Vermögen bei PKH/VKH/Beratungshilfe
Was ist (verwertbares) Vermögen?
Als Vermögen gilt alles, was sich in Ihrem besitzt befindet. Dazu gehören neben Geld und Dingen auch Ansprüche. Der Einsatz von Dingen steht dabei unter dem Vorbehalt, dass es auch tatsächlich und praktisch durch Verkauf oder Beleihen in Geldwert umgewandelt werden kann. Der Einsatz von Ansprüchen steht unter dem Vorbehalt, dass diese auch wirklich und zeitnahe zu erhalten sind. Vermögen, das auf reinen Buchwerten basiert, kann nicht eingesetzt werden. Wo sich Ihr Vermögen befindet, ob im Inland oder im Ausland, ist dabei unerheblich.
Gibt es Freibeträge beim Vermögen? Wann ist etwas einzusetzendes Vermögen?
Einzusetzen ist alles Vermögen, wenn es kein sogenanntes Schonvermögen ist oder dessen Einsatz keine unzumutbare Härte bedeuten würde. Daher ist es entscheidend zu klären, ob das ihnen gehörende unter anrechenbares Vermögen fällt oder davon ausgenommen ist. Praxisrelevante Beispiele sind unten aufgeführt. Die Freibeträge, welche regeln, bis zu welcher Grenze Geld in Ihrem Besitz noch unter Schonvermögen fällt, finden Sie unter Geldvermögen. Unten stehende Beispiele gehen auf Einzelheiten im Detail ein.
Wann wird das Vermögen bestimmt?
Die Höhe des Vermögens wird zu dem Zeitpunkt bestimmt, an dem Ihr Antrag Entscheidungsreife erlangt hat. Werte, die erst durch anstehende Verfahren/ Rechtsmittel erlangt werden sollen, sind kein Bestandteil des Vermögens. Allerdings ist nach Bewilligung des Antrags erlangtes Vermögen zu melden, wodurch es zu einer Änderung der Bewilligung kommen kann. Praktisch bedeutet dies, dass alles durch ein Verfahren Erlangtes erst zur Deckung der Kosten des Verfahrens eingesetzt werden muss. Nur das danach Verbleibende wird Ihr Eigentum.
Was ist Schonvermögen?
Schonvermögen wird im Gesetz im SGB XII § 90 Abs. 1 und 2 beschrieben (Dinge mit rein ideellem Wert, Gegenstände, die zu Ihrer Grundausstattung gehören wie einfache Kleidung, einfaches Mobiliar, Finanzmittel zum Bestreiten des täglichen Lebensunterhalts). Weiterhin gehören dazu unpfändbare Sachen nach ZPO § 811. Für Weiteres verweisen wir auf unten genannte Beispiele.
Unzumutbare Härte
Nach dem Gesetz (SGB XII § 90, Abs. 3) ist unzumutbare Härte, wenn "... insbesondere eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde." Daher ist es unzumutbar, wenn zur Finanzierung eine Lebens- oder Rentenversicherung angegriffen werden müsste, die eigentlich zur Absicherung des Lebensunterhalts im Alter vorgesehen ist, weil sonst keine Rentenansprüche bestehen. Genauso ist der Einsatz von angespartem Kindergeld unzumutbare Härte. Auch Geldguthaben, die zur Bezahlung einer laufenden Pflege benötigt werden, fallen darunter, sogar dann, wenn der Betrag hoch ist (154.000 Euro).
Keine unzumutbare Härte sind hingegen lediglich Unannehmlichkeiten, die mit dem Ausgeben des Geldes bzw. dem Verkauf von Dingen verbunden sind. Daher ist der Einsatz einer Lebens- bzw. Rentenversicherung grundsätzlich keine unzumutbare Härte, z.B. wenn ansonsten ausreichende Rentenansprüche bestehen. Auch keine unzumutbare Härte ist es, wenn einzusetzendes Vermögen verkauft werden muss und der erzielte oder zu erzielende Erlös nur die Hälfte des ursprünglich investierten beträgt.
