Übersicht: Die PKH/VKH Entscheidung und Bewilligung:
- Zeitpunkt der PKH-Entscheidung - Entscheidungsreife
- Erledigung der Hauptsache vor der Entscheidung über den PKH/VKH-Antrag
- Umfang der (Teil-)Bewilligung
- Was ist bei Bewilligung von PKH/VKH zu beachten? - Ratenzahlung und Zahlung aus dem Vermögen sowie Meldepflicht
- Können Ratenzahlungen/Zahlungen aus dem Vermögen bei PKH/VKH steuerlich geltend gemacht werden?
- Wie viel Zeit darf zwischen PKH/VKH-Bewilligung und Klageerhebung vergehen (Verjährung von PKH/VKH)?
Die PKH/VKH Entscheidung und Bewilligung
Zeitpunkt der PKH-Entscheidung - Entscheidungsreife
Die Entscheidung über Ihren PKH/VKH-Antrag hat das Gericht bei Entscheidungsreife schnellstmöglich zu treffen - das PKH/VKH-Prüfungsverfahren ist eilbedürftig.
Entscheidungsreife bedeutet, dass alle notwendigen Informationen vorliegen bzw. alle Belange umfassend ermittelt wurden, so dass ein Beschluss gefasst werden kann. Für PKH/VKH bedeutet dies:
- Ihr Antrag (ausgefülltes Formular, Darstellung der Streitverhältnisse/Klageentwurf) muss dem Gericht vorliegen;
- Sie haben, falls geschehen, alle an Sie gerichteten Nachfragen fristgerecht und vollständig beantwortet;
- Das Gericht hat sich - im Rahmen seiner Befugnisse - Einblick in das Streitverhältnis verschafft, um über Ihre Erfolgsaussichten und die Frage der Mutwilligkeit befinden zu können.
Genauer ist der Zeitpunkt der PKH-Entscheidung nicht definiert.
Hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten darf das Gericht aber nicht den Ausgang des Prozesses abwarten um im Nachhinein (am Ausgang des Prozesses) die Erfolgsaussichten zu bewerten. Grundsätzlich sollte die PKH-Entscheidung vor dem Hauptsacheverfahren fallen (rechtzeitige Antragsstellung und Kooperation vorausgesetzt). Auch darf das Gericht nicht die Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren abwarten, um über die Erfolgsaussichten zu entscheiden. Verweigern Sie die Verhandlung im Hauptsacheverfahren vor Entscheidung über Ihren PKH/VKH-Antrag (vorausgesetzt, Sie haben einen korrekten und vollständigen Antrag eingereicht und sind allen Nachfragen nachgekommen), so darf deswegen gegen Sie nicht mit einem Versäumnisurteil vorgegangen werden. Hinsichtlich der Vollständigkeit des von Ihnen eingereichten Antrags dürfen Sie sich darauf verlassen, dass, wenn Sie vom Gericht keine Aufforderung zur Nachbesserung erhalten, Ihr Antrag vollständig ist.
Gegen eine verzögerte Entscheidung Ihres PKH/VKH-Antrags können Sie mit einer Verzögerungsrüge nach Abs. 3 vorgehen. Ein anderes Rechtsmittel haben Sie nicht (BGB 20.11.2012 VII ZB 49/12 RN 5). Wird allerdings auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht entschieden, können Sie dagegen vorgehen. Dies kann durch eine Verfahrensrüge geschehen, die nachfolgend auch eine Revision oder eine Berufung begründen kann. Dieses Vorgehen muss aber zeitnah erfolgen.
Die Bewilligung von PKH gilt vom Zeitpunkt der Antragstellung an. Auch wenn seitens des Gerichts noch Nachreichungen gefordert werden, ändert sich daran nichts. Möglich wäre nur, wenn in der PKH/VKH-Bewilligung ausdrücklich etwas anderes festgelegt würde (s.a. "Wann sind die Erfolgsaussichten zu beurteilen?").
