Berechnung des Netto-Einkommens
In der "" unter F können Sie Ihre Abzüge vom Brutto-Einkommen angeben bzw. im Formular auf "" unter C direkt Ihr Nettoeinkommen eintragen. Folgendes können Sie dort angeben bzw. bei Beratungshilfe direkt vom Bruttoeinkommen abziehen.
Steuern auf das Einkommen, wie Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Nicht jedoch andere Steuern wie Umsatzsteuer und Erbschaftssteuer.
Sozialversicherungs- und andere Pflichtbeiträge, wie Arbeitnehmerbeiträge zu Renten-, Kranken-, Arbeitslosen und Pflegeversicherung.
Sonstige Versicherungsbeiträge sind absetzbar, soweit sie mit der Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen (z.B: Rechtsschutzversicherung, Berufshaftpflicht). Weiterhin können Sie die Beiträge für die freiwillige Kranken- und Rentenversicherung angegeben, insbesondere Beiträge für die sog. "Riester-Rente". Auch Sterbegeld-, Hausrat-, Gebäudeschaden-, Glas- und Haftpflichtversicherung sowie Unfall- und Lebensversicherung sind abzugsfähig. Haben Sie mehr als eine Lebensversicherung, ist allerdings nur eine abzugsfähig. Insgesamt kann die Anrechnung hier, aber auch unter "Sonstige Zahlungsverpflichtungen/ Versicherungsbeiträge" erfolgen.
Das ansetzten von Versicherungen für einen Pkw ist nur möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind (s.B. bei Gehbehinderung, s.a. "Pkw/Auto und PKH/VKH und Beratungshilfe".) - wenn Sie allerdings darauf angewiesen sind, können Sie Haftpflicht- und Kaskoversicherung absetzen, bei Finanzierung des Fahrzeugs auch die Vollkaskoversicherung.
Werbungskosten:
Sind Sie selbstständig erwerbstätig, können Sie im Feld für Werbungskosten hingegen Ihre Betriebsausgaben in Anrechnung stellen (s. §4 der Durchführungsverordnung zu SGB 12 § 82). Ähnliches ist auch für andere Einnahmearten möglich: für Einkünfte aus Gewerbebetrieb s. §4 der Durchführungsverordnung zu SGB 12 § 82, aus Land- und Forstwirtschaft s. §4 der Durchführungsverordnung zu SGB 12 § 82 und §5 der Durchführungsverordnung zu SGB 12 § 82, aus Kapitalvermögen s. §6 der Durchführungsverordnung zu SGB 12 § 82 sowie aus Vermietung und Verpachtung s. §7 der Durchführungsverordnung zu SGB 12 § 82.
Sind Sie nichtselbstständig erwerbstätig, richtet sich die Anrechnung der Werbungskosten nach SGB 12 § 82 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 5der Durchführungsverordnung zu SGB 12 § 82 (OLG Celle, 10 WF 121/112 v. 20.07.2012).
Ohne spezielle Nachweise können alle nichtselbstständig Erwerbstätigen als Werbungskosten eine monatliche Arbeitsmittelpauschale von monatlich 5,20 € geltend machen (§ 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu SGB 12 § 82). Gleichermaßen unproblematisch ist die Anrechnung der Zeitkarte für den Nahverkehr.
Alle weiteren Werbungskosten sind nachzuweisen. Dabei kann folgendes in Anrechnung gestellt werden:
- Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Berufsbekleidung) - ohne Nachweis pauschal 5,20 € monatlich (§ 3 Abs 5 der Durchführungsverordnung zu SGB 12 § 82). Haben Sie höhere monatliche Aufwendungen die Sie nachweisen können, geben Sie diese an.
- Fahrtkosten: Unproblematisch ist das Anrechnen von Fahrtkosten zur Arbeit mit Nahverkehrsmitteln. Dabei wird regelmäßig zugelassen, wenn Sie die Kosten für die tariflich günstigste Zeitfahrkarte (Monatskarte, Wochenkarte) anrechnen (§ 3 Abs. 6 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zu SGB 12 § 82).
Sollten Sie Kosten für die Nutzung eines privaten Fortbewegungsmittels wie Pkw, Motorrad etc. ansetzen wollen, müssen Sie zuerst nachweisen, dass Ihnen die Nutzung eines Nahverkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 3 Abs. 6, Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu SGB 12 § 82). Können Sie dies nachweisen, berechnet sich der absetzbare Betrag wie folgt: Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit (abgerundet auf ganze Kilometer, maximal 40 km) * Monatskilometerpauschale.
Als Monatskilometerpauschale ist anzusetzen: für Pkw 5,20 Euro, für Pkw und ein Dreiradfahrzeug mit maximal 500 ccm 3,70 Euro, für ein Motorrad bzw. einen Motorroller 2,30 Euro und für ein Fahrrad mit Motor 1,30 Euro. (s. a. Abschnitt Auto) - Beiträge, die direkt mit Ihrer Arbeit zusammenhängen, wie Kosten für Mitgliedschaft in Berufsverbänden und Gewerkschaftsbeiträge
- Kosten der doppelten Haushaltsführung können Ihnen als Werbungskosten bis maximal 140 € monatlich anerkannt werden. Zusätzlich dazu können Sie hier die Fahrtkosten mit der Bahn 2. Klasse unter maximaler Ausnutzung aller möglichen Rabatte für eine Heimfahrt pro Monat angeben (§ 3 Abs. 7 der Durchführungsverordnung zu SGB 12 § 82).
Was alles zum Brutto-Einkommen zählt, siehe "Was bedeutet Einkommen bei PKH/VKH und Beratungshilfe".
Mehr zum Thema PKH/VKH und Beratungshilfe unter "Pkw/Auto und PKH/VKH und Beratungshilfe".
Zur Übersicht zum Thema Einkommen kommen sie hier: "Einkommensberechnung zu PKH/VKH und Beratungshilfe"
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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
• Kapitel "Einkommen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Pkw/Auto bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss bei PKH und VKH"
• Kapitel "Rechner für PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Einkommen und Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Urteile zur Einkommesberechnung PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Urteile zum Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
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