Urteile zu PKH/VKH und Beratungshilfe - Herbeiführung vorsätzlicher Vermögenslosigkeit
Angeblich aufgebrauchte Abfindung
- Eine bekannte Abfindung ist einzusetzendes Vermögen bei Beantragung von PKH deren Verbleib erklärt werden muss.
OLG Karlsruhe, 02.03.1978, 16 WF 31/87
Aus den Gründen:
1. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat eine um Prozesskostenhilfe (PKH) nachsuchende Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Ist dies bei einer Partei der Fall, ist ihr PKH zu versagen.
Dass eine Partei kein Vermögen hat, hat sie mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH zu versichern. Eine Pflicht, über den Verbleib von Vermögen Auskunft zu geben, besteht nicht. Steht allerdings fest, dass eine Partei in der Vergangenheit Vermögen erworben hat, kann zur Darlegung, dass gegenwärtig Vermögen nicht vorhanden sei, gehören, den Verbleib in groben Zügen zu beschreiben, so dass das Nichtvorhandensein von Vermögen auch dem großzügigen Betrachter einleuchtet. Insbesondere ist auszuschließen, dass etwa mit größeren Geldbeträgen Gegenstände angeschafft worden sind, die ihrerseits zu verwerten sind, weil sie nicht unter § 88 Abs. 2 BSHG fallen und ihre Verwertung zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO).
2. Aufgrund eines mit seinem früheren Arbeitgeber am 18.12.1984 geschlossenen Vergleichs sind dem Antragsgegner wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes als Abfindung i. S. d. §§ 9, 10 KSchG 20.000DM ausbezahlt worden. Die Antragsteller haben eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, dass der Antragsgegner diese Betrag sofort in die Türkei transferiert habe. Der Antragsgegner hat behauptet, der Betrag sei restlos aufgebraucht worden für Einrichtungsgegenstände wie "Kühlschrank, Fernsehapparat, Videokamera etc.". Auch bei großzügiger Betrachtung leuchtet nach diesen Angaben nicht ohne weiteres ein, dass der Antragsgegner keine Barmittel mehr hat. Da er mit einer Videokamera einen nicht unter § 88 Abs. 2 BSHG fallenden Luxusgegenstand erworben hat, ist auch nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner nunmehr Eigentümer sonstiger verwertbarer Gegenständ ist, wenn ihm nicht gar die Verwertung der Videokamera für die Befriedigung seines Prozessbedarfs anzusinnen ist. Dass dem Schwierigkeiten entgegenstehen, nachdem die Kamera in die Türkei verbracht worden ist, ist nicht ersichtlich.
Abgedruckt in: AnwBl 1987, 340
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