Erledigung der Hauptsache vor der Entscheidung über den PKH/VKH-Antrag
Erledigt sich zwischen der PKH/VKH -Antragsstellung und der PKH/VKH-Entscheidung die Hauptsache, ohne das bereits Klage in der Hauptsache eingereicht wurde, so kann keine PKH/VKH-Bewilligung mehr erfolgen. Das hierin bestehende Risiko geht zu Lasten des PKH/VKH-Antragsstellers. Ausnahme wäre lediglich, dass die Erledigung durch das Gericht herbeigeführt worden wäre oder, dass das Gericht den Beschluss über die PKH/VKH verzögert hätte. Falls die Erledigung in der Hauptsache durch einen Vergleich herbeigeführt wurde (werden soll), könnte hier PKH für PKH gewährt werden.
Allerdings kann auch in dem Fall, dass bereits Klage eingereicht wurde, der Kläger aber die Klage zurückzieht, bevor das Gericht überhaupt über den PKH/VKH-Antrag hätte entscheiden können, keine Bewilligung von PKH/VKH erfolgen (OLG München, 09.03.1994 - 16 WF 592/94). Nur wenn das Gericht die Verzögerung bei der PKH/VKH-Entscheidung verschuldet hat, ist etwas anderes denkbar.
Umfang der (Teil-)Bewilligung
PKH/VKH darf nur für den geplanten Rechtszug als Ganzes bewilligt werden. Die Genehmigung nur für einzelne Verfahrensabschnitte, außer für Urkundenprozesse/Nachverfahren, ist nicht möglich.
Erlaubt ist aber, die Genehmigung auf nur einen Anteil des Streitgegenstandes zu beschränken. Eine teilweise Genehmigung kann also so ausgedrückt werden, dass PKH für die Forderung (oder für die Verteidigung gegen eine Forderung) in Höhe von X Euro genehmigt wird - was auch als Prozentsatz des Gesamtstreitwerts ausgedrückt werden kann.
Sollten Sie aber eine nur beschränkte Anwaltsbeiordnung beantragt haben, dann kann diese, so wie beantragt, genehmigt werden.
Die bewilligte PKH/VKH kann nur im Rahmen der erteilten Genehmigung in Anspruch genommen werden. Ist eine Ausweitung notwendig, muss dies gesondert beantragt werden. Eine stillschweigende Ausdehnung ist nicht möglich.
Von PKH/VKH - im Rahmen des geplanten Rechtszugs - erfasst ist in jedem Fall auch ein gerichtlicher Vergleich. Inwieweit ein außergerichtlicher Vergleich von der PKH/VKH-Bewilligung erfasst ist, ist unter Juristen teilweise umstritten. Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass auch ein außergerichtlicher Vergleich eingeschlossen ist - insbesondere dann, wenn es in der PKH/VKH-Bewilligung mit vermerkt ist. Zu beachten ist aber, dass dies nur insoweit gilt, als dass sich der Vergleich nicht über den genehmigten Sachverhalt hinaus erstreckt (sog. Mehrvergleich) - alles über die Bewilligung hinausgehende ist dann nicht mehr von PKH/VKH erfasst. Die PKH/VKH-Bewilligung kann aber auf Antrag erweitert werden.
Da alle mit einer Scheidung verbundenen, regelungsbedürftigen Angelegenheiten im Verbund verhandelt werden sollen, umfasst eine PKH/VKH-Bewilligung für eine Scheidungssache auch die Verbundsachen (z.B. Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht etc.). Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang geschlossene Vergleiche. Werden Scheidungsfolgesachen allerdings abgetrennt, muss dafür gesondert PKH/VKH beantragt werden. So ist beispielsweise eine in einem Sorgerechtsverfahren geschlossene Umgangsvereinbarung nicht von der für das Sorgerechtsverfahren genehmigten VKH erfasst.
