Übersicht: Wer zahlt was bei Prozesskostenhilfe (PKH)/Verfahrenskostenhilfe (VKH)? - PKH/VKH und Kosten:
- Antrag auf PKH/VKH - das PKH/VKH-Antragsverfahren
- PKH/VKH im Hauptverfahren
PKH/VKH und Kosten: Antrag auf PKH/VKH - das PKH/VKH-Antragsverfahren
Gerichtskosten
Gerichtskosten entstehen im PKH-/VKH-Antragsverfahren nicht ().
Im PKH-Antragsverfahren ausnahmsweise entstehende außergerichtliche Kosten (s. "Was darf das Gericht im PKH-Prüfungsverfahren - und was nicht") trägt der, der das Hauptverfahren verliert oder, falls PKH abgelehnt wird oder der PKH-Antrag zurückgezogen wird, der PKH-Antragsteller.
Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass im Beschwerdeverfahren gegen einen im PKH-/VKH-Antragsverfahren ergangenen Beschluss die Gerichtskosten für eine erfolglose Beschwerde vom Antragsteller zu tragen sind ( Abs.1), ohne dass es dafür eine Möglichkeit der Unterstützung wie PKH/VKH gibt. Auch Beratungshilfe kann hier nicht gewährt werden. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach Nr. 1812 (aktuell 60,00 Euro - bei einer nur teilweise erfolglosen Beschwerde möglicherweise, nach Ermessen des Gerichts, weniger).
Rechtsanwaltskosten
Nehmen Sie sich ein und denselben Anwalt für das PKH-/VKH-Antragsverfahren und für das Hauptverfahren (was den Normalfall in der Praxis darstellt), fallen keine Extrakosten für das PKH-/VKH-Antragsverfahren an. Beide Verfahren (PKH-/VKH-Antragsverfahren und das Hauptverfahren, für das PKH/VKH beantragt wurde) sind lt. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Angelegenheit. Daher ist in diesem Fall für Sie das PKH-/VKH-Antragsverfahren frei von Anwaltskosten ( Abs. 2, Nr. 2). Dies ist unabhängig davon, ob Ihr Antrag auf PKH erfolgreich sein wird oder nicht.
In der Praxis ist es sehr ungewöhnlich, wenn eine nach PKH/VKH fragende Partei zwei Anwälte engagiert - einen für das PKH-/VKH-Antragsverfahren und einen für das Hauptverfahren.
Da es aber aus anderem Grunde, z.B. durch die Erledigung der Hauptsache im PKH-Verfahren, trotzdem relevant sein kann, hier die Darstellung, wie die Anwalts-Abrechnung nur für das PKH-/VKH-Antragsverfahren erfolgt.
Die Rechtsanwaltskosten im PKH-/VKH-Antragsverfahren trägt jede Partei prinzipiell selber. Ausnahme ist, wenn ein PKH-Antrag zu einer komplett unberechtigten Forderung eingereicht wird - dann muss die Partei, welche diese komplett unberechtigten Forderung gestellt hat, auch die Kosten der Gegenseite tragen. (AG Bergisch Gladbach, 15.11.2001, 64 C 304/01) Die Möglichkeit, PKH/VKH für ein PKH-/VKH-Antragsverfahren zu erhalten, besteht nicht (zu Ausnahmen s.u. Keine "PKH/VKH für PKH/VKH-Bewilligungsverfahren").
Gewinnen Sie, wenn Sie PKH/VKH erhalten, im Hauptverfahren, können Sie Ihre Kosten aus dem PKH-/VKH-Antragsverfahren von der Gegenseite verlangen, wenn diese keine PKH/VKH erhält.
Verlieren Sie, wenn Sie PKH/VKH erhalten, im nachfolgenden Hauptverfahren, brauchen Sie die Kosten der Gegenseite aus dem PKH-/VKH-Antragsverfahren nicht zu zahlen. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (BVerfG, 13.06.1979, 1 BvL 97/78). Eine anderslautende Regelung kann aber dann getroffen werden, wenn im Hauptverfahren ein Vergleich geschlossen wird.
Für ein isoliertes PKH-/VKH-Antragsverfahren berechnen sich die Anwaltskosten wie folgt:
- der Gegenstandswert/Streitwert bemisst sich am Hauptverfahren,
- die Grundlagen zur Anwaltshonorarberechnung aufgrund des Gegenstandswerts/Streitwerts sind in , Abs 1, Satz 3/ RVG Anlage 2 verankert,
- der Anwalt darf 1,0 Verfahrensgebühr verlangen ( 3335),
- je nachdem ob zutreffend, kommen 1,0 Einigungsgebühr ( 1000, 1003) und 1,2 Terminsgebühr ( 3104) hinzu (z.B.: bei Vergleich und Erledigung der Angelegenheit im PKH-/VKH-Antragsverfahren).
