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Beratungshilfe - für welches Anliegen sie genehmigt werden kann und wofür nicht.

Wozu bekomme ich Beratungshilfe?

BerHG § 1, Abs. 1, Satz 1 schreibt vor, dass Sie durch Beratungshilfe "Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten" erhalten können. Damit wird festgelegt, dass Sie nur Beratungshilfe erhalten, wenn Ihr eigenes Recht wirklich direkt betroffen ist. Ohne einen konkreten Anlass bekommen Sie keine Beratungshilfe.
Daher muss für den Rechtspfleger, der Ihren Antrag bearbeitet, klar erkennbar sein, dass die von Ihnen gewünschte Beratung dazu da sein muss, dass Sie ein Ihnen zustehendes Recht auch wirklich und jetzt bekommen wollen - und es nicht nur theoretisch so sein könnte, dass Sie dieses Recht irgendwann einmal nicht gewährt bekommen könnten und schon jetzt, einfach zur Sicherheit, wissen wollen, wie Sie sich dann verhalten sollten.

Die Abgrenzung zwischen der direkten Rechtswahrnehmung und einer lediglich allgemeinen Information ist schwierig - eine klare Grenze kann nicht immer eindeutig und klar gezogen werden. Daher wird bei der Gewährung oder Ablehnung von Beratungshilfe darauf geachtet, ob bei dem von Ihnen geschilderten Problem Rechtsfragen im Vordergrund stehen.

Als Beispiele, wo Beratungshilfe gewährt werden kann, seien hier genannt:

  • Hilfe bei Fragen der Zwangsvollstreckung: wenn Sie bereits Ihre Zahlungsunfähigkeit wirksam erklärt haben und Sie Hilfe benötigen, damit weitere sowieso aussichtslose Zwangsvollstreckungen gegen Sie abgewehrt werden können;
  • wenn Sie Sozialhilfe erhalten und weitere Nachweise vorlegen sollen, von denen die Fortzahlung abhängt, sie sich aber unsicher sind und dazu Hilfe suchen.

Als Beispiele, wo keine Beratungshilfe gewährt werden kann, seien hier genannt:

  • mangelnde Deutschkenntnisse zur Erledigung von Amtsgeschäften bei Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist,
  • Schreib- und Lesehilfe,
  • Beratung zu allgemeinen Verbraucherfragen,
  • die Arbeitnehmerberatung,
  • Fragen zur Ausgestaltung des Strafvollzugs,
  • Erteilung von Rechtskundeunterricht,
  • Hilfe für juristische Arbeiten in Studium oder Prüfung.

Als Beispiele, wo unklar ist, ob Beratungshilfe gewährt werden kann oder nicht, seien hier genannt:

  • eine Rechtsberatung vor der geplanten Teilnahme an einer Demonstration,
  • eine juristische Beratung zur Frage, wie Vertragsentwürfe zu gestalten sind,
  • die Kontrolle von Geschäftsbedingungen vor Abschluss eines Vertrages.

Da Sie sehen, dass diese Frage schwer allgemein zu beantworten ist, Sie sich aber jetzt eventuell fragen, wie Sie vorgehen sollen, kann Ihnen nur geraten werden, den Versuch der Antragsstellung zu unternehmen. Anders kann Ihre Frage, ob Ihr Anliegen eine geplante Rechtswahrnehmung oder nur eine allgemeine Rechtsberatung ist, nicht sicher beantwortet werden.

Allgemein bekannt ist, dass Ihre Chance, den Antrag genehmigt zu bekommen, sehr davon abhängt, wo Sie wohnen, also an welches Amtsgericht Sie den Antrag stellen müssen. Der Ermessensspielraum der den Antrag bearbeitenden Rechtspfleger ist sehr groß. Daher wird oft dann viel abgelehnt, wenn die Nachfrage nach Beratungshilfe sehr hoch ist und, umgekehrt, eher genehmigt, wenn es kaum Nachfrage nach Bewilligung von Beratungshilfe gibt. Hintergrund ist meist die finanzielle Ausstattung der Kommune.

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Bitte zögern Sie nicht! Hilfe - besonders wenn Sie frühzeitig in Anspruch genommen wird - kann schnell und unkompliziert Probleme erkennen, Lösungswege erarbeiten und damit Streit vermeiden. Gerade bei Fragen des Familienrechts ist es sehr schwer, selber vollkommen ruhig zu bleiben um kühl und überlegt zu handeln. Eher ist die Problematik hoch emotional, was es umso schwerer macht, selbständig gute und somit langfristig tragfähige Konzepte zu entwickeln - selbst wenn Sie selber über das nötige juristische Wissen verfügen. []

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Hilfe & Beratung
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