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Geld und Geldanlagen - Freibetrag und Schonbetrag.

Geldvermögen und Anlagen bei Kreditinstituten bei PKH, VKH und Beratungshilfe

Als Geldvermögen wird alles an Bargeld und Guthaben bei Kreditinstituten sowie Geldanlagen im In- und Ausland bezeichnet, das sich in Ihrem Besitz befindet.
Nicht als Vermögen einzusetzen sind Guthaben, die Sie zur Bezahlung Ihrer laufenden Kosten des Lebensbedarfs benötigen.
In welcher Höhe Geldvermögen einzusetzen ist, ist im Gesetz nicht klar geregelt. Es wird aber allgemein angenommen, dass die "Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch" anzuwenden ist.
Folgende Freibeträge werden daher allgemein als gültig für Geldvermögen angesehen: für den Antragsteller 2600 Euro, ist der Antragsteller verheiratet oder hat er einen Lebenspartner, erhöht sich der Betrag um 614 Euro. Für jede Person, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird, erhöht sich der Freibetrag weiter um je 265 Euro pro vorwiegend unterhaltene Person. Wie festgestellt wird, ob eine Person "vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird" ist nicht klar festgelegt. Allgemin angenommen wird aber, dass dies dann der Fall ist, wenn der Antragsteller mindestens 50% der Lebenshaltungskosten dieser Person trägt.

Nicht einzusetzen sind Geldvermögen und Vermögen in Form von Anlagen, welche zur Grundsicherung Ihres Lebensunterhalts im Alter zurückgelegt wurde. Dabei liegt die Betonung auf Grundsicherung. Was also nicht der Grundsicherung dient, ist einzusetzen. Sind Sie also z.B. selbstständig und haben keine Anwartschaft bei der staatlichen oder einer anderen, z.B. privaten, Rentenversicherung, stehen Ihnen entsprechende Rücklagen zu. Grundsätzlich werden Sie sich aber damit konfrontiert sehen, dass die Last des Nachweises über die ausschließliche Verwendung von höheren Geldvermögen für die Grundsicherung im Alter bei Ihnen liegt.
Dies gilt genauso für nicht staatlich geförderte Rentenversicherungen und Lebensversicherungen (BGH, 09.06.2010, XII ZB 120/08). Anders jedoch: Grundsätzlich nicht zum einzusetzenden Vermögen gehören staatlich geförderte Anlagen zur Lebenssicherung im Alter, wie zum Beispiel die s.g. Riester-Rente.
Anlagen zur Alterssicherung, die einzusetzen sind, müssen jedoch nicht zwingend aufgelöst oder verkauft werden. Eine Beleihung mit sog. Policendarlehen ist möglich. Der Erlös wird als Geldvermögen verrechnet.
Andere Anlagen bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistern wie Sparbriefe, Bundesschatzbriefe, Wertpapiere, Fondsanteile und vergleichbare Formen von Anlagen wie kapitalgestützte Renten- und Lebensversicherungen gehören zum Vermögen und fallen nicht unter Schonvermögen. Oben genannte Freibeträge können darauf nicht angewendet werden. Lediglich die daraus resultierenden Zinsen könnten Sie ggf. als Einkommen angeben. Bestehende Ausnahmen wegen unzumutbarer Härte sind unten aufgeführt.
Nicht entscheidend ist, ob sich die Finanzmarktprodukte ganz oder nur teilweise in Ihrem Besitz befinden. Auch bei nur anteiliger Inhaberschaft ist der Ihnen gehörende Anteil als Vermögen einzusetzen. Maßgeblich für den Wert ist der Verkaufswert oder der Betrag, den Sie als Kredit auf dieses Vermögen erhalten können (zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife Ihres Antrags).
Ob auch eine Sterbegeldversicherung eingesetzt werden muss, ist nicht einheitlich geklärt. Nicht eingesetzt werden müssen diese, wenn die Versicherungssumme nur 3.000 Euro beträgt (OLG Schleswig, 14.02.2007, 2 W 252/06, OLG Zweibrücken 10.08.2005 3 W 79/05).

