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Verfahrenskostenhilfe und Umgang(srecht) sowie Gewaltschutzschen (Familienrecht)

Siehe auch: Scheidung, Unterhalt, Sorge, Absatmmung (Vaterschaftsanfechtung und gerichtliche Vaterschaftsfeststellung) und Adoption

Verfahrenskostenhilfe (VKH) für Verfahren im Rahmen des Familienrechts - Umgang und Gewaltschutzsachen

Allgemein

Die Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) ergeht im Verfahren über VKH durch Beschluss des zuständigen Richters oder, hilfsweise, durch den Rechtspfleger, ohne dass dazu notwendigerweise eine Anhörung oder mündliche Verhandlung stattfinden muss. Auch besteht für das Genehmigungsverfahren kein Anwaltszwang. Eine selbstständige Beantragung ist aber, da einerseits in fast allen Fällen des Familienrechts Anwaltsbeiordnung erfolgt, andererseits, weil die rechtliche Materie meist schwierig ist, nicht zu empfehlen.
Beauftragen Sie einen Anwalt gleichzeitig mit der Beantragung von VKH und dem nachfolgenden Verfahren, sind die Kosten für das VKH-Antragsverfahren - unabhängig, ob bewilligt wird oder nicht - mit den Kosten der Hauptsache abgegolten. Es entstehen für Sie, unabhängig, ob VKH beantragt wird, keine Mehrkosten. Sollten Sie ein Verfahren nur im Falle der Genehmigung von VKH führen wollen, besprechen Sie mir Ihrem Anwalt vorab, wie im Fall der Ablehnung verfahren werden soll (wie sich die Kosten nur für das VKH-Antragsverfahren berechnen, siehe "Anwaltskosten im VKH-Antragsverfahren").
Gegen Ablehnung der VKH kann mit Frist von 3 Monaten nach Beschluss oder, bis das Urteil der Hauptsache schriftlich ergangen ist Beschwerde eingelegt werden (s.a. § 127 ZPO). Beschwerde ist bis hin zum BGH möglich. Lehnt auch der BGH VKH ab, ist als Letztes eine Gegenvorstellung möglich.
Ist Ihnen für eine Instanz VKH genehmigt worden und haben Sie gesiegt, legt aber der Gegner Rechtsmittel ein, ist Ihnen weiterhin VKH zu gewähren. Es gelten aber folgende Ausnahmen:

  • die Sachlage hat sich grundlegend geändert und ist jetzt derart, dass ein Erfolg vollkommen aussichtslos ist,
  • es liegt eine offensichtliche Fehlentscheidung der Vorinstanz vor,
  • die Entscheidung der Vorinstanz kam nur wegen Ihrer offensichtlich falschen Darstellung des Sachverhalts zustande.

Weiterhin kann, wenn die Rechtsmittel einlegende Partei in der Vorinstanz anwaltlich vertreten wurde, VKH erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel vom Anwalt der Vorinstanz begründet wurde und diese Begründung nicht verworfen wurde.

Zum Umgang

Bei einvernehmlicher Regelung ist keine Anwaltsbeiordnung erforderlich. Ebenso ist keine Anwaltsbeiordnung im Umgangsvermittlungsverfahren notwendig. Kommt es jedoch zu keiner einvernehmlichen Regelung, ist ein Anwalt beizuordnen - insbesondere, wenn dem Kind ein Anwalt beigeordnet wurde. Auch mangelnde Sprachkenntnisse rechtfertigen eine Anwaltsbeiordnung.

VKH wird wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden, wenn eine Umgangsrechtserweiterung nicht vorher mit dem Jugendamt besprochen wurde. Ebenso abgelehnt wird, wenn der Antragsteller ohne weiteres eine Einigung hätte selbstständig herbeiführen können. Weiterhin wird keine VKH gewährt, wenn eine Umgangsregelung erstmalig in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht wird.
Die Beantragung von VKH für eine einstweilige Anordnung und das Hauptsacheverfahren in gleicher Angelegenheit ist nicht mutwillig, besonders dann, wenn im Erkenntnisverfahren (Hauptschaverfahren) eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden kann und soll, was im Verfahren der einstweiligen Anordnung, in welchem nur summarisch geprüft wird, nicht möglich ist. Mutwillig kann es aber sein, wenn sich die Hauptsache bereits mit der einstweiligen Anordnung erledigt hat, z.B. bei einer einstweiligen Anordnung einer Umgangsregelung für ein einmaliges Ereignis.

Zu Gewaltschutzsachen

Hier ist in aller Regel beim Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen VKH mit Anwaltsbeiordnung geboten. Es kann immer hinsichtlich der Tatsachen und der rechtlichen Angelegenheiten von einer schwierigen Sachlage ausgegangen werden.
Die doppelte Beantragung von VKH, einmal für eine einstweilige Anordnung und zum anderen für das Hauptsacheverfahren in gleicher Angelegenheit, ist nicht mutwillig, besonders dann, wenn im Erkenntnisverfahren (Hauptschaverfahren) eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden kann und soll, welche im Verfahren der einstweiligen Anordnung, in welchem nur summarisch geprüft wird, nicht möglich ist. Nur wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Streit beigelegt wurde, ist für das Hauptsacheverfahren Mutwilligkeit anzunehmen.

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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

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Hilfe & Beratung
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