Prozesskostenhilfe (PKH) Verfahrenskostenhilfe (VKH) - Einführung
Was bedeutet PKH/VKH?
PKH und VKH sind Fürsorgeleistungen des Staates. Sie werden als zinsloser (und teilweise, in Form von ratenfreier PKH/VKH, nicht rückzahlungspflichtiger) Kredit der Justiz erbracht. Praktisch sind sie somit Sozialleistungen in einer besonderen Lebenslage.
PKH und VKH können gewährt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt werden.
PKH und VKH werden gewährt, um ein gerichtliches Verfahren vor staatlichen Gerichten führen zu können (s.a. "VKH für Verfahren im Rahmen des Familienrechts", "PKH für Verfahren außerhalb des Familienrechts"). Alternativ kommt die Möglichkeit des Prozesskostenvorschuss/Verfahrenskostenvorschuss in Betracht. Im Gegensatz zu Vorgenanntem kann, wenn Hilfe in Rechtsangelegenheiten gesucht wird, die keinem gerichtlichen Verfahren bedürfen, Beratungshilfe gewährt werden.
Was sind die Unterschiede zwischen PKH und VKH?
Die Unterschiede zwischen PKH (Prozesskostenhilfe) und VKH (Verfahrenskostenhilfe) sind gering und für Sie in den meisten Fällen auch unwichtig. Grundlegender Unterschied ist der Name.
VKH bezieht sich auf die Unterstützung, die für Verfahren, die nach dem Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geführt werden, gewährt wird und ist dort in Abschnitt 6 (§§ 76-77) geregelt. PKH bezieht sich auf die Regelungen zur finanziellen Unterstützung für gerichtliche Verfahren, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) im Abschnitt 2, Titel 7, §§ 114-127, festgelegt sind. Prinzipiell beziehen sich aber alle Regelungen zur finanziellen Unterstützung für gerichtliche Verfahren in deutschen Gesetzen auf die PKH.
Die praktische Bedeutung von PKH und VKH liegt vor allem in Verfahren zu Familiensachen, also in der VKH. Der überwiegende Teile aller Familienrechtsprozesse wird mithilfe von VKH geführt. Auch betrifft der überweigende Anteil aller Bewilligungen von VKH/PKH die Verfahrenskostenhilfe.
Was sind Die Voraussetzungen zum Erhalt von PKH/VKH? Wann bekomme ich PKH/VKH?
Die Bewilligung ist nach ZPO § 114 von folgenden 3 Voraussetzungen abhängig
- (1) Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen es Ihnen unmöglich, eine Prozess selber zu bezahlen und
- der Rechtsanspruch, den Sie durchsetzen wollen oder die an Sie vor Gericht gestellte Forderung, gegen die Sie sich verteidigen wollen, wird voraussichtlich (2) erfolgreich sein und ist (3) nicht mutwillig.
Alle 3 Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Weitere Details dazu finden Sie unter "Einkommen und Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe" (zu 1) und unter "PKH/VKH - Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit" (zu 2 und 3).
Wer bekommt PKH?
Jede (natürlich) Person, die vor einem deutschen Gericht eine Streitigkeit regeln möchte oder muss, kann PKH/VKH erhalten. Es ist dabei egal, welche Staatsangehörigkeit diese Person hat (oder, ob sie überhaupt eine besitzt).
Eine juristische Person (z.B. eine Firma) kann für eine vor einem deutschen Gericht zu regelnde Angelegenheit PKH/VKH erhalten, wenn Sie in Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet wurde oder dort ansässig ist.
Für Gerichtsverfahren im Ausland s. Gerichtsverfahren im Ausland.
Wo beantrage ich PKH/VKH?
Die Beantragung erfolgt bei dem für den geplanten Rechtszug zuständigen Gericht. Die Bearbeitung Ihres Antrags dort obliegt zuerst dem Rechtspfleger (bzw. teilweise dem Urkundsbeamten - s. PKH vor speziellen Gerichten). Für Gerichtsverfahren im Ausland s. Gerichtsverfahren im Ausland.
Praktischer sollten Sie aber, wenn Sie ein Verfahren vor einem Gericht mit anwaltlicher Unterstützung führen wollen, auch die Beantragung von PKH/VKH Ihrem Anwalt überlassen. Unabhängig davon, ob Sie PKH/VKH bewilligt bekommen werden oder nicht, entstehen Ihnen dadurch keine Extrakosten (s. "PKH/VKH und Kosten - das PKH/VKH-Antragsverfahren - Rechtsanwaltskosten").