Für Bausparguthaben, Bausparverträge und andere Sparverträge hängt die Entscheidung, ob diese eingesetzt werden müssen oder nicht, von verschiedenen Umständen ab, die jeweils Einzelfallentscheidungen darstellen. Dazu folgende Beispiele:

  • Zum Vermögen gehört ein solcher Vertrag (und muss damit eingesetzt werden), wenn:
    • der Vertrag nicht staatlich gefördert wurde,
    • der Vertrag fällig wird. Wie ansonsten auch müssen nach PKH/VKH-Bewilligung alle Änderungen der Einkommens- und Vermögenssituation gemeldet werden,
    • er nicht bestimmungsgemäß eingesetzt werden soll.
  • Eher nicht zum Vermögen gehört ein solcher Vertrag, wenn:
    • die Auflösung einen negativen Effekt auf die Prämienhöhe und die Steuerlast ausübt,
    • es sich nur um ein geringes monatliches Ansparvolumen handelt,
    • durch eine PKH/VKH-Bewilligung mit Raten unter Einsatz aller Raten die komplette Verfahrenskostenvorauszahlung abgedeckt werden kann.
  • Nicht zum Vermögen gehört ein solcher Vertrag, wenn er:
    • zweckgebunden ist.
    • zur Ablösung eines Zwischenfinanzierungsdarlehens vorgesehen ist.

Ob eine Unterhaltsabfindung einzusetzendes Vermögen ist oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Dabei wird unterschieden, ob die Zahlung für Unterhalt in der Vergangenheit oder für Unterhalt in der Zukunft erfolgt. Dazu folgende Beispiele:
Nicht als Vermögen einzusetzen sind Unterhaltsabfindungen, die

  • an ein erwachsenes Kind erfolgen und sich auf die Zeit beziehen, als es noch minderjährig war (Begründung: das Geld gehört dann dem Elternteil, der damals Naturalunterhalt gewährte)
  • für einen in der Vergangenheit liegenden Bedarf erfolgen und dazu benutzt werden, einen Überbrückungskredit abzulösen, der damals zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs aufgenommen wurde.

Für aktuellen und vergangenen Bedarf erfolgte Unterhaltszahlungen, die aber verspätet erfolgen, sind so umzurechnen, als ob sie pünktlich gezahlt worden wären. Mit den so ermittelten monatlichen Unterhaltszahlungen ist weiter zu rechnen - aber als Einkommen, nicht als Vermögen.

Einmalige Unterhaltsabfindungszahlungen für aktuellen und zukünftigen Unterhalt sind in monatliche Raten zur Deckung des aktuellen Lebensbedarfs umzurechnen. Der so ermittelte Anteil wird als monatliches Einkommen angerechnet. Wie hoch der Anteil zur Deckung des aktuellen Lebensbedarfs sein darf, ist nicht festgelegt. Dokumentiert sind Entscheidungen, in denen 12.800 Euro Unterhalt für 22 Monate als gerechtfertigt angesehen wurden, auch schon solche, die 75.000 Euro als notwendig ansahen (OLG Hamm, 16.01.2012, II-8 WF 304/11). 80.000 Euro, nur für den Lebensbedarf, sind aber zu viel.
Verbleibt nach oben Beschriebenem ein Rest, ist dieser einzusetzendes Vermögen.

Kindergeldnachzahlungen gehören prinzipiell nicht zu Ihrem Vermögen.

Abfindungen gehören zum einzusetzenden Vermögen, besonders dann, wenn Sie nach kurzer Zeit am gleichen Ort eine neue Arbeit gefunden haben. Sind Sie aber länger bzw. weiterhin und auf unabsehbare Zeit arbeitslos, wird hier (wegen dieser Abfindung) der o.g. Freibetrag nochmals gewährt - er darf in diesem Fall also ein zweites Mal abgezogen werden (Bundesarbeitsgericht, 24.04.2006, 3 AZB 12/05).
Der Einsatz von Schmerzensgeld, welches ausschließlich zum Ausgleich und zur Genugtuung von Schmerzen gezahlt wurde, wird als unzumutbare Härte gesehen. Daher ist es nicht einzusetzen (BVerwG, 18.05.1995, 5 C 22.93). Die aus dem Ansparen von Schmerzensgeld stammenden Zinsen können aber, im Gegensatz dazu, als einzusetzendes Vermögen angesehen und somit auf das Geldvermögen angerechnet werden. Für Zahlungen aus Entschädigung für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten gilt dies aber nicht so pauschal. Hier wird nach Einzelfall entschieden (BGH, 10.01.2006, VI ZB 26/05).

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Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

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