Entstehen Ihnen im Rahmen des Prozess bei bewilligter PKH/VKH Reise- und/oder Unterhaltskosten, sind diese nach herrschender Meinung mit in der PKH/VKH-Bewilligung eingschlossen. Allerdings gibt es dazu keine gesetzlichen Vorschriften. Die Erstattung findet in jedem Fall statt, wenn Sie zum Prozess geladen werden. Sind Sie nicht geladen, kann aber billigerweise angenommen werden, dass Sie auch bei Selbstzahlung und hinreichenden eigenen finanziellen Mitteln am Prozess teilnehmen würden, sind ihnen die fehlenden Mittel über Ihre PKH/VKH zu erstatten. Allerdings empfiehlt sich eine Vorab-Beantragung beim entsprechenden Gericht. Unterlassen Sie diese, müssen sie zügig nach dem Termin, am besten direkt danach, diese Kosten beim Gericht geltend machen.
Die Reisekosten eines nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" beigeordneten Rechtsanwalts (was die Regel darstellt) werden von PKH/VKH nicht erfasst, können aber im Obsiegensfall gegen den unterlegenen Gegner festgesetzt werden. Falls Sie verlieren, brauchen sie diese aber nicht zu zahlen (s.a. "PKH/VKH im Hauptverfahren - Fallkonstellation: Der Prozess wird durch ein Urteil entschieden - Anwaltskosten").
Kann Ihnen am Verhandlungsort kein ortsansässiger Anwalt beigeordnet werden, kann Ihnen eine Informationsreise genehmigt werden.
Allgemein können Sie alle Ihnen entstandenen Kosten im Fall Ihres Prozessgewinns gegen den unterlegenen Gegner festsetzen lassen - unabhängig von PKH/VKH.
Eine Mediation ist nicht automatisch von der bewilligten PKH/VKH umfasst. Entweder drückt das Gericht ausdrücklich aus, ob und, wenn ja, inwieweit sich die Bewilligung auf Mediation erstreckt. Ansonsten ist ein Unterstützung nur im Rahmen der (sehr engen) Regelungen des möglich.
Was ist bei Bewilligung von PKH/VKH zu beachten? - Ratenzahlung und Zahlung aus dem Vermögen sowie Meldepflicht
Wird Ihnen aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ratenfreie PKH/VKH (PKH/VKH ohne Ratenzahlung) bewilligt, erhalten Sie das Maximum an Unterstützung und sind, zumindest im Falle des Prozessgewinns, sorgenfrei (s. "PKH/VKH und Kosten - PKH/VKH im Hauptverfahren").
Wurde Ihnen keine ratenfreie PKH/VKH bzw. PKH/VKH nur mit Zuzahlung aus dem Vermögen gewährt, müssen Sie die angeordneten Zahlungen leisten. Die Höhe der Zahlungen wird dabei nicht mehr wie früher (bis zur Neuregelung der PKH/VKH durch das "Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts" im Jahr 2013) nach Tabellen bestimmt. Ob Raten zu zahlen sind, berechnet sich nach Ihrer Einkommenssituation: Aus Ihrem Einkommen ergibt sich Ihr Netto-Einkommen, welches um Ihrer Belastungen (Unterkunft und Heizung, Kindergeld und Unterhalt sowie Zahlungsverpflichtungen und sonstige Belastungen) bereinigt das einzusetzendes Einkommen ergibt (s.a. Rechner PKH/VKH). Eine mögliche Zuzahlung aus dem Vermögen richtet sich nach Ihrer Vermögenssituation. Wäre danach Ratenzahlung und Zahlung aus dem Vermögen möglich, kann das Gericht frei entscheiden, was es anordnet.
