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PKH/ VKH/ Beratungskosten: Abzug laufender Kosten für Pkw und Pkw als Vermögen.

Pkw/Auto bei PKH/VKH sowie Beratungshilfe - Ein Übersicht

Bei der Berechnung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bzw. Beratungshilfe ist das Thema KFZ/Auto von Relevanz. Daher fassen wir unten die einzelnen Aspekte für diese Frage zusammen.

Abzugsfähige Kosten für eigenen Pkw/eigenes Auto:

Grundsätzlich müssen sie hier nachweisen, dass Sie auf den Pkw angewiesen sind (BSHG§76DV, § 5, Abs. 6). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie gehbehindert sind. Weiterhin kann es der Fall sein, wenn Sie ohne den Pkw Ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachkommen könnten. Auch besteht die Möglichkeit, die Kosten für Pkw anzurechnen, wenn Sie in einer entlegenen Gegend ohne Nahverkehrsanbindung wohnen. Insgesamt bestehen aber hohe Hürden für Sie, die Pkw-Kosten wirklich angerechnet zu bekommen.

Kosten für die berufliche Pkw-Nutzung können unter "Werbungskosten" geltend gemacht werden. Die Berechnung erfolgt dabei wie folgt: Kilometer für eine Wegstrecke (abgerundet auf ganze Kilometer, maximal 40 km) * Monatskilometerpauschale. Als Monatskilometerpauschale ist anzusetzen: für Pkw 5,20 Euro, für Pkw und ein Dreiradfahrzeug mit maximal 500 ccm 3,70 Euro, für ein Motorrad bzw. einen Motorroller 2,30 Euro und für ein Fahrrad mit Motor 1,30 Euro (BSHG§76DV, § 5, Abs. 6, Nr. 2, a - d).

Weiterhin können sie Kosten für den Pkw unter "Zahlungsverpflichtungen und sonstige Belastungen" geltend machen. Die abzugsfähigen Kosten werden dabei als Belastung pro Monat berechnet. Berechnungsgrundlage dabei ist das letzte, bereits vollständig abgelaufene, Kalenderjahr. Die in diesem Jahr angefallenen Kosten werden addiert und nachfolgend durch 12 geteilt.

Anrechenbar sind:

  • die KFZ-Versicherungen (Haftpflicht und Teilkasko). Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, dann auch die Kosten für eine Vollkaskoversicherung,
  • die Raten für das Auto, wenn es im Bemessungszeitraum über einen Kredit finanziert wurde.

Anrechnung des Pkw als einzusetzendes Vermögen:

Die Beurteilung, ob ein Pkw einzusetzendes Vermögen ist oder nicht, wird von 2 Faktoren bestimmt:

  • Ist der Antragsteller auf den Pkw angewiesen (BSHG§76DV, § 5, Abs. 6, Nr. 1) und, wenn ja, in welchem Maß (Gehbehinderte mehr als Arbeitnehmer, die Ihren Pkw zur Berufsausübung benötigen bzw. Familien auf dem Land mehr als ein Single in einer Großstadt) und
  • dem Zeitwert eines Pkw. Als Grenze für den Zeitwert wird ein Betrag von 7500 Euro als gerechtfertigt angesehen (, RN 14).

Die grundsätzliche Entscheidung, ob der Besitz eines Pkws als gerechtfertigt angesehen wird oder als unberechtigt abgelehnt wird, ist großteils eine Ermessensfrage der den Antrag entscheidenden Person.

Zweitwagen sind immer und uneingeschränkt einzusetzendes Vermögen.

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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

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