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Verfahrenskostenhilfe und Sorge(recht) (Familienrecht)

Siehe auch: Scheidung, Unterhalt, Umgang und Gewaltschutzsachen, Absatmmung (Vaterschaftsanfechtung und gerichtliche Vaterschaftsfeststellung) und Adoption

Verfahrenskostenhilfe (VKH) für Verfahren im Rahmen des Familienrechts - Sorge

Allgemein

Die Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) ergeht im Verfahren über VKH durch Beschluss des zuständigen Richters oder, hilfsweise, durch den Rechtspfleger, ohne dass dazu notwendigerweise eine Anhörung oder mündliche Verhandlung stattfinden muss. Auch besteht für das Genehmigungsverfahren kein Anwaltszwang. Eine selbstständige Beantragung ist aber, da einerseits in fast allen Fällen des Familienrechts Anwaltsbeiordnung erfolgt, andererseits, weil die rechtliche Materie meist schwierig ist, nicht zu empfehlen.
Beauftragen Sie einen Anwalt gleichzeitig mit der Beantragung von VKH und dem nachfolgenden Verfahren, sind die Kosten für das VKH-Antragsverfahren - unabhängig, ob bewilligt wird oder nicht - mit den Kosten der Hauptsache abgegolten. Es entstehen für Sie, unabhängig, ob VKH beantragt wird, keine Mehrkosten. Sollten Sie ein Verfahren nur im Falle der Genehmigung von VKH führen wollen, besprechen Sie mir Ihrem Anwalt vorab, wie im Fall der Ablehnung verfahren werden soll (wie sich die Kosten nur für das VKH-Antragsverfahren berechnen, siehe "Anwaltskosten im VKH-Antragsverfahren").
Gegen Ablehnung der VKH kann mit Frist von 3 Monaten nach Beschluss oder, bis das Urteil der Hauptsache schriftlich ergangen ist Beschwerde eingelegt werden (s.a. § 127 ZPO). Beschwerde ist bis hin zum BGH möglich. Lehnt auch der BGH VKH ab, ist als Letztes eine Gegenvorstellung möglich.
Ist Ihnen für eine Instanz VKH genehmigt worden und haben Sie gesiegt, legt aber der Gegner Rechtsmittel ein, ist Ihnen weiterhin VKH zu gewähren. Es gelten aber folgende Ausnahmen:

  • die Sachlage hat sich grundlegend geändert und ist jetzt derart, dass ein Erfolg vollkommen aussichtslos ist,
  • es liegt eine offensichtliche Fehlentscheidung der Vorinstanz vor,
  • die Entscheidung der Vorinstanz kam nur wegen Ihrer offensichtlich falschen Darstellung des Sachverhalts zustande.

Weiterhin kann, wenn die Rechtsmittel einlegende Partei in der Vorinstanz anwaltlich vertreten wurde, VKH erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel vom Anwalt der Vorinstanz begründet wurde und diese Begründung nicht verworfen wurde.

Zur Sorge im Speziellen

Außer für den Fall der einvernehmlichen Regelung des Sorgerechts ist VKH, zumindest im Verbundverfahren, immer zu gewähren. Eine Ablehnung mit der Begründung wg. mangelnder Erfolgsaussichten scheidet aus, da im VKH-Antragsverfahren keine tief greifende Prüfung des Sachverhalts erfolgen darf - was dem Hauptverfahren zu überlassen ist.

Ein eventuell möglicher Ablehnungsgrund für VKH wäre die bestehende Angst vor der dauerhaften Gefährdung des Kindeswohls durch den Antragsteller von VKH. Allerdings gilt dies nur sehr eingeschränkt, da dem Kindeswohlgefährdung vorgehaltenen Elternteil nicht die Chance einer eingehenden Prüfung dieses Sachverhalts im Hauptsacheverfahren genommen werden darf.

Gelegentlich wird VKH für Sorgeverfahren wegen Mutwilligkeit abgelehnt, wenn nicht vorher die Beratungshilfe des Jugendamts konsultiert wurde. Dies wird aber sehr kontrovers gesehen. Für einen vorausgehenden Versuch der Konfliktlösung mit dem Jugendamt spricht, dass die Familiengesetzgebung allgemein sehr auf einvernehmliche Konfliktlösung ausgerichtet ist. Kann aber andererseits belegt werden, dass stattgehabte Bemühungen mit dem Jugendamt keine Lösung erbracht haben, scheidet dies aus.
Die Beantragung von VKH für eine einstweilige Anordnung und das Hauptsacheverfahren in gleicher Angelegenheit ist nicht mutwillig, besonders dann, wenn im Erkenntnisverfahren (Hauptschaverfahren) eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden kann und soll, was im Verfahren der einstweiligen Anordnung, in welchem nur summarisch geprüft wird, nicht möglich ist. Nur wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Streit beigelegt wurde, ist für das Hauptsacheverfahren Mutwilligkeit anzunehmen.

Ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt ist sehr stark vom Einzelfall abhängig, also einerseits von der Schwierigkeit des einzelnen Falls und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten des Antragsstellers. Allgemein gesagt: Bei einvernehmlicher Regelung der elterlichen Sorge kann auf die Beiordnung verzichtet werden. Ansonsten ist ein Anwalt beizuordnen, z.B: wenn im Streit um das Kindeswohl ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, wenn das Verfahren sehr komplex ist, wenn umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind, wenn das Kind selber gehört werden soll. Wird im Verfahren zur Wahrung der Rechte des Kindes dem Kind ein Anwalt beigeordnet, ist laut BGH auch den anderen Parteien ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Kommt es im Sorgerechtsstreit zur Mediation, umfasst bewilligte VKH auch diese.

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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

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