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Die Mutwilligkeit in der Beratungshilfe.

Was bedeutet Mutwilligkeit bei Beratungshilfe?

Im Gesetz heißt es: Beratungshilfe wird "... gewährt, wenn die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint." (BerHG § 1, Abs. 1).
Schwierig - und für Nichtjuristen schlecht verständlich ist, was mit Mutwilligkeit gemeint ist. Umgangssprachlich formuliert bedeutet dies in etwa: Wenn jemand, der das Geld für die gewünschte Beratung problemlos hat, sich diese Beratung nicht leisten würde, weil ihm dafür sein Geld zu schade ist, dann liegt Mutwilligkeit vor.
Im Gesetz selber ist es folgendermaßen definiert: "Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen." (BerHG § 1, Abs 3, Satz 1)

Zum besseren Verständnis folgende Beispiele,

  • was Mutwillen ist:
    • Jemand hat sich bereits von einem Anwalt zum Thema beraten lassen. Jetzt möchte er wegen der gleichen Sache zu einem anderen Anwalt, um sich eine zweite Meinung einzuholen. Jemand, der den Anwaltsbesuch selber bezahlen muss, würde auf diese zweite Meinung wahrscheinlich verzichten, da es ihm zu teuer ist. Daher wird für den 2. Anwaltsbesuch wegen Mutwilligkeit keine Beratungshilfe gewährt;
    • Jemand hat sich in einer Sache von einem Anwalt beraten lassen. Nach dieser Beratung ist klar, dass es absolut keine Möglichkeit gibt, in der Sache Recht zu bekommen. Daher würde jeder, der den Anwaltsbesuch selber zahlen muss, keinen weiteren Anwalt aufsuchen. Somit gibt es in diesem Fall keine Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit;
    • Jemand meint, ihm steht ein Betrag von 10 Euro zu, den er rechtswidrig nicht bekommen hat. Ohne anwaltliche Beratung kann er den Betrag aber nicht erlangen. Muss er aber den Rat beim Anwalt selber zahlen, würde er dies wegen 10 Euro nicht tun, da die Beratung teurer ist als 10 Euro, es sich also nicht lohnen würde. Daher wird hier auch keine Beratungshilfe gewährt, weil Mutwilligkeit vorliegt;
    • Jemand ist der Ansicht, dass ein ergangenes Urteil nicht rechtens ist, hat aber die Frist, innerhalb derer er sich hätte dagegen wehren können, verstreichen lassen. Jemand, der einen Anwalt selber bezahlen muss würde hier keine anwaltliche Beratung suchen, da es keinerlei Aussicht gibt, dass dies ihm helfen könnte. Also wird auch Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden;
    • Auf einen gestellten Antrag hin möchte die Behörde weitere Unterlagen erhalten. Jemand, der einen Anwalt selber zahlen muss, würde hier die Unterlagen der Behörde zukommen lassen und keinen Anwalt einschalten. Daher wird in diesem Fall Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden;
    • Jemand bekommt eine Mahnung, weil er etwas nicht bezahlt hat. Ihm ist aber klar, dass er bezahlen muss, weil das so richtig ist. Kann er im Moment nicht oder nicht alles auf einmal zahlen, wird er versuchen, mit demjenigen, dem er Geld schuldet, in Kontakt zu kommen, um eine Ratenzahlung oder einen Zahlungsaufschub zu erhalten. Er wird aber nicht sofort einen Anwalt beauftragen das für ihn zu machen, da er es ja auch selber erledigen kann. Also wird hier auch keine Beratungskostenhilfe gewährt, da der Beratungskostenhilfeantrag mutwillig ist;
  • und was kein Mutwillen ist:
    • Jemand möchte sich, bevor er ein Gerichtsverfahren beginnt, das aus Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe finanziert werden soll, anwaltlichen Rat einholen und beantragt dazu Beratungshilfe. Dies ist kein Mutwillen, da Beratungskostenhilfe gerade für so einen Anlass da ist;
    • Bei jemandem sind die steuerlichen Verhältnisse etwas schwieriger und er muss eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Dazu beantragt er aus Mangel an eigenen finanziellen Mitteln Beratungskostenhilfe. Diese ist zu gewähren, da es kein Mutwillen ist.

Zur Frage, mit welchem Maßstab der Rechtspfleger Mutwilligkeit beurteilen soll, steht im Gesetz: "Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers ... zu berücksichtigen." (BerHG § 1, Abs 3, Satz 2)
Bei der Genehmigung oder de Ablehnung von Beratungshilfe kann also nicht immer gleich vorgegangen werden. Es muss bei der Beurteilung immer auf Sie als Antragsteller Rücksicht genommen werden und berücksichtigt werden, wozu Sie in der Lage sind. So wird zum Beispiel ein Mensch mit niedrigem Schulabschluss, und ohne Ausbildung eher Beratungshilfe benötigen als ein Jurastudent kurz vor seinem Studienabschluss.

Als Ergänzung zum Begriff Mutwilligkeit beachten Sie bitte Folgendes: Zur Ablehnung eines Antrags reicht es aus, wenn die Person, die über den Antrag entscheidet,

  • der Meinung ist, dass Mutwillen vorliegt. Das Gesetz gibt dieser Person durch die Nutzung des Wortes erscheint (im Vergleich zu älteren Fassungen dieses Gesetzes, in welcher "ist" stand) einen größeren Entscheidungsspielraum für den Fall, dass ein Antrag wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden soll;
  • davon überzeugt ist, dass die Beratungshilfe mutwillig in Anspruch genommen wird. In den vorgehenden Versionen des Gesetzes hieß es noch "Rechtswahrnehmung". Da aber die Rechtswahrnehmung Teil der Beratungshilfe ist, bedeutet dies, dass jetzt strenger geprüft wird, ob Mutwillen vorliegt oder nicht.

Insgesamt ist die Situation so, dass es sehr schwer vorhersehbar ist, ob gerade Ihr Antrag auf Beratungshilfe genehmigt oder abgelehnt wird. Sehr oft hängt dies auch davon ab, wo Sie wohnen. Gibt es an Ihrem Amtsgericht eine große Anzahl von Beratungshilfeanträgen, wird genauer geprüft und eher abgelehnt, als wenn die Menge an Anträgen gering ist. Das Gesetz lässt leider diesen großen Ermessensspielraum zu. Und, wenn man die Entstehung des aktuellen Gesetzestextes verfolgt, ist genau dies auch gewollt - freie Hand bei der Entscheidung "nach Kassenlage".

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Bitte zögern Sie nicht! Hilfe - besonders wenn Sie frühzeitig in Anspruch genommen wird - kann schnell und unkompliziert Probleme erkennen, Lösungswege erarbeiten und damit Streit vermeiden. Gerade bei Fragen des Familienrechts ist es sehr schwer, selber vollkommen ruhig zu bleiben um kühl und überlegt zu handeln. Eher ist die Problematik hoch emotional, was es umso schwerer macht, selbständig gute und somit langfristig tragfähige Konzepte zu entwickeln - selbst wenn Sie selber über das nötige juristische Wissen verfügen. []

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