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Versicherungen und Kredite bei PKH/VKH und Beratungshilfe ansetzen.

Zahlungsverpflichtungen und sonstige Belastungen

In der "" unter I und J bzw. im Formular auf "" unter G können Sie weitere Abzüge geltend machen.

Sonstige Zahlungsverpflichtungen/ Versicherungsbeiträge können Sie insofern absetzten, wie diese angemessen erscheinen. Falls Angemessenheit verneint wird, müssen Sie diese nachweisen. Hier anrechenbare Versicherungsbeiträge sind z. B.: Lebensversicherung (besitzen Sie mehrere, darf nur eine angerechnet werden), Sterbegeldversicherung, Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung, Glasversicherung, Unfallversicherung, Gebäudeversicherung, freiwillige Krankenversicherung, freiwillige Rentenversicherung, Riester-Rente, zur aktuellen Tätigkeit notwendige Rechtsschutzversicherung.
Auch aktuell bereits zu leistende PKH-Ratenzahlungen können hier angegeben werden.
KFZ-Versicherungen können nur angerechnet werden, wenn Sie die Notwendigkeit des Pkw nachweisen können (z.B: Gehbehinderung oder zum Erreichen der Arbeitsstelle unabdingbar). Können Sie die Notwendigkeit nachweisen, können Sie Haftpflicht- und Kaskoversicherung absetzen, bei einem Leasingfahrzeug auch die Vollkaskoversicherung. (s.a. Pkw)
In keinem Fall absetzen können Sie aber Beiträge für zum Beispiel eine Ausbildungsversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung.

Besondere Belastungen:

  • Sind Sie Mitglied der entsprechenden Berufsgruppe, können Sie zum Beispiel Beiträge für die Handwerkerversicherung oder für die Altershilfe der Landwirte.
  • Raten für Kredite, die zur allgemeinen Lebensführung notwendig sind und nicht woanders geltend gemacht wurden, wie beispielsweise
    • ein Kredit zum Bestreiten von Lebenshaltungskosten bei ausstehender Zahlung von Unterhalt oder
    • für eine KFZ bei Gehbehinderung bzw. sonstiger Notwendigkeit wie unabdingbarer Nutzung zum Erreichen der Arbeitsstelle oder
    • Abzahlung von Anwaltshonorar bei anderen Prozessen oder
    • Abzahlung von PKH-Raten für einen anderen Prozess.
    Wo angebracht müssen die Raten zwischen Ehegatten bzw. Lebensgefährten entsprechend ihren Einkommensanteilen am Haushaltseinkommen aufgeteilt werden.
  • Das Bedienen von Ansprüchen einer mit dem Antragsteller in Bedarfsgemeinschaft lebender Person, die aus Reduzierung von Sozialhilfe für diese Person aufgrund des Bestehens der Bedarfsgemeinschaft entstanden sind.
  • Arztrechnungen.

Nicht abziehbar sind: Pkw (außer bei z.B. Gehbehinderung oder bei, unabdingbarer, Notwendigkeit zum Erreichen der Arbeitsstelle), Telefongebühren, Rundfunkgebühren, Vereinsbeiträge, Tierhaltung (außer z.B. Blindenhund und berufsbedingte Tierhaltung).

Mehrbedarf:

Im Gesetz ist klar geregelt, dass Sie Mehrbedarf geltende machen können.
Ist Ihnen bereits Mehrbedarf genehmigt worden, können Sie diesen als besondere Belastung geltend machen. Keine Rolle spielt dabei, ob Ihnen der Mehrbedarf nach SGB 2 § 21 oder nach SGB 12 § 30 genehmigt wurde. Dies geht aus den Erläuterungen zum Gesetz hervor (, S. 30). Tragen Sie also unter "besondere Belastungen" auch diesen, Ihnen genehmigten, Betrag mit ein.
Wurde Ihnen bisher kein Mehrbedarf genehmigt, haben Sie im Rahmen des Antrags auf PKH/VKH und Beratungshilfe trotzdem Anspruch auf Mehrbedarf (, S. 30). Leider verweist das Gesetz hier auf 2 Paragrafen, die nur oberflächlich betrachtet gleichlautend sind, in der Praxis aber große Unterschiede aufweisen. Die Erläuterungen des Gesetzgebers lassen auch keinen Rückschluss zu, welche der beiden Regeln bevorzugt werden soll oder wie bei Unstimmigkeiten zu verfahren ist. Auch findet sich bisher in der Rechtssprechung dazu keine Aussage. Da sich die Systematik der PKH/VKH und Beratungshilfe aber eng am SGB 12 orientiert, werden wir hier im Weiteren auf die Anwendung des § 30 SGB 12 eingehen, da es naheliegend ist zu vermuten, dass dieser Anwendung finden werden wird - zumal auch in der Praxis vorwiegend danach verfahren wird.
Anrechenbar nach § 30 SGB 12 sind folgende Sachverhalte:

  • Sind Sie schwanger, wird Ihnen ab der 12. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 % des für Sie gültigen Regelsatzes anerkannt.
  • Sind Sie alleinerziehend mit minderjährigem/en Kind/Kindern, wird Ihnen ein prozentualer Anteil der Regelbedarfsstufe 1 als Mehrbedarf zuerkannt: entweder für jedes Kind 12 % oder, falls eine der folgenden Kriterien zutrifft, insgesamt 36 %: 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bzw. 3 Kinder unter 16 Jahren. Können bei Ihnen beide Berechnungsmethoden angewendet werden, kommt jene zur Anwendung, die einen höheren Betrag ergibt. Unabhängig davon was diese Berechnung ergibt werden aber höchstens 60 % der Regelbedarfsstufe 1 als Mehrbedarf anerkannt.
  • Sind Sie behindert und es trifft eine der beiden nachfolgenden Beschreibungen auf Sie zu, kommt die für Sie günstigere zur Anwendung:
    • Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" und (a) sind entweder über der Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB 12 oder (b) sind voll erwerbsgemindert nach SGB 6 - dann werden Ihnen 17 % Ihrer Regelbedarfsstufe zuerkannt, wobei Abweichungen im Einzelfall möglich sind.
    • Sie sind über 15 Jahre und erhalten Eingliederungshilfe, dann werden Ihnen 35 % Ihrer Regelbedarfsstufe zuerkannt, im Einzelfall auch noch nach Auslaufen der Eingliederungshilfe während einer Übergangszeit, wobei Abweichungen im Einzelfall möglich sind.
  • Benötigen Sie aus gesundheitlichen Gründen eine spezielle Ernährung, können Ihnen die monatlichen Kosten dafür als Mehrbedarf anerkannt werden.
    Hier ist zu beachten, dass Sie diese Kosten aber auch als aus medizinischer Sicht notwendige Ausgaben unter "besondere Belastungen" ansetzen könnten. Dies kann wichtig sein, wenn Ihnen aufgrund hoher Kosten für derartige Ernährung die unter 5. genannte Deckelung das vollständige Ansetzen als Mehrbedarf nicht ermöglichen würde. Das diese Kosten grundsätzlich entgegen der Deckelung als Mehraufwand angesetzt werden dürfen ergibt sich aus § 21, Abs. 6 SGB 2.
  • Das unter 1. bis 4. Gesagte unterliegt einer Deckelung: Die maximale Höhe dessen, was Ihnen als Mehrbedarf zuerkannt werden kann, darf den für Sie gültigen Regelsatz nach SGB 12 Anlage zu § 28 nicht übersteigen.
  • Unabhängig von Obigen ist ein Mehrbedarf für den Fall, dass sich in Ihrer Wohnung keine zentrale Warmwasserversorgung befindet, sie also z.B. in Ihrer Wohnung einen Boiler oder Durchlauferhitzer haben, und Ihnen dieses nicht bereits bei den Kosten für Wohnraum angerechnet wurde, zu genehmigen. Die aktuellen Werte zur Berechnung finden Sie in § 30 Abs. 7 SGB 12.

Eine Übersicht zum Thema Einkommen finden Sie hier: "Einkommensberechnung zu PKH/VKH und Beratungshilfe"

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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

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