Wann beantrage ich PKH/VKH?
PKH/VKH können Sie ab dem Zeitpunkt beantragen, ab welchem Sie eine vor Gericht zu bringende Rechtsverfolgung planen. Wollen/müssen Sie sich vor Gericht einem Anspruch gegen Sie entgegentreten, können Sie PKH/VKH ab dem Zeitpunkt beantragen, an welchem Ihnen die Klage zugegangen ist.
Unabhängig davon, ob Sie einen Anspruch gerichtlich durchsetzen wollen oder sich dagegen verteidigen, müssen Sie PKH/VKH bis spätestens vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens beantragt haben (s.a. "nachträgliche Beantragung von PKH/VKH").
Wie oft kann man PKH/VKH beantragen?
In dem Zeitfenster, in welchem Sie eine PKH/VKH-Antrag stellen können (s.o. "Wann beantrage ich PKH/VKH?"), können Sie die Antragstellung grundsätzlich so oft Sie wollen/müssen wiederholen. Einschränkungen sind aber bei wiederholter Antragstellung gegeben - siehe "Folgen einer Ablehnung - "wie oft" kann man einen PKH/VKH-Antrag stellen?".
Wer beantragt PKH/VKH?
PKH/VKH können Sie selber beantragen oder ein von Ihnen mit dieser Angelegenheit beauftragter Rechtsvertreter (Anwalt).
Praktischer sollten Sie aber, wenn Sie ein Verfahren vor einem Gericht mit anwaltlicher Unterstützung führen wollen, auch die Beantragung von PKH/VKH dem Anwalt überlassen. Unabhängig davon, ob Sie PKH/VKH bewilligt bekommen werden oder nicht, entstehen Ihnen dadurch keine Extrakosten (s. "PKH/VKH und Kosten - das PKH/VKH-Antragsverfahren - Rechtsanwaltskosten").
Wie beantragt man PKH/VKH?
Das Vorgehen zur Beantragung von PKH/VKH haben wir für Sie unter "Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH)/ Verfahrenskostenhilfe (VKH)" beschrieben.
Praktischer sollten Sie aber, wenn Sie ein Verfahren vor einem Gericht mit anwaltlicher Unterstützung führen wollen, auch die Beantragung von PKH/VKH Ihrem Anwalt überlassen. Unabhängig davon, ob Sie PKH/VKH bewilligt bekommen werden oder nicht, entstehen Ihnen dadurch keine Extrakosten (s. "PKH/VKH und Kosten - das PKH/VKH-Antragsverfahren - Rechtsanwaltskosten").
Welche Risiken birgt PKH/VKH?
PKH/VKH schützt Sie nur vor weiteren Kosten, wenn Sie den Prozess gewinnen. Verlieren Sie, kommen weitere Kosten auf Sie zu; auch können weitere Kosten auf Sie zukommen, wenn das Verfahren ohne Urteil beendet wird.
Haben Sie im Vorfeld des Verfahrens nicht auf anderem Wege versucht, mit dem Beklagten eine Problemlösung zu finden, und erklärt der Beklagte nun, während Ihr PKH-Verfahren noch läuft, sein Anerkenntnis, kann Ihnen keine PKH/VKH gewährt werden und sie müssen, falls Sie einen Anwalt mit der Beantragung von PKH/VKH beauftragt haben, die aus der Beantragung resultierenden Anwaltskosten selber zahlen ().
Quellen: [] - weitere Quellen zitiert im laufenden Text.
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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
[ weiter ]
• Kapitel "Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit"
• Kapitel "Wer zahlt was? - PKH/VKH und Kosten"
• Kapitel "Der Antrag auf PKH/VKH"
• Kapitel "Das PKH/VKH-Prüfungsverfahren"
• Kapitel "Bewilligung - die Entscheidung über PKH und VKH"
• Kapitel "Überprüfung und Revision der PKH/VKH-Bewilligung - Mitteilungspflicht"
• Kapitel "Aufhebung der Bewilligung von PKH/VKH"
• Kapitel "Abgelehnter/abgewiesener PKH/VKH-Antrag: Beschwerde und Frist"
• Kapitel "PKH/VKH und Anwaltsbeiordnung sowie Anwaltswechsel"
• Kapitel "Verfahrenskostenhilfe (VKH) - PKH im Familienrecht"
• Kapitel "PKH für Verfahren außerhalb des Familienrechts"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Urteile zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Bescheide PKH/VKH - Beispiele"
• Inhaltsverzeichnis