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Am Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.

Nach BerHG § 4, Abs. 1, Satz 1 müssen Sie Ihren Beratungshilfeantrag am oder an das Amtsgericht stellen, wo Sie Ihren Gerichtsstand haben. Ihr Gerichtsstand (als natürliche juristische Person) ist nach der Wohnort, an dem Sie gemeldet sind.
Haben Sie in Deutschland keinen festen Wohnsitz (also keinen Gerichtsstand), dann ist nach BerHG § 4, Abs. 1, Satz 2 für Sie das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk Ihr Problem fällt.
Sind Sie zwischen dem Stellen Ihres Antrags an das Amtsgericht und der Bewilligung des Antrags durch das Amtsgericht umgezogen, bleibt weiterhin das Amtsgericht an Ihrem alten Wohnort für diesen Vorgang zuständig. Der Antrag kann, sozusagen, nicht mit umziehen.
Am Amtsgericht ist für Ihren Beratungshilfeantrag der Rechtspfleger zuständig (). Auch für den Fall der Ablehnung und Ihren Wunsch, dagegen vorzugehen, also das Rechtsmittel der Erinnerung zu nutzen, ist im ersten Zug der Rechtspfleger zuständig.

Der Weg über den Rechtspfleger ist gewollt, da Ihnen dieser, unter Umständen, direkt Auskunft zu Ihrem Problem geben kann und somit Ihr Problem gelöst wäre. Auch hat der Rechtspfleger einen genauen Überblick über kostenlose Beratungsmöglichkeiten in Ihrer Umgebung, die Sie vielleicht direkt nutzen können, ohne Beratungshilfeschein, und kann Sie an diese verweisen. Sieht der Rechtspfleger, dass Ihr Problem durch eine einfache Erklärung zu erledigen ist, kann er diese, zusammen mit Ihnen, sofort aufnehmen - und die Sache ist für Sie erledigt (BerHG § 3, Abs. 2).

Kann der Rechtspfleger Ihnen aus dem Stegreif nicht helfen und erfüllen Sie auch ansonsten alle Vorgaben für Beratungshilfe, wird er Ihnen den Berechtigungsschein ausstellen. Darauf ist auch genau vermerkt, wofür dieser ist. Sie haben jetzt einmal die Möglichkeit, sich Ihre Beratungsperson selber auszuwählen. Je nach Anliegen kommen als Beratungspersonen in Betracht:

  • Rechtsanwälte oder andere Personen, die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
  • Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie
  • Rentenberater

(BerHG § 3, Abs 1, Satz 1 u. 2).
Eine andere Möglichkeit ist, sich vom Rechtspfleger sagen zu lassen, wohin man sich mit seinem Beratungshilfeschein genau wenden kann. Sie werden also nicht alleine gelassen hinsichtlich Ihrer Frage: "Einen Beratungsschein habe ich jetzt, aber wohin nun".

Für den Antrag müssen Sie ein spezielles Formular ausfüllen und Ihr Einkommen und, so vorhanden, Ihr Vermögen nachweisen.

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Bitte zögern Sie nicht! Hilfe - besonders wenn Sie frühzeitig in Anspruch genommen wird - kann schnell und unkompliziert Probleme erkennen, Lösungswege erarbeiten und damit Streit vermeiden. Gerade bei Fragen des Familienrechts ist es sehr schwer, selber vollkommen ruhig zu bleiben um kühl und überlegt zu handeln. Eher ist die Problematik hoch emotional, was es umso schwerer macht, selbständig gute und somit langfristig tragfähige Konzepte zu entwickeln - selbst wenn Sie selber über das nötige juristische Wissen verfügen. []

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Hilfe & Beratung
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