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Kosten im Verfahren mit PKH/VKH, das ohne Urteil endet

Übersicht: Wer zahlt was bei Prozesskostenhilfe (PKH)/Verfahrenskostenhilfe (VKH)? - PKH/VKH und Kosten:

PKH/VKH und Kosten: PKH/VKH im Hauptverfahren

Fallkonstellation: Der Prozess endet ohne Urteil (z.B. Vergleich, Ruhen des Verfahrens, Klagerücknahme)

Endet das Verfahren mit einem Beschluss zu den Kosten, aber ohne Urteil, ist wie oben unter "Prozess endet mit Urteil - Gerichtskosten bzw. Anwaltskosten" zu verfahren. Die Anteile, die Sie verloren haben, berechnen sich nach den angegebenen Formeln - genauso wie die Anteile, die Sie gewonnen haben. Dieses Vorgehen wird als "Quotelung" bezeichnet.
Ein Kostenfestsetzungsverfahren ist, die Rechtsanwaltsgebühren betreffend, eine eigene Angelegenheit - also nicht "die selbe Angelegenheit" nach Abs. 2 - und wird vom Anwalt getrennt abgerechnet.

Kommt es zur Klagerücknahme in einem Verfahren, in dem mindestens ein Beteiligter PKH erhält, ist von Amtswegen durch das Gericht über die Kosten zu entscheiden (, Abs. 4, S. 2). Treffen die Parteien selber eine Regelung, so ist diese nichtig.

Ergeht kein Beschluss zu den Kosten (z.B. bei Vergleich),

  • (Anwaltskosten) trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten selber. Erhalten Sie PKH/VKH und schließt Ihre Bewilligung das Vorgehen ein, trägt die Staatskasse Ihre Anwaltskosten. Am Beispiel eines Vergleichs: bei einem Vergleich vor Gericht, nicht zwingend auch einem außergerichtlichen Vergleich, zahlt die Staatskasse den Teil der Anwaltsgebühren, wie er im Vergleich vereinbart wurde. Kam es zu einem Mehrvergleich, trägt die PKH/VKH die vollen Kosten aber nur dann, wenn das "mehr" auf einer Gerichtsempfehlung beruht oder vom Gericht ausdrücklich in die PKH-Bewilligung eingeschlossen wurde - ansonsten zahlen Sie diesen Anteil selber. Einspruch gegen die Vergleichsvereinbarung zu den Kosten seitens der Staatskasse ist möglich, wenn beispielsweise Ihnen als PKH-Partei und somit der Staatskasse rechtsmissbräuchlich alle Kosten im Vergleich auferlegt wurden. Dabei sind, auch bei PKH, Wahlanwaltsgebühren ansetzbar.
  • (Gerichtskosten) ist die Nicht-PKH-Partei von einer Kostenübernahme als Zweitschuldner nicht geschützt. Eigentlich würde ein Schutz bestehen (, Abs. 3), jedoch gilt hier ZPO § 125, Abs. 2, wo es heißt: "Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit ... der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist."
    Im Klartext: Die Nicht-PKH-Partei zahlt die kompletten Gerichtskosten!
    Speziell bei einem Vergleich muss daher auf die Anwendung von , Abs. 4, geachtet werden, also, dass
    • "der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
    • der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
    • das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht."

Um Obiges abzusichern, sollte in das Protokoll der Text aufgenommen werden: "Auf Vorschlag des Gerichts, in dem das Gericht zu der Kostenregelung festgestellt hat, dass sie der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, schließen die Parteien folgenden Vergleich."
Ist dies nicht möglich, sollte sich nur in der Hauptsache vergleichen und es dem Gericht überlassen werden, über die Kosten zu entscheiden (ggf. unter Verzicht auf die Entscheidungsbegründung, um Kosten zu sparen).

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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

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