend gemachte Ansprüche und sonstige Forderungen nicht dem einzusetzenden Vermögen angerechnet werden. Keine Anrechnung erfolgt auch dann, wenn bereits ein erstinstanzliches Urteil mit vollstreckbaren Sicherheitsleistungen ergangen ist, ein titulierter Kostenerstattungsanspruch oder ein Anspruch auf Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig ergangenen Urteil besteht. Hier gilt, wie allgemein auch sonst: Es darf nur das als verwertbares Vermögen eingesetzt werden, was auch wirklich, als reale Zahlung, zugeflossen ist.
Nochmals hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, als eine Form "bestehender Ansprüche", auf den Verfahrenskostenvorschuss/ Prozesskostenvorschuss.
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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
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• Kapitel "Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Pkw/Auto bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss bei PKH und VKH"
• Kapitel "Rechner für PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Einkommen und Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Urteile zur Einkommesberechnung PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Urteile zum Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
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