Wie viel darf ich besitzen, um noch Beratungshilfe zu bekommen?
Wie es um Ihre finanziellen Mittel bestellt sein muss, damit Sie Beratungshilfe erhalten ist im Gesetz klar geregelt: Beratungshilfe wird dann gewährt, wenn Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe "nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren" ist (§ 1 BerHG, Abs. 2, Satz 1).
Das bedeutet, dass alle Vorschriften Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe betreffend, auch solche für Einkommensgrenzen, Freibeträge, die Anrechnung von Kindergeld und Elterngeld, die Anrechnung von Vermögen und anderen zurückgelegten Finanzen gleichermaßen zur Anwendung kommen. Damit Sie für sich ausrechnen können, ob Sie entsprechend Ihren finanziellen Verhältnissen Beratungskostenhilfe bekommen können, benutzen Sie bitte unseren Beratungshilfe-Rechner.
Wichtige Unterschiede zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe:
Zu beachten ist der Abschnitt im Gesetz der sagt, Beratungshilfe wird Ihnen gewährt, wenn Sie Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe "ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten" bekommen würde: Könnten Sie also Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe erhalten, müssten aber Raten zahlen oder eigenes Vermögen einsetzen, bekommen Sie keine Beratungshilfe. Ratenzahlung kommt zum Beispiel dann zustande, wenn Ihr Einkommen zu hoch ist. Sollten Sie aber Hartz 4 beziehen, kann Ihnen bereits hier sicher gesagt werden, dass Sie, was Ihre Finanzlage betrifft, Beratungskostenhilfe erhalten können.
Die Berechnung der finanziellen Voraussetzungen für Beratungshilfe seitens des Gerichts soll nicht mit so hohem Aufwand für die Ermittlungen Ihrer finanziellen Voraussetzungen betrieben werden (allgemeinsprachlich ausgedrückt: es muss nicht so genau nachgefragt werden). Auch soll die Berechnung nicht zu kleinlich erfolgen. Das sind allerdings "Kannbestimmungen", kein "Muss". Wenn es aber auf Grundlage der vorliegenden Informationen an die Entscheidung geht, hat das Gericht jedoch keine größere Entscheidungsfreiheit - es ist fest an die Vorgaben gebunden.
So etwas wie Prozesskostenvorschuss/ Verfahrenskostenvorschuss gibt es bei Beratungshilfe nicht. Gibt es eine Notwendigkeit zur Rechtsberatung, besteht seitens eines Unterhaltspflichtigen keine Zahlungsverpflichtung für einen Vorschuss. Allerdings kann (ggf. muss) gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ein Sonderbedarf geltend gemacht werden. Können Sie diesen Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtgen aber nicht bekommen, können Sie Beratungshilfe erhalten. Der grundlegende Unterschied besteht hier für den Unterhaltspflichtigen: Wird wegen der Unmöglichkeit, Prozesskostenvorschuss/ Verfahrenskostenvorschuss zu erhalten, Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe gewährt, kann der Staat das Geld beim Unterhaltspflichtigen eintreiben. Nicht so bei Beratungshilfe: hier kann der Staat den Unterhaltspflichtigen nicht nachträglich in die Pflicht nehmen.
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Bitte zögern Sie nicht! Hilfe - besonders wenn Sie frühzeitig in Anspruch genommen wird - kann schnell und unkompliziert Probleme erkennen, Lösungswege erarbeiten und damit Streit vermeiden. Gerade bei Fragen des Familienrechts ist es sehr schwer, selber vollkommen ruhig zu bleiben um kühl und überlegt zu handeln. Eher ist die Problematik hoch emotional, was es umso schwerer macht, selbständig gute und somit langfristig tragfähige Konzepte zu entwickeln - selbst wenn Sie selber über das nötige juristische Wissen verfügen. []