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Wohnungskosten berechnen bei PKH/VKH und Beratungshilfe.

Kosten für Unterkunft und Heizung

In der "" unter H bzw. im Formular auf "" unter D geben Sie Ihre Kosten für Wohnraum an.

Die Gesamtkosten für die Mietwohnung (zu Ihren anteiligen Kosten: s.u.) berechnen sich wie folgt:
Angabe der monatlichen Kosten für Kaltmiete inklusive der Kosten für Heizung und aller Nebenkosten - entweder der tatsächlich laut Abrechnung gezahlte oder der laut Mietvertrag als Vorauszahlung geforderte Betrag. Nicht angerechnet werden können Kosten für eine Garage oder anderen Stellplatz. Werden die Kosten für die Warmwasserbereitung nicht über die Miete, sondern separat über die Strom- bzw. Gasrechnung gezahlt (z.B., wenn sie einen Boiler zur Warmwasserbereitung nutzen), wird Ihnen Mehrbedarf zuerkannt. Erfolgt dies nicht, können Sie Strom- bzw. Gaskosten anteilig auf die Nebenkosten anrechnen (anteilig daher, weil die Kosten für Strom und Gas ansonsten nicht zu den Nebenkosten gehören).
Bewohnen Sie ein Eigenheim, sind alle Kosten dafür Kosten der Unterkunft (inklusive der Nebenkosten für Heizung, Warmwasser und Kochen sowie laufenden Kosten Zinsen, Tilgung, Raten auf einen tatsächlich für dieses Eigenheim genutzten Bausparvertrag etc.). Bitte beachten Sie aber: Betragen die Kosten für Unterkunft hier mehr als die Hälfte Ihres Einkommens, wird die Anrechnung problematisch (außer, sie bewohnen das Haus nur vorübergehend alleine, weil Sie sich z.B. in Trennungszeit befinden).
Ist Ihr Wohnraum ein Heimplatz, werden die Kosten für den Heimplatz prozentual als Kosten der Unterkunft folgendermaßen angerechnet: 15% bei Mehrfachbelegung oder 20% bei Einzelbelegung.
Haben Sie keine Wohnung, leben Sie sozusagen "auf der Straße", können Sie trotz allem Wohnungskosten in angemessener Höhe Geltendmachen.

Erhalten Sie für Ihre Wohnung Wohngeld, ist das Wohngeld mit beim Einkommen anzugeben.
Zu beachten ist dabei: Wären Sie nach Ihren Einkommensverhältnissen wohngeldberechtigt, beziehen Sie aber kein Wohngeld, wird Ihnen trotzdem der Betrag, den Sie an Wohngeld bekommen würden, als fiktives Einkommen angerechnet.

Berechnung Ihrer anteiligen Kosten für die Mietwohnung: Bewohnen Sie die Wohnung nicht alleine, müssen Sie Ihren Anteil berechnen. Prinzipiell erfolgt die Aufteilung der Kosten auf die Netto-Einkommen aller Bewohner. In diese "Pro-Kopf-Teilung" werden nur die Personen mit einbezogen, die ein positives eigenes Einkommen nach Abzug der Freibeträge erzielen. Die Berechnung dieses eigenen Einkommens erfolgt hier ebenso wie die Berechnung Ihres einzusetzenden Einkommens für die PKH/VKH und Beratungshilfe nach ZPO § 115 Abs.1, Satz 3 Nr. 1 bis 5 (dementsprechend nach PKHB 2023, also Nettoeinkommen minus Freibetrag (494 Euro bei Erwachsenen) minus Erwerbstätigenfreibetrag (225 Euro) minus zu leistende monatliche Unterhaltsverpflichtungen). Eine gesetzliche Vorgabe für dieses Vorgehen besteht nicht. Das hier beschriebene Vorgehen geht zurück auf eine Entscheidung des OLG Koblenz von 1995, ist aber heute weithin und mehrheitlich akzeptiert.
Leben Sie nur mit Ihrem Ehepartner zusammen und sind Ihre Einkommen sehr ähnlich, kann die Aufteilung der Unterkunftskosten auch direkt hälftig auf Sie beide erfolgen (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.1999, 9 WF 760/99).
Haben Sie mit Ihrem/Ihren Mitbewohner(n) vertraglich etwas über die Aufteilung der Mietkosten untereinander vereinbart, was von oben Beschriebenem abweicht, liegt die Entscheidung darüber, ob Ihre Vereinbarung Beachtung findet, bei der Person, die über den Antrag entscheidet. Allgemein wird aber so entschieden werden, dass, falls die Vereinbarung zum Nachteil der Staatskasse ist, sie nicht anerkannt werden wird (OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2003, 14 WF 22/03).
Weiterhin muss hier darauf hingewiesen werden, dass alles Beschriebene unter dem Vorbehalt der Unbilligkeit steht. Das bedeutet: Erscheint die Berechnung bei Betrachtung der Einkommen der einzelnen Personen als nicht gerechtfertigt, kann eine andere, nicht näher vorgeschriebene, Berechnung Ihres Anteils an den Wohnkosten erfolgen.
Im Beratungshilfe-Rechner erfolgt keine automatische Berechnung der anteiligen Mietkosten. Bitte geben Sie direkt Ihren Eigenanteil an den Mietkosten an.
Im PKH/VKH-Rechner erfolgt eine Berechnung auf Basis der Mietkosten und der Summe des Brutto-Einkommens aller anderen Mitbewohner.

In welcher Höhe die Mietkosten als (noch) abzugsfähig vom Freibetrag angesehen werden, ist nur grob geregelt. In § 115, Abs. 1, Nr. 3 ZPO heißt es dazu, dass "die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen", abzusetzen sind.
Haben Sie also ein durchschnittliches Einkommen, wird es so lange keine Probleme mit der Mietkostenanrechnung geben, solange Ihre Mietkosten nicht mehr als die Hälfte Ihres Einkommens betragen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die angegebene Miete im Vergleich zu den ortsüblichen Mieten auffallend hoch ist.
Sollten Sie sich damit konfrontiert sehen, dass eine Berechnung Ihres Mietkostenanteils in Anlehnung an Bestimmungen im SGB XII durchgeführt wird, so ist dies kein Standardvorgehen und kritisch zu hinterfragen. Zwar orientieren sie die Regelungen zur PKH/VKH und Beratungshilfe eng am SGB XII. In diesem Fall ist aber im Gesetz eine direkte Regelung getroffen, welche nicht auf eine andere Gesetzesnorm verweist. Wird also ein Teil Ihrer Wohnungskosten nicht anerkannt und dies nur, weil nach Vorgaben aus oder in Anlehnung an SGB XII beurteilt wurde, lohnt sich der Widerspruch. Zumindest muss hier dargelegt werden, wo ein Missverhältnis zwischen Ihren Lebensverhältnissen und den Wohnungskosten gesehen wird. Nur der Verweis auf Regelungen im SGB XII oder solche, die sich daraus ableiten, ist nicht ausreichend.

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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

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