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Verfahrenskostenhilfe und Scheidung (Familienrecht)

VKH für familienrechtliche Angelegenheiten: Scheidung Unterhalt, Sorge, Umgang und Gewaltschutzsachen, Absatmmung (Vaterschaftsanfechtung und gerichtliche Vaterschaftsfeststellung) und Adoption

Verfahrenskostenhilfe (VKH) für Verfahren im Rahmen des Familienrechts - Scheidung

Allgemein

Die Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) ergeht im Verfahren über VKH durch Beschluss des zuständigen Richters oder, hilfsweise, durch den Rechtspfleger, ohne dass dazu notwendigerweise eine Anhörung oder mündliche Verhandlung stattfinden muss. Auch besteht für das Genehmigungsverfahren kein Anwaltszwang. Eine selbstständige Beantragung ist aber, da einerseits in fast allen Fällen des Familienrechts Anwaltsbeiordnung erfolgt, andererseits, weil die rechtliche Materie meist schwierig ist, nicht zu empfehlen.
Beauftragen Sie einen Anwalt gleichzeitig mit der Beantragung von VKH und dem nachfolgenden Verfahren, sind die Kosten für das VKH-Antragsverfahren - unabhängig, ob bewilligt wird oder nicht - mit den Kosten der Hauptsache abgegolten. Es entstehen für Sie, unabhängig, ob VKH beantragt wird, keine Mehrkosten. Sollten Sie ein Verfahren nur im Falle der Genehmigung von VKH führen wollen, besprechen Sie mir Ihrem Anwalt vorab, wie im Fall der Ablehnung verfahren werden soll (wie sich die Kosten nur für das VKH-Antragsverfahren berechnen, siehe "Anwaltskosten im VKH-Antragsverfahren").
Gegen Ablehnung der VKH kann mit Frist von 3 Monaten nach Beschluss oder, bis das Urteil der Hauptsache schriftlich ergangen ist Beschwerde eingelegt werden (s.a. § 127 ZPO). Beschwerde ist bis hin zum BGH möglich. Lehnt auch der BGH VKH ab, ist als Letztes eine Gegenvorstellung möglich.
Ist Ihnen für eine Instanz VKH genehmigt worden und haben Sie gesiegt, legt aber der Gegner Rechtsmittel ein, ist Ihnen weiterhin VKH zu gewähren. Es gelten aber folgende Ausnahmen:

  • die Sachlage hat sich grundlegend geändert und ist jetzt derart, dass ein Erfolg vollkommen aussichtslos ist,
  • es liegt eine offensichtliche Fehlentscheidung der Vorinstanz vor,
  • die Entscheidung der Vorinstanz kam nur wegen Ihrer offensichtlich falschen Darstellung des Sachverhalts zustande.

Weiterhin kann, wenn die Rechtsmittel einlegende Partei in der Vorinstanz anwaltlich vertreten wurde, VKH erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel vom Anwalt der Vorinstanz begründet wurde und diese Begründung nicht verworfen wurde.

Zur Scheidung speziell

Bei einer strittigen, also nicht-einvernehmlichen, Ehescheidung darf Verfahrenskostenhilfe (VKH) nicht mit der Begründung verweigert werden, es bestünden keine Erfolgsaussichten. Der andere Ehepartner muss sich mit dem Scheidungsantrag auseinandersetzen. Dies ist hier hinreichend, um eine entsprechende Aussicht auf Erfolg zu begründen. Beiden Ehepartnern ist also, fehlende Finanzen vorausgesetzt, VKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren (da Anwaltspflicht für alle Beteiligten gilt).
Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann nur der Antragsteller VKH erhalten. Auch gilt die Anwaltspflicht nur für ihn (, Abs. 4). Da hier nur dem Antragsteller Kosten entstehen, muss geprüft werden, ob der andere Ehepartner sich mittels Verfahrenskostenvorschuss (nach , Abs. 4) an den Kosten zu beteiligen hat. Falls jedoch der andere Ehepartner ebenfalls einen Scheidungsantrag einreicht, geht die einvernehmliche Scheidung in eine strittige Scheidung über und es gilt das dazu im vorangehenden Absatz gesagte.
VKH für Ehescheidung erstreckt sich immer auch auf die mit der Ehescheidung verbundenen Folgesachen, außer, die Ausnahme(n) sind ausdrücklich aufgeführt. Wichtig zu wissen ist hier, dass die Kosten eines Verbundverfahrens immer gegeneinander aufgehoben werden, also, die Gerichtskosten je zur Hälfte zwischen den Parteien geteilt werden und die außergerichtlichen Kosten von jeder Partei selber zu tragen sind.
Wird bewusst eine Folgesache vom Verbund getrennt, wird VKH manchmal wegen Mutwilligkeit nicht gewährt. Hier liegt es dann bei Ihnen (= Ihrem Anwalt), nachzuweisen, dass die Abtrennung wichtige und notwendige Gründe hat - z.B. in bestimmten Fällen des Zugewinnausgleichs, da, ohne Abtrennung, ansonsten eine erhebliche Verzögerung des Verbundverfahrens eintreten würde. Beachten Sie aber dabei, dass vom Verbund getrennte Folgesachen, die als separates Verfahren betrieben werden, nicht dem o.g. Kostenaufhebungsgebot unterliegen, sondern, wie in jedem anderen Verfahren, der unterlegene die gesamten Kosten des Verfahrens zu zahlen hat.
Da in Scheidungssachen Anwaltszwang besteht, brauchen Sie sich über spezielle Handlungen im Verfahren keine Gedanken zu machen - Verfahrensanträge dürfen nur durch den Ihnen beigeordneten Anwalt gestellt werden.

VKH für die Aufhebung/Scheidung einer Scheinehe wird heute eher bewilligt als abgelehnt (aber s. dazu "Herbeiführung vorsätzlicher Vermögenslosigkeit und Scheinehe"). Als mutwillig wird es aber angesehen, wenn bereits ein Ehe-Aufhebungsverfahren läuft und trotzdem ein Scheidungsantrag gestellt wird - VKH für die Scheidung wird hier nicht bewilligt werden.

Wann kann aber VKH für eine Scheidung wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden?:

  • Wenn ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Scheidungsjahres gestellt wird.
  • Wenn bereits mehrere Scheidungsanträge gestellt und zurückgenommen wurden (da diese auch hätten ruhend gestellt - und so Kosten gespart - werden können).
  • Wenn, ohne Grund, kurz nach Rücknahme eines Scheidungsantrags ein neuerlicher Scheidungsantrag gestellt wird.
  • Wenn Sie bei der Durchführung des Scheidungsverfahrens und/oder Teilen des Verbunds nicht mitwirken.
  • Sind sie bereits im Ausland rechtskräftig geschieden, diese Scheidung ist aber in Deutschland noch nicht rechtskräftig, ist ein neuerliches Scheidungsverfahren in Deutschland mutwillig, solange Sie sich nicht (nachweisbar und erfolglos) um Anerkennung der ausländischen Scheidung in Deutschland bemüht haben.
  • Ist im Ausland bereits ein Scheidungsverfahren anhängig, ist die parallele Einreichung einer Scheidung in Deutschland mutwillig.

Bitte beachten Sie hier den Verfahrenskostenvorschuss. Sind Sie bereits wieder verheiratet und streiten sich z.B. noch über den Versorgungsausgleich mit Ihrem Ex-Ehepartenr, kann der neue Ehepartner dafür unter Umständen vorschusspflichtig sein.

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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

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