Einnahmen der Unterhaltenen, Elterngeld und Kindergeld sowie die Freibeträge
Angaben zum von Ihnen gewährten Unterhalt erfolgen
- in der "" unter D
- im Formular auf "" unter E
Angaben zum Einkommen Ihres Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners erfolgen
- in der "" unter E und F
- im Formular auf "" unter C
Bei Ihrem Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner und bei den Personen, denen Sie Naturalunterhalt gewähren, müssen Sie deren Einkommen angeben. Die Bestimmungen, was Einkommen ist und wie Sie das Netto-Einkommen berechnen bzw. was vom Brutto-Einkommen abgezogen werden darf, unterliegen denselben Vorschriften, die für Ihr Einkommen dienen. Daher verweisen wir hier dafür auf die entsprechenden Kapitel "Was bedeutet Einkommen (und was nicht)", "Berechnung des Netto-Einkommens" und "Zahlungsverpflichtungen und sonstige Belastungen" und die Einführung in das Thema unter "Einkommensberechnung zu PKH/VKH und Beratungshilfe".
Freibeträge (aktuell, nach PKHB 2023):
Ihnen steht ein Freibetrag in Höhe von 494 Euro zu. Sind Sie erwerbstätig (egal, ob selbstständig, angestellt oder aktuell Umschüler, aber nicht arbeitslos), erhöht sich dieser Freibetrag um 225 Euro.
Haben Sie einen Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner, wird Ihnen zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von 494 Euro gewährt. Ist sie/er erwerbstätig (egal, ob selbstständig, angestellt oder aktuell Umschüler, aber nicht arbeitslos), erhöht sich dieser Freibetrag um 225 Euro. Dieser Freibetrag vermindert sich um das Einkommen Ihres Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners. Ist das Einkommen gleich oder höher des Freibetrags (bzw. der Summe der Freibeträge), kann kein Freibetrag angerechnet werden. Allerdings kann das über dem Freibetrag verbleibende Einkommen Ihnen nicht als Einkommen angerechnet werden. Ist das Einkommen Ihres Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners allerdings deutlich über dem Ihrigen, wird Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss geprüft werden. (s.a. BAG, 05.04.2006, 3 AZB 61/04)
Gewähren Sie anderen Personen als Ihrem Ehepartner/eingetragenem Lebenspartner Naturalunterhalt, werden Ihnen folgende Freibeträge angerechnet (unter Angabe des Alters): bis 5 Jahre 314 Euro, 6 bis 13 Jahre 342 Euro, 14 bis 17 Jahre 414 Euro und für Erwachsene 396 Euro. Dieser Freibetrag vermindert sich um das Einkommen (z.B. Kindergeld, Unterhaltszahlungen Dritter) der Person. Ist das Einkommen gleich oder höher des Freibetrags (bzw. der Summe der Freibeträge), kann kein Freibetrag angerechnet werden. Allerdings kann das über dem Freibetrag verbleibende Einkommen Ihnen nicht als Einkommen angerechnet werden. (z.B. OLG Rostock, 06.09.2012, 10 WF 218/12, OLG Saarbrücken, 5.11.2010, 6 WF 103/10)
Leisten Sie Geldunterhalt/zahlen Sie einer Person eine Geldrente, tritt anstelle des Freibetrags der von Ihnen gezahlten Betrag. Ihnen wird also der gesamte Unterhalt, welchen Sie zahlen, als Freibetrag angerechnet.
Im PKH/VKH-Rechner und Beratungshilfe-Rechner werden die oben genannter Freibeträge automatisch angerechnet.
Elterngeld, welches Sie erhalten, gehört zu Ihrem - oder, wenn es Ihr Ehepartner/eingetragener Lebenspartner erhält, zu dessen - Einkommen. Es ist
- bei der Beantragung von PKH/VKH in voller Höhe im entsprechenden Feld anzugeben,
- bei der Beantragung von Beratungshilfe abzüglich des Freibetrags (s.u.) dem Netto-Einkommen hinzuzurechnen.
Beim Elterngeld steht Ihnen ein Freibetrag von 300 Euro zu, beim Elterngeld-Plus von 150 Euro. Erhalten Sie es für eine Mehrlingsgeburt, wir der Freibetrag mit der Anzahl der Mehrlinge multipliziert (Beispiel: bei Zwillingen x 2 - also 600 Euro Freibetrag beim Kindergeld/ 300 Euro Freibetrag beim Elterngeld Plus).
Der hier beschriebene Berechnung folgt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (), das die Anwendung von vorsieht.
Kindergeld: In unserem PKH/VKH-Rechner und Beratungshilfe-Rechner geben Sie Kindergeld bitte in voller Höhe bei dem Kind an, für welches das Kindergeld gezahlt wird.
Dies ist anders als bei den Formularen zur Beantragung von PKH/VKH und Beratungshilfe, wo es als Einkommen der Person angeben werden soll, die es ausbezahlt bekommt.
Wollen Sie also eines der Formulare ausfüllen, gehen Sie bitte wie folgt vor: Geht Ihnen alleine das Kindergeld zu, sind 100% des Kindergeldes bei Ihrem Einkommen anzusetzen. Erhalten Sie das Kindergeld zusammen mit Ihrem Ehepartner (nicht aber Ihrem eingetragenem Lebenspartner), sind für 50% des erhaltenen Kindergeldes als Ihr Einkommen und die anderen 50% als Einkommen Ihres Ehepartners anzusetzen. Geht das Kindergeld zu 100% Ihrem Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner zu, ist es dessen Einkommen hinzuzurechnen. Geht das Kindergeld direkt an das Kind (z.B., wenn es mindestens 18 Jahre alt ist), rechnen Sie es zum Einkommen des betreffenden Kindes.
In unserem PKH/VKH-Rechner und Beratungshilfe-Rechner gehen wir anders vor: Geben sie hier das Kindergeld bitte bei dem Kind an, für welches es gezahlt wird. Damit wird es nur noch derart in die Berechnung einbezogen, dass es die Freibeträge, die für diese Kind eingeräumt werden, schmälert . Somit kann es aber nicht mehr (ggf. anteilig) Ihrem Einkommen hinzugerechnet werden - zum Beispiel in dem Falle, Kindergeld und andere Einnahmen des Kindes, wie z.B. Unterhaltszahlungen, übersteigen die Freibeträge des Kindes. (z.B. OLG Rostock, 06.09.2012, 10 WF 218/12, OLG Saarbrücken, 5.11.2010, 6 WF 103/10)
Zur Übersicht zum Thema Einkommen kommen sie hier: "Einkommensberechnung zu PKH/VKH und Beratungshilfe".
.
Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
• Kapitel "Einkommen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Pkw/Auto bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss bei PKH und VKH"
• Kapitel "Rechner für PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Einkommen und Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Urteile zur Einkommesberechnung PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Urteile zum Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Inhaltsverzeichnis