Am Beispiel eines isolierten PKH-/VKH-Antragsverfahren für eine Vaterschaftsanfechtung lautet die Berechnung:
- Streitwert: 2000,00 Euro
- Vergütung nach Streitwert lt. RVG Anlage 2: 150,00 Euro
- Verfahrensgebühr: 1,0 x Vergütung = 150,00 Euro
- zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation: + 20,00 Euro = 170,00 Euro
- Mehrwertsteuer: 19% von 170,00 Euro = 32,30 Euro
- Brutto: 170,00 + 32,30 Euro = 202,30 Euro
Keine "PKH/VKH für PKH/VKH-Bewilligungsverfahren"
Prozesskostenhilfe wird für eine "Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung" gewährt (ZPO § 114, Abs.1 Satz 1). Das Antragsverfahren/Bewilligungsverfahren für PKH/VKH stellt aber keine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar, sondern eine spezielle Form der Sozialleistung. Dementsprechend kann hier keine PKH/VKH gewährt werden, auch nicht für Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse.
Allerdings sind - entsprechend der Definition - folgende Ausnahmen möglich:
- wenn im PKH-/VKH-Antragsverfahren ein Vergleich geschlossen werden soll (OLG Bamberg, 07.11.1994, 7 WF 139/94). Dafür besteht, auch vor dem Landgericht, kein Anwaltszwang. Ist in dieser Sache allerdings schon eine PKH-/VKH-Bewilligung mit Anwaltsbeiordnung für ein Hauptverfahren ergangen, gilt diese auch für diesen Vergleich.
- im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann dem Beklagten unter Umständen bereits vor Rechtsanhängigkeit - also bereits im PKH-Verfahren - PKH bewilligt werden (KG 25.10.2004, 3 WF 211/04, 3 WF 212/04).
- wenn sich das Gericht verfahrenswidrig verhält und z.B. im PKH-/VKH-Antragsverfahren Zeugen vernimmt, im Antragsverfahren den Hauptprozess betreibt, sich das Verfahren durch richterliche Hinweise und/oder Vermittlung erledigt oder das Gericht den Antragsteller zu einer Stellungnahme durch einen Anwalt auffordert. Hat bei Antragstellung ein vollständiger Antrag vorgelegen, ist hier die Bewilligung von PKH/VKH für das PKH-/VKH-Bewilligungsverfahren auch rückwirkend möglich.
- wenn im PKH-/VKH-Bewilligungsverfahren Rechtsbeschwerde möglich ist (solche kann nur das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen), kann ausnahmsweise PKH/VKH für diese Beschwerde bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung grundsätzliche Bedeutung hat oder Fragen aufwirft, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen (BGH, 21. 11. 2002 V ZB 40/02). Für ein Beschwerdeverfahren gegen die PKH-Entscheidung an sich ist allerdings grundsätzlich keine Bewilligung von PKH möglich (ZPO § 127, Abs 3), ebenso nicht die Bewilligung von Beratungshilfe.
Weiterhin kann eine PKH-Bewilligung nicht rückwirkend widerrufen werden, falls - entgegen dem oben gesagten - trotzdem PKH für ein PKH-Bewilligungsverfahren bewilligt wurde.
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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
• Kapitel "Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit"
• Kapitel "Wer zahlt was? - PKH/VKH und Kosten"
• Kapitel "Der Antrag auf PKH/VKH"
• Kapitel "Das PKH/VKH-Prüfungsverfahren"
• Kapitel "Bewilligung - die Entscheidung über PKH und VKH"
• Kapitel "Überprüfung und Revision der PKH/VKH-Bewilligung - Mitteilungspflicht"
• Kapitel "Aufhebung der Bewilligung von PKH/VKH"
• Kapitel "Abgelehnter/abgewiesener PKH/VKH-Antrag: Beschwerde und Frist"
• Kapitel "PKH/VKH und Anwaltsbeiordnung sowie Anwaltswechsel"
• Kapitel "Verfahrenskostenhilfe (VKH) - PKH im Familienrecht"
• Kapitel "PKH für Verfahren außerhalb des Familienrechts"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Urteile zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Bescheide PKH/VKH - Beispiele"
• Inhaltsverzeichnis