Übersicht: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH)/ Verfahrenskostenhilfe (VKH):
- Formularzwang
- Einzureichende Unterlagen
- Einsichtmöglichkeiten des Prozessgegners in die Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- PKH/VKH-Antrag und (un)bedingte Klageerhebung
- PKH/VKH-Antrag und Verjährung der Rechtsverfolgung
- Nachträgliche Beantragung von PKH/VKH - PKH/VKH für Beklagte
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH)/ Verfahrenskostenhilfe (VKH) - Einsichtmöglichkeiten des Prozessgegners in die Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Sie müssen mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) ihre gesamten Einkünfte und ihre Vermögenssituation offenlegen. In ZPO § 117 Abs. 2 ist geregelt, dass Ihr Prozessgegner keine Einsicht in diese Unterlagen erhalten kann. Dies gilt für natürliche Personen genauso wie für in ZPO § 116 genannte Prozessbeteiligte. Daran ändern auch die Bestimmungen in (Akteneinsicht, Abschriften) nichts. Praktisch wird dies derart gelöst, dass Ihr Antrag nicht zu den Hauptakten des Verfahrens gegeben wird, sondern separat aufbewahrt wird (im sog. PKH-Heft).
Es gibt jedoch Umstände, in welchen Ihr Gegner in diese Unterlagen Einblick erhält.
Eine Möglichkeit ist, dass Sie dazu Ihre Einwilligung erklären. Diese kann auch formlos erfolgen.
Weiterhin kann Einblick gewährt werden, wenn von Ihrem Einverständnis ausgegangen werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Verfahren um Ihre persönlichen Möglichkeiten an Einkommen und Vermögen geht - Ihre Einkommens- und Vermögenssituation also Teil des Klageentwurfs ist, der dem Antrag beizuliegen hat.
Eine andere Möglichkeit, dass Ihr Gegner Einsicht in Ihre Antragsunterlagen erhält, ergibt sich, wenn sich dieser Anspruch aus Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Dabei ist es auch unerheblich, ob das Verfahren einen inhaltlichen Bezug zur Akteneinsicht hat. Das betrifft speziell folgende Sachverhalte:
- (Unterhalt bei Getrenntlebenden) Abs. 4, Satz 1: Wenn Sie den Ihrem von Ihnen getrennt lebenden Ehepartner unterhaltspflichtig sind;
- Auskunftspflicht über Einkünfte und Vermögen gegenüber dem Ehepartner, wenn:
- der ehelicher Güterstand beendet ist oder
- die Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe eingereicht ist oder
- der vorzeitige Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt ist oder
- die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt ist;
- - Auskunftspflicht über Einkünfte und Vermögen gegenüber geschiedenen Ehegatten;
- - Auskunftspflicht über Einkünfte und Vermögen gegenüber Unterhaltspflichtigen;
- - Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers;
Der Auskunftsanspruch muss sich dabei aber direkt auf Ihre Einkünfte und/oder auf Ihr Vermögen beziehen. Daher ergibt sich kein Einsichtsanspruch aus (Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen bei Schuldverhältnissen), (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht bei Schuldverhältnissen) oder , Abs. 3 (Haftung des Grundstücksbesitzers).
Die Übermittlung der Angaben aus Ihrem PKH/VKH-Antrag an Ihren Gegner darf jedoch nicht geschehen, ohne dass Ihnen vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Weiterhin darf keine Übermittlung erfolgen, ohne dass Sie davon in Kenntnis gesetzt werden.
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Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.
• Kapitel "Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit"
• Kapitel "Wer zahlt was? - PKH/VKH und Kosten"
• Kapitel "Der Antrag auf PKH/VKH"
• Kapitel "Das PKH/VKH-Prüfungsverfahren"
• Kapitel "Bewilligung - die Entscheidung über PKH und VKH"
• Kapitel "Überprüfung und Revision der PKH/VKH-Bewilligung - Mitteilungspflicht"
• Kapitel "Aufhebung der Bewilligung von PKH/VKH"
• Kapitel "Abgelehnter/abgewiesener PKH/VKH-Antrag: Beschwerde und Frist"
• Kapitel "PKH/VKH und Anwaltsbeiordnung sowie Anwaltswechsel"
• Kapitel "Verfahrenskostenhilfe (VKH) - PKH im Familienrecht"
• Kapitel "PKH für Verfahren außerhalb des Familienrechts"
• Kapitel "Gesetzestexte zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Urteile zu Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)"
• Kapitel "Bescheide PKH/VKH - Beispiele"
• Inhaltsverzeichnis