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PKH/VKH - AG Bergisch Gladbach zur Erstattung der PKH-Prüfungsverfahrensgebühren.

Urteile zu PKH/VKH - Prozeßkostenhilfe: Erstattung von Anwaltskosten des Antragsgegners im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren bei Erhebung offensichtlich unberechtigter Ansprüche

  • Beantragt die hilfebedürftige Partei Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung offensichtlich völlig unberechtigter Schmerzensgeldansprüche (hier: in Höhe von 15.000 DM), so daß der angebliche Schädiger/Antragsgegner berechtigt gewesen wäre, eine leugnende Feststellungsklage zu erheben, kann dieser von dem Antragsteller Erstattung der Kosten seines für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren in Anspruch genommenen Rechtsanwalts aus dem Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung verlangen.

AG Bergisch Gladbach, Beschl. v. 15.11.2001, AZ 64 C 304/01

ZPO § 114, ZPO § 115,

Quelle: JurBüro 2002, 149



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