Ergibt die Berechnung Ihres einzusetzenden Einkommens, dass Sie Raten zahlen müssen, ist die Anzahl der zu zahlenden Raten auf maximal 48 begrenzt - die sog. 48-Raten-Grenze. Fälschlicherweise wird oft angenommen, dass höchstens über 48 Monate gezahlt werden muss. Richtig ist aber, dass Sie maximal 48 Raten zahlen müssen - egal, ob Sie dafür 48 oder mehr Monate benötigen. Eine Unterbrechung oder der erst späte Beginn der Ratenzahlung entbindet Sie nicht von Ihrer Zahlungsverpflichtung - diese verjährt nicht.
Sollten Sie mehrere Verfahren führen müssen oder in Revision gehen, können Sie aktuell noch zu zahlende Raten als besondere Belastungen bei einem weiteren PKH/VKH-Antrag mit angeben - was dazu führt, dass Sie nie mehr als an eine gerichtliche Instanz Ratenzahlungen zu bedienen haben.
Im PKH/VKH-Beschluss wird angegeben werden, in welcher Höhe die monatliche Zahlungen zu erfolgen haben und das Datum, ab wann zu zahlen ist. Ist kein Datum angegeben, ist ab Datum des Zugangs des PKH/VKH-Beschlusses zu zahlen. Rückwirkende Zahlung von Raten darf nicht angeordnet werden. Auch soll es unzulässig sein, Ratenzahlungen unter Verweis auf noch aktuell zu zahlenden andere PKH/VKH-Raten erst später beginnen zu lassen (diese Raten hätten als Belastungen bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens angesetzt werden müssen). Jedoch soll es aber auch möglich sein, die Höhe der Raten für einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen und einen Stichtag festzusetzen, ab dem höhere Rate zu entrichten sind (z.B. bei aktuell noch zu zahlenden andere Raten, deren Auslaufen terminiert ist). Sicher ist aber die PKH/VKH-Bewilligung unter Vorbehalt der Ratenzahlung möglich, z.B. bei einer Stufenklage auf Unterhalt. Allerdings muss hier die Entscheidung zu den Raten spätestens mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen - sonst entfällt die Option der Ratenzahlung spätestens 3 Monate nach dieser Entscheidung.
Die Zahlung der Raten erfolgt immer an die Landeskasse; einzige, wenn ein Verfahren, das mittels PKH geführt wird, an den BGH gelangt, würde die Zahlung an den Bund erfolgen (was praktisch jedoch ohne Belang ist).
PKH kann auch in Form einer Stundung gewährt werden, beispielsweise wenn zum Bewilligungszeitpunkt beide Parteien kurz vor einem Vergleichsschluss stehen, der der bedürftigen Partei finanzielle Mittel verschaffen wird. Eine Stundung kann auch erfolgen, falls eine Partei Zeit benötigt, um Vermögen zu veräußern oder um den Zeitraum zu überbrücken, bis eine regulär fällig werdende Obligation liquidiert ist.
Bei Einmalzahlungen, beispielsweise aus dem Vermögen, muss immer der exakte Zahlbetrag und das Datum der Fälligkeit angegeben werden.
