Mit Nutzung dieser Webseite akzeptieren Sie das Setzen von Cookies.
Hinweis schliessen ]
PKH/VKH - Das OLG Frankfurt am Main zur Unverhältnismäßigkeit von Privatgutachten auf Kosten des Antragsstellers zur Wertermittlung von Vermögen.

Urteile zu PKH/VKH - Privatgutachten auf Kosten des Antragsstellers zur Wertermittlung von Vermögen dürfen nicht verlangt werden

Tenor:

  • [RN 1] Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 2. Zivilkammer - vom 07.10.2009 wird zurückgewiesen.
  • [RN 2] Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
  • [RN 3] Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

OLG Frankfurt am Main, 26.01.2010, 19 W 84/09

ZPO § 114, ZPO § 118 Abs. 2 Satz 1,

Gründe:

[RN 4]
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug verweigert, weil es der beabsichtigten Klage an der erforderlichen Erfolgsausicht fehlt (§ 114 ZPO).

[RN 5]
Allerdings ist das Landgericht bei der Berechnung des schlüssig dargelegten Pflichtteilsanspruchs des Antragstellers zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück bei der Berechnung des Nachlasswertes nicht mit 185.000,-- EUR - wie der Antragsteller geltend macht -, sondern nur mit 105.000,-- EUR Verkehrswert zu berücksichtigen sei. Der Antragsteller hat einen Verkehrswert des Grundstücks von 185.000,-- EUR schlüssig dargelegt und hierfür auch Beweis angetreten. Eine Glaubhaftmachung des Verkehrswertes nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO kann nicht verlangt werden. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebietet Rechtschutzgleichheit im Sinne einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 29.09.2004, 1 BvR 1281/04, Juris, Rn. 11, 12). Der richterliche Entscheidungsspielraum bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht und dem Verlangen nach Glaubhaftmachung tatsächlicher Angaben wird überschritten, wenn ein Auslegungsmaßstab verwendet wird, durch den einer weniger bemittelten Partei im Vergleich zur Bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert wird. Hier lag in dem Verlangen der Glaubhaftmachung des behaupteten Verkehrswertes eine unverhältnismäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung für den Antragsteller. Der Antragsteller hat den von ihm behaupteten Verkehrswert - soweit das einem Laien ohne sachverständige Hilfe möglich ist - näher dargelegt. Das von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Verkehrswertgutachten, das zu einem deutlich niedrigeren Wert kommt, wurde nicht vorgelegt und war deshalb weder nachvollziehbar noch konkret angreifbar. Es bezieht sich im Übrigen auch auf einen Zeitpunkt, der etwa zwei Jahre vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls liegt. Das Verlangen der Glaubhaftmachung läuft im Ergebnis darauf hinaus, von der weniger bemittelten Partei zu verlangen, ein anderes Privatgutachten einzuholen und die Kosten hierfür aufzubringen. Das kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden.

[RN 6]
Die beabsichtigte Klage hat jedoch auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn man zu Gunsten des Antragstellers einen Verkehrswert des in den Nachlass gefallenen Hausgrundstücks von 185.000,-- EUR zugrunde legt und auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der der Antragsgegnerin zugewendeten Lebensversicherung bejaht. In diesem Fall wäre zwar eine Forderung von insgesamt 16.028,38 EUR schlüssig dargelegt. Die Erfolgsaussicht ist aber selbst in diesem Fall zu verneinen, da die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit einem auf sie übergegangenen Anspruch des Erblassers aus § 774 BGB in Höhe von mindestens 46.625,93 EUR erklärt hat. Dieser zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch dürfte - wie das Landgericht angenommen hat, ohne dass der Antragsteller dem widerspricht - festgestellt und damit tituliert sein (§§ 178, 183 InsO). Selbst wenn das nicht der Fall ist, ist das Bestreiten dieses Anspruchs durch den Antragsteller aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unsubstantiiert. Da das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 14.06.2007 aufgehoben wurde, endete auch das Aufrechnungsverbot des § 96 InsO (Braun/Kießner, InsO, 3. Aufl., § 200 Rn. 12). Während der in Lauf gesetzten Wohlverhaltensperiode unterliegt eine Aufrechnung gegen - wie hier - andere Forderungen des Schuldners als die in § 294 Abs. 3 InsO genannten keiner Beschränkung (BGH NZI 2005, 565, 266; Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., § 294 Rn. 10).

[RN 7]
Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

[RN 8]
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Quelle: openjur.de



.

Bitte zögern Sie nicht! Die eigenständige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist voller Fallstricke. Kennen Sie diese nich, kann Ihr gesamtes, berechtigtes, Anliegen scheitern. Besonders der geforderte Antrag hat es in sich - er ist praktisch die Klageeinreichung und damit der Schlüssel zum Erfolg Ihres Verfahrens (oder auch zum Misserfolg). Auch ist der Antrag immer dann umso bedeutender, je höher der Streitwert ist. []
Bedenken bezüglich der Finanzierung des ersten Anwaltsbesuchs zur Besprechung des Verfahrens unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nicht haben: Diese Konsultation wird mit über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, empfiehlt es sich, dass Sie selbstständig Beratungshilfe für diesen ersten Anwaltsbesuch beantragen.

zurück ]      [ weiter ]

Hilfe & Beratung
Diese Webseite teilen auf: