Unterschied zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe
Folgende Unterschiede bestehen zwischen Beratungshilfe auf der einen und Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe auf der anderen Seite:
- Beratungshilfe wird unabhängig von den Erfolgsaussichten gewährt. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe ist sie eben gerade dazu da, um sich Rat zu holen und um Erfolgsaussichten abschätzen zu können.
- Beratungshilfe wird nur gewährt, wenn Ihre finanziellen Bedingungen so sind, dass Sie ratenfreie Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe erhalten würden. Würden Sie Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe nur mit Ratenzahlung erhalten, bekommen Sie keine Beratungshilfe.
- Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe wird für ein gerichtliches Verfahren gewährt. Beratungshilfe wird außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Wichtig ist dabei Ihre Sichtweise, also, befinden Sie sich in einem gerichtlichen Verfahren oder nicht. Dabei ist es nicht wichtig, ob ein gerichtliches Verfahren für diesen Sachverhalt eventuell schon läuft.
Zum besseren Verständnis, was "außerhalb" eines gerichtlichen Verfahrens bedeutet, folgende Beispiele:
- Sind Sie Kläger, befinden Sie sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, solange Sie keine Klage eingereicht haben. Nach Einreichung der Klage befinden Sie sich in einem gerichtlichen Verfahren.
- Sind Sie Beklagter eines Zivilverfahrens, befinden Sie sich auch noch nach Erhalt einer Klage nicht in einem gerichtlichen Verfahren, da Sie noch nicht reagiert haben. Dies gilt auch, wenn Sie andere gerichtliche Angelegenheiten übermittelt bekommen, z.B. einen Vollstreckungsbescheid. Erst wenn Sie reagieren, also z.B. Einspruch erheben, befinden Sie sich in einem gerichtlichen Verfahren (und können dann keine Beratungshilfe mehr bekommen) - bevor Sie Einspruch einlegen, aber schon.
- Bei einem Strafverfahren und bei Ordnungswidrigkeiten können Sie Beratungshilfe erhalten, wenn Sie beschuldigt aber noch nicht angeklagt sind.
Daher kann zum Beispiel
- Beratungshilfe gewährt werden:
- für die Abwehr einer urheberrechtlichen Abmahnung,
- zwischen Gerichtsinstanzen,
- für ein verwaltungsrechtliches Widerspruchsverfahren,
- für einen außergerichtlichen Vergleich,
- ein schiedsrichterliches Verfahren,
- ein Schlichtungsverfahren in Ausbildungsstreitigkeiten,
- die Einreichung eins Antrags auf Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe,
- ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren,
- Beigeladene bzw. Streitverkündete zur Klärung der Frage, ob sie beitreten sollen,
- die außergerichtliche Streitschlichtung,
- Beschuldigte in einem Strafverfahren.
- keine Beratungshilfe gewährt werden für:
- ein Bewährungsverfahren,
- ein Beweissicherungsverfahren,
- ein Insolvenzverfahren,
- ein Mahnverfahren,
- ein Bewilligungsverfahren für Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe,
- ein Zwangsvollstreckungsverfahren,
- Angeklagte in einem Strafverfahren
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Bitte zögern Sie nicht! Hilfe - besonders wenn Sie frühzeitig in Anspruch genommen wird - kann schnell und unkompliziert Probleme erkennen, Lösungswege erarbeiten und damit Streit vermeiden. Gerade bei Fragen des Familienrechts ist es sehr schwer, selber vollkommen ruhig zu bleiben um kühl und überlegt zu handeln. Eher ist die Problematik hoch emotional, was es umso schwerer macht, selbständig gute und somit langfristig tragfähige Konzepte zu entwickeln - selbst wenn Sie selber über das nötige juristische Wissen verfügen. []