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PKH/VKH - nachträglicher Antrag, insbesondere für Beklagte

Übersicht: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH)/ Verfahrenskostenhilfe (VKH):

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH)/ Verfahrenskostenhilfe (VKH) - Nachträgliche Beantragung von PKH/VKH - PKH/VKH für Beklagte

Im Einleitenden § 114 ZPO zur PKV wird in Absatz 1 ausdrücklich von einer "beabsichtigte[n] Rechtsverfolgung" gesprochen. Daher kann PKH/VKH nicht nur vor einem Prozess beantragt werden, sondern auch noch dann, wenn dieser bereist begonnen hat. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie PKH/VKH für eine Rechtsverteidigung - für sich als Beklagten - beantragen wollen; hier können Sie sogar nur dann PKH/VKH beantragen, wenn der Prozess (durch Zustellung der Klage an Sie) bereits begonnen hat. Für Beklagte gilt daher: Sie sind praktisch dazu gezwungen, PKH/VKH nachträglich zu beantragen.
Die nachträgliche Beantragung von PKH/VKH ist mindestens so lange möglich, wie die mündliche Verhandlung noch andauert bzw. die Antragstellung im Verfahren noch nicht abgeschlossen ist oder, wenn dies nicht anzuwenden ist, die Instanz des Prozesses nicht rechtskräftig beendet ist.

Keinen Antrag mehr stellen können Sie als Kläger, wenn Sie die Klage/Ihren Antrag zurückgenommen haben oder wenn sich die Hauptsache erledigt hat. Auch der Beklagte kann dann keine PKH/VKH mehr beantragen. Die gilt auch für eine Teilrücknahme. Auch wenn ein Vergleich geschlossen wurde, besteht keine Möglichkeit mehr, PKH/VKH dafür rückwirkend zu beantragen. Maßgeblich für den Zeitpunkt ist der Abschluss der mündlichen Verhandlung über den Vergleich, nicht der Zeitpunkt der Protokollierung. Ein Ausnahme bildet der Umstand, dass in der Verhandlung, in welcher der Vergleich geschlossen werden soll, der PKH/VKH-Antrag gestellt wird, dabei das Nachreichen des Vordrucks und aller Belege angekündigt wird und das Gericht gleichzeitig nicht darauf hinweist, dass dies eigentlich alles vor Vergleichsschluss hätte erfolgen müssen - oder das Gericht den Antrag zur Kenntnis nimmt und eine Frist zu Unterlagennachreichung setzt und diese Frist eingehalten wird (LAG Köln, 23.07.2012, 1 Ta 153/12).
Keine Antragstellung ist auch dann mehr möglich, wenn das Verfahren nicht mehr betrieben wird. Ausgenommen ist aber beispielsweise die Möglichkeit der PKH/VKH Beantragung für einen Beklagten in einem Scheidungsverfahren, wenn ein Versöhnungsversuch unternommen wird.
Praktisch sollten Sie jedoch möglichst umgehend, wenn Sie eine Prozess auf sich zukommen sehen/ein Prozess gegen Sie begonnen hat, die Möglichkeit der Beantragung von PKH/VKH in Betracht ziehen und, wenn Sie der Ansicht sind, bedürftig zu sein, einen vollständigen (!) Antrag abgeben.
Das hier gesagte bezieht sich ausdrücklich auf den Zeitpunkt Beantragung - zum Bewilligungszeitpunkt siehe "Zeitpunkt der PKH-Entscheidung - Entscheidungsreife".

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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

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