Die im Beschluss festgesetzten Raten müssen Sie solange zahlen, bis die voraussichtlich entstehenden Kosten gedeckt sind. Grundlage zur Berechnung ist der Streitwert des Verfahrens. Mit "voraussichtlich entstehenden Kosten" sind gemeint: die Gerichtskosten (zzgl. ggf. Kosten für Zeugen, Gutachten, Beweisaufnahme) und die Kosten für Ihren Anwalt (mindestens der ermäßigte Satz, aber auch Wahlanwaltsgebühren möglich) - s. "PKH/VKH-Kosten". Wird Ihnen im PKH/VKH-Beschluss nicht mitgeteilt, wie viele Raten oder bis zu einschließlich welchem Termin Sie Raten zahlen müssen, so muss die Zahlung über 48 Raten erfolgen oder bis auf Widerruf. Die (vorläufige) Einstellung der Ratenzahlung soll erfolgen, wenn das Gericht absehen kann, dass Ihre bereits gezahlten Raten die genannte Kosten decken. Vorläufig deswegen, weil unter Umständen auch die Anwaltskosten der Gegenseite, z.B. wenn Sie als Zweitschuldner für die Anwaltskosten der Gegenseite haften, durch Sie beglichen werden müssen oder Ihnen zwischenzeitlich (und versehentlich) Ratenzahlungen zurückerstattet wurden - dann kann auch die Wiederaufnahme der Ratenzahlungen angeordnet werden. Stellt allerdings der Rechtspfleger durch Beschluss fest, was an (Rest-)Raten von Ihnen noch zu zahlen ist und stellt sich später heraus, dass dies fehlerhaft war, kann die neuerliche Ratenzahlung nicht mehr angeordnet werden. Stellt sich heraus, dass Sie über die Raten zu viel gezahlt haben, ist dieser Betrag an Sie zurück zu erstatten. Das hier gesagte gilt, sinngemäß, auch für Zahlungen aus dem Vermögen.
Zur Meldepflicht siehe "Überprüfung und Revision der PKH/VKH Bewilligung - Mitteilungspflicht".
Können Ratenzahlungen/Zahlungen aus dem Vermögen bei PKH/VKH steuerlich geltend gemacht werden?
Ob Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen für Privatpersonen steuerlich absetzbar sind, klärt Abs. 2, S. 4: "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."
Praktisch werden Sie damit kaum eine Chance haben, diese Kosten steuerlich absetzen zu können. Jedoch ist es Ihnen natürlich unbenommen, die Anrechnung zu versuchen um zu schauen, wie Ihr Finanzamt reagiert.
Wie viel Zeit darf zwischen PKH/VKH-Bewilligung und Klageerhebung vergehen (Verjährung von PKH/VKH)?
Die Frage, ab wann ein PKH/VKH-Bewilligung bei Nichteinreichen der Klage verjährt, sollte sich nicht stellen. Mit dem PKH/VKH-Antrag ist eine "Darstellung des Streitgegenstandes" einzureichen. Diese Darstellung sollte in Form einer bedingten oder unbedingten Klageerhebung erfolgen. Der sich daraus ergebende Automatismus lässt keinen Raum für die Frage nach einer Verjährung.
Sollte jedoch ein isolierter PKH-Antrag gestellt worden sein (ohne Klageerhebung), ist nach Bewilligung möglichst umgehend die Klage selbständig einzureichen. Eine Frist ist dafür gesetzlich nicht vorgeschrieben, weswegen wohl Notfristen greifen, die aber, je nach Rechtsgebiet, unterschiedlich definiert sind. Wohl nichts falsch machen werden Sie, wenn Sie von einer Frist von höchstens 2 Wochen ausgehen ( Abs. 1, § 1, s.A. VG Augsburg, 19.08.2010, Au 1 M 10.859).
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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
• Kapitel "Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit"
• Kapitel "Wer zahlt was? - PKH/VKH und Kosten"
• Kapitel "Der Antrag auf PKH/VKH"
• Kapitel "Das PKH/VKH-Prüfungsverfahren"
• Kapitel "Bewilligung - die Entscheidung über PKH und VKH"
• Kapitel "Überprüfung und Revision der PKH/VKH-Bewilligung - Mitteilungspflicht"
• Kapitel "Aufhebung der Bewilligung von PKH/VKH"
• Kapitel "Abgelehnter/abgewiesener PKH/VKH-Antrag: Beschwerde und Frist"
• Kapitel "PKH/VKH und Anwaltsbeiordnung sowie Anwaltswechsel"
• Kapitel "Verfahrenskostenhilfe (VKH) - PKH im Familienrecht"
• Kapitel "PKH für Verfahren außerhalb des Familienrechts"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Urteile zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Bescheide PKH/VKH - Beispiele"
• Inhaltsverzeichnis