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Berechnung von PKH/VKH und Beratungshilfe nach Einkommen.

Einkommensberechnung zu PKH/VKH und Beratungshilfe

Auf den nachfolgenden Seiten stellen wir Ihnen dar, wie das einzusetzende Einkommen für Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe berechnet wird. Da vom Gesetzgeber keine Einkommensgrenzen festgelegt sind, ist die Frage "wie viel darf man verdienen, um PKH zu bekommen" nur anhand Ihres Verdiensts nicht zu beantworten.
Möchten Sie schnell ermitteln, ob bei Ihnen PKH/VKH bzw. Beratungshilfe für Sie genehmigungsfähig wäre, benutzen Sie bitte unseren PKH/VKH-Rechner bzw. Beratungshilfe-Rechner. Alle Freibeträge (Stand 2023) werden dort auf Ihre Einkommen angerechnet. So erhalten Sie eine Aussage, ob PKH/VKH bzw. Beratungshilfe bei Ihnen genehmigungsfähig wäre und, falls zutreffend, welche Raten (bei PKH/VKH) auf Sie zukommen.

Eine verkürzte Berechnung sieht folgendermaßen aus:
Ihr einzusetzendes Einkommen setzt sich zusammen aus Ihrem monatlichen Nettoeinkommen, abzüglich einer Pauschale von aktuell (2023) 494 Euro und, falls Sie erwerbstätig sind, von nochmals 225 Euro. Weiterhin werden Beträge für die Personen abgezogen, denen Sie Natural-Unterhalt gewähren (Natural-Unterhalt bedeutet: Es leben Personen mit Ihnen zusammen in Ihrer Wohnung denen Sie dort durch Bereitstellung von allen lebensnotwendigen Dingen den Lebensunterhalt finanzieren). Diese Freibeträge sind: Für Ihren Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner 494 Euro (und, wenn dieser erwerbstätig ist, nochmals abzüglich 225 Euro), für Personen ab 18 Jahren 396 Euro, von 14 bis 17 Jahren 414 Euro, von 6 bis 13 Jahren 342 Euro und Kinder unter 6 Jahren 314 Euro. Diese Freibeträge werden jedoch um das Einkommen der betreffenden Personen gemindert (Kindergeld ist dabei Einkommen des Kindes, für das das Kindergeld gezahlt wird). Zahlen Sie Personen Unterhalt in Geld, wird dies in der von Ihnen gezahlten Höhe vom Einkommen abgezogen, weiterhin die Kosten der Unterkunft sowie Ihre anderweitigen Zahlungsverpflichtungen und sonstige Belastungen.

Dazu im Detail:

Haben Sie nach Abzug aller Freibeträge und sonstiger abzugsfähiger Beträge kein verbleibendes Einkommen, kann Ihnen Beratungshilfe und ratenfreie PKV/VKH gewährt werden. Verbleibt ein positives Einkommen, kann Beratungshilfe nicht mehr gewährt werden.

Zur weiteren Ermittlung bei PKH/VKH wird das verbleibende Einkommen auf ganze Euro gerundet (kaufmännisch). Verbleiben maximal 10 Euro an Einkommen, fallen keine Raten an. Ansonsten können Sie nur PKH/VKH mit Ratenzahlung erhalten.
Die Ratenhöhe beträgt bis zu einem verbleibenden Einkommen von maximal 600 Euro die Hälfte Ihres verbleibenden Einkommens, ab (einschließlich) 601 Euro: verbleibendes Einkommen minus 300 Euro.
Ob Sie PKH/VKH mit Ratenzahlung erhalten können hängt nun davon ab, wie hoch die Anzahlung der Verfahrenskosten/Prozesskosten ausfallen wird. Wird diese nicht größer als das 4-fache einer Rate, kann Ihnen keine PKH/VKH gewährt werden (daher die sogenannte 4-Raten-Grenze). Ansonsten können Sie PKH/VKH mit Ratenzahlung erhalten. Die maximale Anzahl an von Ihnen zu zahlenden Raten beträgt 48. Fällt die Anzahlung der Prozesskosten/Verfahrenskosten höher aus, gehen diese Kosten auf die Staatskasse über.
Die vorauszuzahlenden Verfahrenskosten/Prozesskosten bestimmen sich anhand der voraussichtlich entstehenden Kosten für das Verfahren. Diese berechnen sich anhand des Streitwerts. Hinsichtlich Gerichtskosten besteht kein Unterschied bei Gebühren von mit oder ohne PKH/VKH geführten Verfahren. Bei Rechtsanwaltskosten gibt es einen Unterschied - jedoch besteht diesbezüglich ein lebhafter Streit unter Juristen, wie vorzugehen ist, wenn über Raten doch die Wahlanwaltsgebühren praktisch eingezogen werden könnten. Weiter Informationen dazu unter "Was ist bei Bewilligung von PKH/VKH zu beachten? - Ratenzahlung und Zahlung aus dem Vermögen sowie Meldepflicht" (s.a. "Gerichtskosten- und (Wahl-)Anwaltsgebührenrechner").

Keine Beachtung findet hier die Anrechnung Ihres Vermögens. Dies haben wir gesondert dargestellt. Da die Handhabung in der Praxis zeigt, dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit immer erst Ihr Vermögen aufbrauchen müssen, bevor Sie PKH/VKH oder Beratungshilfe erhalten werden, haben wir dies zur Beantwortung der Frage "Genehmigung von PKH/VKH und Beratungshilfe nach dem Einkommen" ausgeklammert.

Bitte beachten Sie die Risiken, die mit dem Erhalt von PKH/VKH verbunden sind!

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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

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