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Wird Beratungshilfe abgelehnt, kommt gegen die Ablehnung des Beschlusses das Rechtsmittel der Erinnerung, ohne Frist, zur Anwendung, später die Beschwerde. Eine besondere Verjährung gibt es nicht.

Beratungshilfe: Bearbeitungszeit, Verjährung, Ablehnung, Erinnerung, Beschwerde und Gegenvorstellung

Die Bearbeitung Ihres Beratungshilfeantrags am Amtsgericht durch den Rechtspfleger geschieht in der Regel, wenn Sie alle notwendigen Unterlagen mit dabei haben, sofort. Fehlen Unterlagen, wird Ihnen gesagt, welche, und bis wann Sie diese nachzureichen haben. Sind alle Unterlagen vollständig, bekommen Sie umgehend Ihren Beratungsschein oder die Ablehnung ausgestellt und können diese mitnehmen. Gesetzliche Vorgaben, wie lange die Ausfertigung eines Beratungshilfescheins dauern darf, gibt es nicht.

Gehen Sie direkt zum Anwalt und lassen Sie diesen die Beratungshilfe für sich beantragen (sog. nachträglicher Beratungshilfeantrag), sind die Bearbeitungsfristen länger. Sollten Sie also eine Beratung nur in Anspruch nehmen wollen, wenn Sie Beratungshilfe wirklich erhalten haben, sind Sie gut beraten, sich den Beratungsschein beim Amtsgericht selbst zu holen.

Haben Sie einen Beratungsschein erhalten, können Sie zum Anwalt oder einer entsprechenden Beratungsperson gehen. Es gibt keine ausdrückliche Regelung, wie lange Sie sich zwischen Ausstellen des Beratungsscheins und dem Aufsuchen der Beratungsperson Zeit lassen können. Also müssen Sie davon ausgehen, dass die in BGB, Buch 1, Abschnitt 5 (insbesondere in ) gesetzlich festgeschriebene Verjährung von 3 Jahren greift. Möglich ist aber weiterhin, dass Ihnen die Beratungshilfe nachträglich wegen Mutwilligkeit aufgehoben wird, wenn Sie sich Monate oder Jahre ab Ausstellung des Beratungshilfescheins bis zur Beratung Zeit lassen.

Wir Ihnen der Beratungsschein verwehrt, können Sie sich dagegen wehren. BerHG § 7 sagt dazu: "Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.".

Nicht nur bei vollständiger Ablehnung, auch wenn Ihnen der Beratungsschein teilweise verwehrt wird, können Sie sich durch die Erinnerung dagegen wehren. Eine teilweise Ablehnung liegt zum Beispiel vor, wenn der Rechtspfleger Sie direkt berät und Ihnen keinen Beratungsschein ausstellt.

Die "Erinnerung" kann man umgangssprachlich als eine Art sofortige Beschwerde bezeichnen. Wo es nicht anders geregelt ist, läuft sie auch wie eine sofortige Beschwerde ab (, Abs. 2, Satz 7). Die Erinnerung ist im Fall der Ablehnung von Beratungshilfe nicht an eine Frist gebunden (, Abs. 2). Allerdings müssen Sie diese "Erinnerung" selber einlegen; das kann kein Anwalt für Sie übernehmen. Die Erinnerung gegen die Ablehnung Ihres Antrags auf Beratungshilfe ist gebührenfrei.

Wenn Sie Erinnerung einlegen, müssen Sie begründen, warum. Ist Ihre Begründung nachvollziehbar, kann der Rechtspfleger direkt den Beratungsschein ausstellen. Ansonsten muss er Ihren Fall dem Amtsrichter zur Entscheidung vorlegen. (, Abs. 2, Satz 5 u. 6). Kommt auch der Amtsrichter zum Ergebnis, dass Ihr Beratungshilfeantrag abgewiesen werden soll, können Sie dagegen nicht mehr vorgehen. Begründet wird dies damit, dass im Gesetz steht, dass gegen eine Ablehnung von Beratungshilfe "nur" die Erinnerung möglich ist. Allerdings lässt das annehmen, dass trotz allem auch eine begründete Gegenvorstellung möglich sein könnte. Weiterhin ist mit einer Frist von 2 Wochen eine Gehörsrüge/Anhörungsrüge nach möglich.

Dauert Ihnen die Bearbeitung Ihrer Erinnerung durch den Amtsrichter zu lange, können Sie dagegen mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorgehen (, Abs. 2).

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Bitte zögern Sie nicht! Hilfe - besonders wenn Sie frühzeitig in Anspruch genommen wird - kann schnell und unkompliziert Probleme erkennen, Lösungswege erarbeiten und damit Streit vermeiden. Gerade bei Fragen des Familienrechts ist es sehr schwer, selber vollkommen ruhig zu bleiben um kühl und überlegt zu handeln. Eher ist die Problematik hoch emotional, was es umso schwerer macht, selbständig gute und somit langfristig tragfähige Konzepte zu entwickeln - selbst wenn Sie selber über das nötige juristische Wissen verfügen. []

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