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Der Umfang der Beratungshilfe.

Wofür gibt es Beratungshilfe und wer darf beraten?

Anders als es der Name vermuten lassen würde umfasst die Beratungshilfe nicht nur eine Beratung, sondern auch die Vertretung außerhalb des Gerichts. Wenn Sie Beratungshilfe bewilligt bekommen, sollen Sie auch die entsprechende (außergerichtliche) Unterstützung erhalten, damit Sie wirklich zu Ihrem Recht kommen werden.
Dementsprechend ist es von Beratungshilfe abgedeckt, wenn die Beratungsperson für Sie Schreiben verfasst, Beschwerde einlegt, mit der anderen Partei in Kontakt tritt und direkt mit dieser verhandelt, Akteneinsicht nimmt oder Vertragsentwürfe anfertigt. Dies ist eindeutig im Gesetzestext festgelegt: "Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung." (BerHG § 2, Abs 1, Satz 1)
Abzugrenzen ist hier lediglich die Beratungshilfe in Strafangelegenheiten oder bei Ordnungswidrigkeiten. Hier ist nur Beratung möglich, keine Vertretung, und nur so lange, wie Sie lediglich Beschuldigter und noch nicht angeklagt sind.

Dass die Beratungsperson einen gewissen Spielraum hat, selbst zu entscheiden, wie weit sie Ihnen hilft, ist im Gesetz so geregelt.: "Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann." (BerHG § 2, Abs 1, Satz 2). Damit wird einerseits direkt auf Ihre persönlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten Bezug genommen. Andererseits wird festgelegt, dass eine schwierige und komplizierte Sachlage, verbunden mit einer unbestimmten Rechtslage und einem großen Beurteilungsspielraum, ein Mehr an Hilfe für Sie bedeutet, als wenn es einfach wäre.

Da für Sie jedoch einzig und alleine wichtig sein wird, dass Ihnen geholfen wird und Ihnen das "Wie" sicher nicht so wichtig ist, ist die Klärung der Frage des Umfangs der Hilfe aus Beratungshilfe eine, die Beratungsperson und Gericht zwischen sich klären werden.

Wer Sie beraten darf, also, wer als Beratungsperson tätig werden kann, ist in BerHG § 3, Abs 1 geregelt: "Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Rentenberater." Damit sind Sie nicht mehr, wie Früher, darauf festgelegt, dass nur Rechtsanwälte Beratungshilfe gewähren dürfen, sondern alle Berufsgruppen, deren Tätigkeit die Rechtswahrnehmung tangiert, in ihrem jeweiligen Fachgebiet. Diese Erweiterung ist zurückzuführen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2008 (BVerfG, 14. 10. 2008 - 1 BvR 2310/06).

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Bitte zögern Sie nicht! Hilfe - besonders wenn Sie frühzeitig in Anspruch genommen wird - kann schnell und unkompliziert Probleme erkennen, Lösungswege erarbeiten und damit Streit vermeiden. Gerade bei Fragen des Familienrechts ist es sehr schwer, selber vollkommen ruhig zu bleiben um kühl und überlegt zu handeln. Eher ist die Problematik hoch emotional, was es umso schwerer macht, selbständig gute und somit langfristig tragfähige Konzepte zu entwickeln - selbst wenn Sie selber über das nötige juristische Wissen verfügen. []

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Hilfe & Beratung
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