Prozesskostenvorschuss - Verfahrenskostenvorschuss
Wofür gilt der Vorschuss?
Prozesskostenvorschuss kann bei PKH und Verfahrenskostenvorschuss bei VKH als eine Möglichkeit von verwertbarem Vermögen infrage kommen.
Wer ist vorschusspflichtig?
Das sind Eheleute an den Ehepartner und Eltern an betreute minderjährige sowie an betreute volljährige Kinder, solange diese noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder anderweitig wirtschaftliche Selbstständigkeit erlangt haben. So es zutrifft und die Kinder maßgeblich durch die Großeltern betreut werden, sind die Großeltern ebenfalls vorschusspflichtig (s.a. Beispiele weiter unten). Keine Vorschusspflicht besteht für Personen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben. Maßstab für Eheleute, ob eine Unterhaltspflicht besteht, ist Ihr Eheverhältnis zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife eines PKH/VKH-Antrags.
Keine Rolle spielt es dagegen, worum es bei dem Verfahren geht. Zum Beispiel ist Ihr aktueller Ehepartner Ihnen auch dann vorschusspflichtig, wenn es bei dem anstehenden Verfahren um eine Auseinandersetzung mit Ihrem geschiedenen Ehepartner geht.
Grundlage für die Vorschusspflicht bildet BGB § 1360a, Abs. 4.
Wie hoch ist der Vorschuss?
Die Höhe des Vorschusses entspricht maximal den üblichen, vor Prozessbeginn an das Gericht zu zahlenden, Prozesskosten. Diese sind nicht zu verwechseln mit den Gesamtkosten des Verfahrens, die erst nach Verfahrensende genau bestimmt werden.
Wie berechnet sich, ob jemand Vorschuss gewähren muss (und, wenn ja, wie viel)?
Hier erfolgt eine Berechnung, wie Sie bei Antragstellung auf PKH/VKH durchgeführt wird, mit den Angaben des Vorschusspflichtigen. Zu beachten ist, dass, wie bei PKH/VKH, nicht nur Einkommen, sondern auch alles Vermögen, welches die Grenze des Schonvermögens übersteigt, einzusetzen ist. Ist solches Vermögen (insbesondere Geldvermögen) vorhanden, muss dieses zur Zahlung des Vorschusses genutzt werden. Erst dann erfolgt die Berechnung auf Grundlage des Einkommens.
- Ergibt die PKH/VKH-Anspruchsrechnung, dass PKH/VKH ohne Ratenzahlung gewährt werden kann, besteht keine Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschusspflicht.
- Ergibt die PKH/VKH-Anspruchsrechnung, dass PKH/VKH mit Ratenzahlung gewährt werden kann, besteht eine Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschusspflicht in Höhe der errechneten Raten. Die Zahlung erfolgt dann auch entsprechend als Ratenzahlung an das Gericht.
Zu beachten ist hier bei Eheleuten der Halbteilungsgrundsatz: Ist das Einkommen der Eheleute in etwa gleich, kann dem Ehepartner keine Vorschusszahlung zugemutet werden. - Ergibt die PKH/VKH-Anspruchsrechnung, dass keinen PKH/VKH gewährt werden kann (auch nicht mit Ratenzahlung), besteht die Prozesskostenvorschusspflicht bzw. Verfahrenskostenvorschusspflicht in vollem Umfang des vorab zu zahlenden Betrags.
Ist der Vorschuss ein Darlehen?
Nein. Prozesskostenvorschuss bzw. Verfahrenskostenvorschuss ist eine im Gesetz festgeschriebene Form des Unterhalts. Unterhalt ist niemals Darlehen.
Aus Sicht der vorschusspflichtigen Person kann sich aber ergeben, dass diese - ähnlich wie bei PKH/VKH mit Ratenzahlung - keine Einmalzahlung leisten muss, sondern monatliche Beträge an das Gericht zu zahlen hat.
Allgemeines:
Bei PKH/VKH-Beantragung sind Sie verpflichtet, Angaben über Einkommen und Vermögen der Person/-en vorzulegen, die Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist/sind. Können Sie dies nicht, müssen Sie im Detail darlegen, warum Sie dies nicht können.
