Siehe auch:
- PKH für spezielle Angelegenheiten außerhalb des Familienrechts
- Verfahrenskostenhilfe (VKH) für Verfahren im Rahmen des Familienrechts
PKH vor speziellen Gerichten
Übersicht:
- Arbeitsgericht - Arbeitsrecht/Kündigungsschutzklage
- Sozialgericht - Sozialrecht
- Verwaltungsgericht
- Finanzgericht
- Verfassungsgericht
- Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
- Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA - Patentamt) sowie Bundessortenamt einerseits und Verletzung gewerblicher Schutzrechte andererseits - Streitwertsenkung und VKH (PKH)
Arbeitsgericht - Arbeitsrecht/Kündigungsschutzklage
Sie müssen keine Besonderheiten beachten, es gelten die Regeln und Normen der Zivilprozessordnung (ZPO); im , heißt es in Absatz 1: "Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend."
Hinzuweisen ist jedoch auf den Umstand, dass PKH nur genehmigt wird, wenn Sie keine andere Finanzierungsmöglichkeit haben. Sollten Sie aber als Mitglied einer Gewerkschaft/eines Berufsverbandes für arbeitsrechtliche Fragen rechtsschutzversichert sein oder privat eine Rechtsschutzversicherung besitzen, müssen sie diese in Anspruch nehmen. Lehnt die Versicherung die Zahlung wegen Nichtzuständigkeit ab, müssen Sie dieses Schreiben vorweisen und können PKH erhalten. Lehnt die Versicherung aber die Zahlung wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab, werden Sie auch genau aus diesem Grund keine PKH erhalten.
Sozialgericht - Sozialrecht
In der Sozialgerichtsbarkeit greifen im Wesentlichen die Regelungen der Zivilprozeßordnung (ZPO) zur PKH. Dies ist im geregelt ist. Darin heißt es, teilweise Präzisierend, in Absatz 1 "Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes." Ebenfalls den Bestimmungen der ZPO folgend wird keine PKH gewährt, wenn ein Dritter, z.B. eine Versicherung, zur Kostenübernahme bereitsteht (, Abs. 2: "Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist."). Mithilfe der PKH werden laut ZPO grundsätzlich auch die Kosten für Gutachter, Gutachten und Zeugen abgedeckt. , Abs 1, Satz 2 sieht aber vor, dass hier dies davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorausbezahlt. In , Abs. 3 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies, auch bei bewilligter PKH, gilt (" Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."). Die Aufgaben, welche nach ZPO dem Rechtspfleger obliegen, übernimmt hier der Urkundsbeamte (, Abs. 4 und 5). Ebenfalls in Anlehnung an die ZPO beträgt die Frist zur Anrufung eines Gerichts gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten 1 Monat (, Abs. 8). Der vorsitzende Richter kann die Aufgaben des Urkundsbeamten selber wahrnehmen (, Abs. 6) und legt den Streitwert fest (, Abs. 7). Das oben geschilderte zu vorsitzendem Richter und Urkundsbeaten darf durch Landesrecht anders geregelt werden (, Abs. 9).
Verwaltungsgericht
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit greifen im Wesentlichen die Regelungen der Zivilprozessordnung ZPO) zur PKH. Dies ist in der geregelt. Anstelle eines Anwalts kann hier auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer zu den Bedingungen eines Anwalts beigeordnet werden. Die Aufgaben des Rechtspflegers übernimmt der Urkundsbeamte - es sei denn, Landesrecht bestimmt etwas Abweichendes. Die Einspruchsfrist gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten beträgt 2 Wochen und erfolgt in Form der Beantragung einer Entscheidung durch das Gericht.
Finanzgericht
In der Finanzgerichtsbarkeit greifen im Wesentlichen die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Prozesskostenhilfe (PKH). Dies ist in der geregelt. Anstelle eines Anwalts kann hier auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer zu den Bedingungen eines Anwalts beigeordnet werden. Die Aufgaben des Rechtspflegers übernimmt der Urkundsbeamte - es sei denn, Landesrecht bestimmt etwas Abweichendes. Die Einspruchsfrist gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten beträgt 2 Wochen und erfolgt in Form der Erinnerung, woraufhin das Gericht mit Beschluss zu entscheiden hat.
Verfassungsgericht
Für Verfahren vor den Verfassungsgerichten, speziell auch vor dem Bundesverfassungsgericht, kann PKH gewährt werden.
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Für Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kann auf Antrag Kostenhilfe gewährt werden. Die Antragstellung erfolgt mit demselben Formular wie für Prozesskostenhilfe und ist beim Bundesamt für Justiz einzureichen. Die Bewilligung richtet sich nach den im "Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" () in genannten Vorgaben, welche sehr Ähnlich denen in der Zivilprozessordnung (ZPO) für PKH sind bzw. direkt darauf verweisen.
Das Regelungswerk des EGMRKHG wird ergänzt durch die "Verordnung über die Erstattungsbeträge für Kosten und Auslagen im Rahmen der Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" ().
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA - Patentamt) sowie Bundessortenamt einerseits und Verletzung gewerblicher Schutzrechte andererseits - Streitwertsenkung und VKH (PKH)
Das Bundespatentamt ist für die Erteilung von Patenten, Geschmacksmustern, Eintragung von Marken und Gebrauchsmustern, das Bundessortenamt für Sortenschutz und Sortenzulassung zuständig. Die Gebühren dieser Ämter sind vom Antragsteller, unabhängig von seiner eigenen finanziellen Situation, selber zu tragen.
Für Verfahren im gewerblichen Rechtsschutz ist das Bundespatengericht in München zuständig.
Gesetzlich Regelungen dazu sind finden sich im , im Gesetz über den rechtlichen Schutz von , im und im einerseits sowie im andererseits.
Zuständig für Verfahren resultierend aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte sind die Zivilgerichte. Maßgebliche Regelungen finden sich hier im und in der .
In all diesen Gesetzen finden sich Regelungen, die es bedürftigen ermöglichen, ihr Recht auf rechtliches Gehör nach Abs. 1 zu erhalten.
Dabei handelt es sich einerseits um Möglichkeiten zur allgemeinen Kostensenkung bei Bedürftigkeit, andererseits um die Möglichkeit der Prozessfinanzierung auf Basis von Verfahrenskostenhilfe.
Die Möglichkeit zur Kostensenkung (Streitwertminderung bzw. Streitwertbegünstigung) sind
- im , im , im und im und
- im , Absätze 4 und 5, geregelt.
Die Anwendung von Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe sind geregelt im
- im in §§ 129 bis 138 (Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe), im , im , im , im und
- in der Zivilprozessordnung in §§ 114 bis 127.
- s.a.:
Allerdings hat das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung auf "Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren" vom 26.02.2002 (BpatG 24 W (pat) 98/01), den Antrag als unzulässig verworfen, "weil für die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren keine rechtliche Grundlage besteht. Das Markengesetz enthält keine eigenständigen Vorschriften über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ein Rückgriff auf die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Abs 1 Satz 1 ist ebenfalls ausgeschlossen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Entwicklung der Gesetzgebung im Markenrecht."
Jedoch hat der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 14. 8. 2008 (BGH I ZA 2/08 (BPatG) ATOZ) entschieden:
- Im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH gelten in Markensachen nach I die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach §§ 114ff. ZPO entsprechend.
- Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach I, III Nr. 3 kann verletzt sein, wenn das BPatG einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe nach I, §§ 114ff. ZPO entsprechend. mit der Begründung verweigert, im Beschwerdeverfahren in Markensachen sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.
Daher ist abzuleiten, dass "hinfort für das Beschwerdeverfahren vor dem BPatG (und für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor de BGH ...) PKH bewilligt werden kann. (In der Praxis wird die PKH-Bewilligung allerdings, soweit juristische Personen Markeninhaber sind, oftmals an § 116 ZPO scheitern.)" (LMK 2008, 272157)
Zu beachten ist aber: "Sollte das markenrechtliche Beschwerdeverfahren tatsächlich zu einer Spielwiese vermögensloser natürlicher Personen werden, die (bzw. deren Anwälte) auf diesem Wege zu Lasten der Staatskasse Geld verdienen wollen, so müssten die Gerichte ihre besondere Aufmerksamkeit auf die Frage der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nach ZPO § 114 S. 1 lenken" (LMK 2008, 272157).
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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
• Kapitel "Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit"
• Kapitel "Wer zahlt was? - PKH/VKH und Kosten"
• Kapitel "Der Antrag auf PKH/VKH"
• Kapitel "Das PKH/VKH-Prüfungsverfahren"
• Kapitel "Bewilligung - die Entscheidung über PKH und VKH"
• Kapitel "Überprüfung und Revision der PKH/VKH-Bewilligung - Mitteilungspflicht"
• Kapitel "Aufhebung der Bewilligung von PKH/VKH"
• Kapitel "Abgelehnter/abgewiesener PKH/VKH-Antrag: Beschwerde und Frist"
• Kapitel "PKH/VKH und Anwaltsbeiordnung sowie Anwaltswechsel"
• Kapitel "Verfahrenskostenhilfe (VKH) - PKH im Familienrecht"
• Kapitel "PKH für Verfahren außerhalb des Familienrechts"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Urteile zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Bescheide PKH/VKH - Beispiele"
• Inhaltsverzeichnis