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PKH/VKH - PKH-Entscheidung nach Klagerücknahme

Urteile zu PKH/VKH - Prozeßkostenhilfeentscheidung über Scheidungsantrag nach Versöhnung der Parteien

Leitsatz

  • Gerade bei Versagung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht darf die bedürftige Partei erwarten, daß aus den Beschlußgründen die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des Gerichts so ersichtlich sind, daß die Partei beurteilen kann, ob es sinnvoll ist, ihr Klagebegehren bzw ihre Rechtsverfolgung weiter zu verfolgen. Zur Begründung genügt eine lediglich formelhafte Bezugnahme auf den Gesetzestext des ZPO § 114 nicht.
  • Wenn sich ein Scheidungsantrag erledigt hat, weil sich die Ehegatten versöhnt haben, bevor zeitgerecht über einen Prozeßkostenhilfeantrag entschieden wurde, kommt weder eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe noch deren Bewilligung für einen etwaigen Kostenantrag in Betracht.

OLG München, 09.03.1994, 16 WF 592/94

ZPO § 114, ZPO § 119

Aus den Gründen:

...
Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zwar leidet die Sachbehandlung durch das FamG hier unter einem erheblichen Verfahrensmangel. Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, sind regelmäßig zu begründen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 329 Rn. 224). Im PKH-Verfahren hat nicht nur der Antragsteller ein Beschwerderecht gegen ablehnende Beschlüsse, sondern auch die Staatskasse ein beschränktes Beschwerderecht nach § 127 III ZPO. Nur bei uneingeschränkter Bewilligung genügt eine stichwortartige Begründung (s. Baumbach/Hartmann, ZPO, § 114 Rn. 1). Wird im PKH-Verfahren Beschwerde eingelegt, so muß zumindest die Abhilfeentscheidung erkennen lassen, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützt.

Vorliegend enthält der angefochtene Beschluß lediglich eine formelhafte Bezugnahme auf den Gesetzestext des § 114 ZPO. Gerade bei der Verweigerung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht darf aber die bedürftige Partei erwarten, daß aus den Beschlußgründen die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des Gerichts so dargestellt werden, daß die Partei beurteilen kann, ob es sinnvoll ist, ihr Klagebegehren bzw. die Rechtsverteidigung weiter zu verfolgen.

Die Ablehnung der PKH erweist sich hier im Ergebnis aber als zutreffend. Nach ständiger obergerichtlicher Rspr. ist für die Erfolgsprognose i.S.d. § 114 ZPO, grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend (vgl. Thomas/Putzo, Rn. 4; Zöller/Philippi, ZPO, § 119 Rn. 44 m.w.N.). Vorliegend war das Hauptsacheverfahren bereits rund 2 Wochen nach Antragstellung
durch die Versöhnung der Parteien beendet. Da auch im PKH-Verfahren dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren ist, konnte das FamG vor der Versöhnung der Parteien über den PKH-Antrag noch nicht entscheiden. Nach Ablauf der Äußerungsfrist war für eine positive Verbescheidung des PKH-Antrags kein Raum mehr. Aus dem Grundgedanken des § 124 Nr. 1-3 ZPO folgt, daß die PKH-Entscheidung immer von den tatsächlichen Gegebenheiten bei Beschlußfassung ausgehen muß. Ist zu diesem Zeitpunkt das Streitverhältnis durch Klagerücknahme oder durch anderweitige Erledigung bereits beendet, kann PKH auch dann nicht bewilligt werden, wenn für die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Antragstellung eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand (vgl. Zöller/Philippi a.a.O., § 119 Rn. 46). Soweit die Rspr. von diesem Grundsatz Ausnahmen macht, wenn die Entscheidung des Gerichts durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert wurde, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, daß das FamG hier eine einstweilige Anordnung nach § 13 IV HausratsVO erlassen hat. Für dieses Eilverfahren sind weder gerichtliche Kosten entstanden noch liegt insoweit ein eigener Gebührentatbestand nach der BRAGO vor (vgl. Haberzettl, Streitwert und Kosten in Ehe- und Familiensachen, 2. Aufl., S. 191).

Der Antragstellerin kann schließlich auch nicht PKH für ihren zuletzt gestellten Antrag vom 20.12.1993 bewilligt werden, mit dem sie beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieser Antrag ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO. Da sich die Parteien wieder versöhnt haben und die Antragstellerin über kein eigenes Einkommen verfügt, ist der Antragsgegner im Rahmen seiner Verpflichtung auf Leistung von Familienunterhalt ohnehin gehalten, diese Kosten zu tragen, § 1360 a IV BGB. Die Notwendigkeit eines Kostentitels ist nicht ersichtlich.

Quelle: OLGR München 1994, 215



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