Dies ist aus 2 Gründen wichtig:
Einmal darf eine Ablehnung von PKH bzw. VKH mit Hinweis auf existierendes Vermögen in Form eines bestehenden Anspruchs auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschuss nur dann erfolgen, wenn es (a) keinen Zweifel daran gibt, dass der Anspruch auf diesen Vorschuss auch wirklich besteht und (b) klar ist, dass Sie diese Zahlung auch wirklich und gleichzeitig pünktlich bekommen werden. Dazu sei hier das Beispiel einer Unterhaltsstreitigkeit genannt, wo der Unterhaltsempfänger gegen den Unterhaltleistenden wegen Erhöhung der Zahlungen vorgeht. Hier besteht zwar grundsätzlich ein Vorschussanspruch. Allerdings ist vor Verfahrensbeginn u.U. noch nicht absolut sicher, ob der Anspruch auf wirklich besteht und nicht nur behauptet wird (s. [a]). Weiterhin besteht offensichtlich bereits eine grundlegende Meinungsverschiedenheit über zu leistenden Unterhalt. Daher ist praktisch davon auszugehen, dass dem auf Unterhaltszahlung Klagenden freiwillig keine (zusätzliche) Unterhaltszahlung vom Beklagten zugestanden werden wird (s.[b]). Deswegen scheidet hier Verfahrenskostenvorschuss praktisch regelmäßig aus (s.a. Beispiel weiter unten).
Andererseits muss vom Gericht sichergestellt werden, dass Sie wirklich keine Vorschuss bekommen können und nicht einfach nur dem Vorschusspflichtigen (z. B.: Ihrem Ehepartner) die Zahlung ersparen möchten und daher angeben, Sie wüssten nicht bescheid.
Einige Beispiele:
Geht ein Scheinvater im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung gegen das Kind vor, ist er diesem Kind auch dafür prozesskostenvorschusspflichtig, genauso der Scheinvater gegenüber dem Kind, dass gegen ihn eine Vaterschaftsanfechtung (hier Ehelichkeitsanfechtung genannt) anstrengt. Niemals ist hier der biologische Vater (Putativvater genannt) vorschusspflichtig. In der Praxis ist es aber bei Verfahren zur Klärung der Abstammung meist so, dass dem Kind eine Verfahrensverzögerung, die aus der Geltendmachung von Vorschussansprüchen herrührt, nicht zuzumuten ist.
Geht es bei einem Verfahren um eine Scheidung oder um Trennungsunterhalt, sind Sie nach dem Gesetz also noch verheiratet (Sie wollen sich ja erst scheiden lassen). Somit haben Sie gegeneinander eine Vorschusspflicht. Anders, wenn Sie bereits rechtskräftig geschieden sind und sich zum Beispiel über nachehelichen Unterhalt streiten. Hier besteht dann, wenn die Ehe bereits geschieden ist, kein Anspruch gegen den geschiedenen Ehepartner auf Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss mehr. Zu prüfen ist aber ein Anspruch, wenn Sie bereits wieder neu verheiratet sind, gegen Ihren aktuellen Ehepartner (s. BGB, 25.11.2009, XII ZB 46/09).
Wird ein minderjähriges Kind vom barunterhaltspflichtigen Vater auf Unterhaltsherabsetzung verklagt, kann die betreuende Mutter im Allgemeinen nicht zur Zahlung von Prozesskostenvorschuss herangezogen werden. Dies gilt immer dann, wenn nicht sicher feststeht, ob das Kind wirklich einen Vorschussanspruch gegenüber der Mutter hat und/oder nicht sicher ist, ob der Anspruch sofort durchsetzbar ist.
Im Falle eines Stufenantrags bei Unterhaltssachen besteht prinzipiell ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Jedoch wird er praktisch so lange ohne Bedeutung sein, solange er nicht unproblematisch durchgesetzt werden kann. Erst wenn das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren übergeht, kommt diesem Anspruch praktische Bedeutung zu.
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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
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• Kapitel "Einkommen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Pkw/Auto bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss bei PKH und VKH"
• Kapitel "Rechner für PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Einkommen und Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Urteile zur Einkommesberechnung PKH, VKH und Beratungshilfe"
• Kapitel "Urteile zum Vermögen bei PKH, VKH und Beratungshilfe"
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