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Das kleine Hausgrundstück als Schonvermögen.

Wohneigentum und Grundeigentum bei PKH, VKH und Beratungshilfe

Die im Gesetz im SGB XII § 90 Abs. 2, Nr. 8 beschriebene Ausnahme eines kleinen Hausgrundstücks vom Vermögen wird in der Praxis auch angewendet auf eine Eigentumswohnung, auf ein Mieteigentumsanteil und, bei Schaustellern, auf deren Wohnwagen.
Voraussetzung dafür, das SGB XII § 90 Abs. 2, Nr. 8 angewendet werden kann ist, dass der Antragsteller oder sein Ehegatte bzw. eine andere Person der Bedarfsgemeinschaft das Objekt ganz oder teilweise bewohnt oder die Person, die das Objekt aktuell bewohnt, dieses nach dem Tod des Antragstellers weiter bewohnen soll (Niesbrauch).
Grundsätzlich nicht anerkannt werden Häuser mit mehr als 2 Wohnungen, vermietetes Hauseigentum und vermietetes Grundeigentum (sog. Mieteigentum), als Kapitalanlage erworbene Eigentumswohnungen (die nicht als eigene Wohnung genutzt werden) und Ferienhäuser im Ausland.
Ob ein entsprechendes Objekt unter SGB XII § 90, Abs. 2, Nr. 8 fällt, wird einerseits an der Wohngröße im Verhältnis zur Anzahl der Bewohner beurteilt. Als mitzurechnende Bewohner zählen dabei der Antragsteller und alle zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen, also Anzahl der Köpfe der Bedarfsgemeinschaft. Vorbehaltlich eventuell anderer bestehender Regelungen in einzelnen Bundesländern gilt Folgendes als Richtschnur zur Orientierung zur Ermittlung der Obergrenzen:

  • der Wohnfläche, die noch als sog. kleines Hausgrundstück angesehen wird:
    • Die Wohnfläche bei 4 Personen im Haushalt darf bei
      • 1 Wohnung im Haus maximal 130 m2 und bei
      • 2 Wohnungen im Haus maximal 130 m2, wobei beide Wohnungen zusammen nicht mehr als 200 m2 Wohnfläche haben dürfen,
      betragen.
    • Wohnen in dieser Wohnung
      • mehr als 4 Personen, erhöht sich die maximale Wohnfläche je Person um 20 m2,
      • weniger als 4 Personen, vermindert sich die maximale Wohnfläche je Person um 20 m2.
  • der Grundstücksgröße
    • bei einem Reihenhaus maximal 250 m2
    • bei einer Doppelhaushälfte maximal 350 m2
    • bei einem freistehenden Haus maximal 500 m2.

Abweichungen von der Berechnung der Wohnfläche ergeben sich während der Trennungszeit von Ehepaaren. Der in dieser Zeit nicht mit im Objekt wohnende Ehepartner ist hier trotzdem als Mitbewohner zu rechnen.
Wohnfläche und Grundstücksgröße können größer sein, wenn es begründet werden kann, zum Beispiel durch nachweisbare Anforderungen der Baubehörde oder bei Eigentumswohnungen durch Zwänge der Raumaufteilung, die sich aus der Lage der Wohnung im Gebäude ergeben.
Der Wert des Objekts darf die Grenzen des örtlich angemessenen nicht überschreiten. Praktisch bedeutet das, der Verkehrswert muss im unteren Bereich vergleichbarer Objekte am Wohnort liegen. Bei Objekten in bevorzugter Wohnlage, zum Beispiel im Stadtzentrum, ist dies nicht gegeben.
Früher waren o.g. Werte geregelt im WoBauG II § 39. An dessen Stelle trat Abs. 1, wobei darin nur noch der Erlass landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen geregelt wird. Trotz allem können obige Angaben weiter als Richtschnur für eine erste Orientierung genutzt werden (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.): "Empfehlungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe", RN 186-190, Berlin, DV 12/02 - AF III, 30. August 2002).

Fällt ein Objekt nicht unter die Regelung des kleinen Hausgrundstücks, steht die Verwertung als Vermögen unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verwertbarkeit. Kann ein Objekt (auch ein Ferienhaus) weder vermietet, verkauft oder beliehen werden, muss es nicht eingesetzt zu werden. Jedoch hat hier der Bearbeiter des Antrags eingehend zu prüfen, bevor keine Vermögensanrechnung erfolgen kann.
Ist ein ansonsten zu verwertendes Objekt mit einer Grundschuld belegt, muss zumindest die Differenz zwischen Verkehrswert und Grundschuld als verwertbares Vermögen herangezogen werden.
Ein zum Erwerb eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung vorhandenes Vermögen ist einzusetzen, genauso Geld, dass für die äußere Gestaltung des Hauses angespart wurde. Ebenfalls einzusetzen ist ein Vermögen, das aus dem Verkauf eines Hausgrundstücks stammt, auch dann, wenn mit dem aus dem Verkauf erzielten ein neues Hausgrundstück erworben werden soll. Ist der Neukauf aber bereits abgeschlossen, kann ein PKH-Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass dieses Geld für einen Prozess hätte zurückgehalten werden müssen.

Trotz allem ist auch bei ansonsten einzusetzendem Vermögen aus selbst genutzten Familienheimen die Zumutbarkeit eingehend zu prüfen. Wird zum Beispiel ein Prozess darum geführt, ob eine Grundstücksverunreinigung zu beseitigen ist, braucht zur Finanzierung dieses Prozesses nicht das betreffende Grundstück veräußert werden. Auch braucht zur Prozessfinanzierung bei einem Prozess gegen einen Miteigentümer eines Hauses, die eigene Eigentumswohnung in diesem Haus nicht veräußert zu werden. Weiterhin kann bei eilbedürftigen Sachen zur Prozessfinanzierung nur auf einen Verkauf gedrungen werden, wenn dieser kurzfristig durchführbar ist, eine Beleihung durch Kredit ist jedoch eingehend zu prüfen. Ein Kredit kommt jedenfalls immer dann infrage, wenn die aus diesem Kredit resultierenden Raten niedriger als die genehmigungsfähigen PKH-Raten sind und die Kreditgesamtlaufzeit nicht mehr als 48 Monate beträgt.

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