Die nachfolgenden Beispiele für Vermögen, Schonvermögen und unzumutbare Härte leiten sich aus Gerichtsentscheidungen ab, sind also so nicht direkt im Gesetz verankert. Somit stellen sie nur Leitlinien dar. Die Ihren Antrag bearbeitende Person ist aber nicht an diese Entscheidungen gebunden und hat die Möglichkeit, auch anders zu entscheiden. Leider besteht prinzipiell die Möglichkeit, dass einzelne Kommunen und Gemeinden Anträge auf Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe sowie Beratungshilfe nach Kassenlage entscheiden dürfen.
- Geldvermögen
- Geldanlagen wie Lebensversicherung und ähnliches, wie private Rentenvorsorge
- Bausparguthaben/Bausparvertrag und andere Sparverträge
- Unterhaltsabfindungen
- Kindergeldnachzahlungen
- Abfindungen
- Schmerzensgeld und ähnliches
- Kleines Hausgrundstück
- Kreditaufnahme
- Geltend gemachte Ansprüche und sonstige Forderungen
- Pkw
- Schenkungen: nach allgemeiner Auffassung sollen getätigte Schenkungen an Dritte nicht dem Vermögen angerechnet werden können - ("Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers") soll nicht anwendbar sein. Dennoch müssen Sie, wenn Sie die Schenkung zeitlich nah zu Ihrem Antrag getätigt haben, damit rechnen, sich gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung von Vermögenslosigkeit verteidigen zu müssen.
- Rechtsschutzversicherung und andere Ansprüche auf Versicherungsschutz: Neben einer Rechtsschutzversicherung zählen dazu auch Ansprüche auf Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen anderen Verband sowie Prozessfinanziers. All dies gehört zum einzusetzenden Vermögen. Sollte die Kostenübernahme abgelehnt werden, müssen Sie sich dies schriftlich geben lassen und dem Antrag beilegen. Jedoch gehören Kosten, die oberhalb einer Deckungsgrenze liegen, oder eine Selbstbeteiligung nicht zum Vermögen. Für diese Kosten kann ein Antrag auf Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
- Zu beachten sind weiterhin die vorsätzliche Herbeiführen von Vermögenslosigkeit und Besonderheiten bei Scheinehe.
- Umstände der Nichtverwertung einer Lebensversicherung
- Sterbegeldversicherung als Schonvermögen: OLG Schleswig, OLG Zweibrücken
- 75.000 Euro Vermögen für zukünftigen Unterhalt sind nicht einzusetzen
- Anwendung des Schonbetrags auf Kündigungsabfindungen
- Schmerzensgeld ist kein einzusetzendes Vermögen
- Geldentschädigung wg. Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist einzusetzendes Vermögen
- Ausschlagung eines (Mit-)Erbanteils
- nicht erfolgte Geltendmachung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss
- Verweigerung der Zustimmung zur Vermögensverwertung
- Vorsätzliches Verleihen von Vermögen
- Ausgeben des Geldes aus einem Policendarlehen ohne besonderen Grund
- Tilgung eines nicht fälligen Darlehens: OLG Brandenburg, OLG Hamm
- Unbegründeter Verbrauch von Vermögen
- Nach der Trennung muss Vermögen zur Scheidungsfinanzierung zusammengehalten werden
- Aus gescheiterten Spekulationsgeschäften zur Reichtumsmehrung resultierende Schulden
- Negativeinkünfte aus Immobilien
- Angeblich gestohlene Abfindung
- Angeblich aufgebrauchte Abfindung
- Widerspruch zwischen angegebenen Vermögen und tatsächlicher Lebensführung
- Zahlung rückständigen Unterhalts und Unterhaltsdarlehen
- Vermögensverbrauch zur Fortsetzung gewohnter Lebensführung
- Verwendung des Erlöses eines Hausverkaufs zur Schuldentilgung
- Bundesverfassungsgreicht zur PKH/VKH bei Scheinehe
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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
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• Kapitel "Einkommen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Pkw/Auto bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss bei PKH und VKH"
• Kapitel "Rechner für PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Einkommen und Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Urteile zur Einkommesberechnung PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Urteile zum Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Inhaltsverzeichnis