Was kostet mich Beratungshilfe?
Die einzigen Kosten, die Ihnen mit bewilligter Beratungshilfe bei einer Beratung entstehen belaufen sich aktuell (2025) auf 15,00 Euro (brutto) (nach Satz 2 i. V. m. Nr. 2500). Diese Gebühr kann Ihnen von der beratenden Person nach deren freier Entscheidung erlassen werden. Freie Entscheidung bedeutet hier, dass Sie, wenn Ihnen die Gebühr nicht erlassen wird, keine Möglichkeit haben, sich dagegen zu wehren. Es ist hier wirklich einzig und alleine die Entscheidung der Beratungsperson, ob Sie die Gebühr voll oder teilweise zahlen müssen oder nicht. Die Gebühr kann von Ihnen vor der Beratung als Vorkasse verlangt werden.
Diese Gebühr fällt einmalig je Beratung und je beratene Person an. Sie ist nicht davon abhängig, wie viele sog. "Angelegenheiten" in dieser Beratung behandelt werden (mehrere Angelegenheiten können zum Beispiel bei einer Beratung zu einer Scheidung anfallen, je nach Umstand bis zu 2 und mehr "Angelegenheiten"). Werden gleichzeitig mehrere Personen beraten, fällt diese Gebühr für jede Person mit Beratungshilfe an, auch dann, wenn die Personen zum gleichen Thema beraten werden oder selber keine Beratungshilfe bekommt.
Wird die Beratungsperson vor der Beratung mit Ihnen nicht über weitere mögliche Kosten sprechen und Ihnen dazu entsprechende Schriftstücke zur Unterschrift vorlegen, ist die o.g. Gebühr alles, was Sie bezahlen müssen (BerHG § 8 Abs. 2).
Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass Sie im Verlauf des durch Beratungshilfe abgedeckten Vorganges zu so viel Geld kommen, dass Sie keine Beratungshilfe mehr bekommen würden. In diesem Fall kann die Beratungsperson beantragen, dass die Ihnen gewährte Beratungshilfe zurückgenommen wird, damit Sie die Beratung selber zahlen. Dies ist aber nur möglich, wenn dies Ihnen von der Beratungsperson vorab gesagt wurde und Sie dazu eine schriftliche Belehrung erhalten und unterschrieben haben. Falls Sie die o.g. einmalige Gebühr gezahlt haben (oder einen Teil davon), wird sie Ihnen zurückerstattet (BerHG § 8a, Abs. 2, Satz 2).
Diese Regelung besteht seit 2014 und begründet sich in BerHG § 6a, Abs. 2. Hintergrund ist einerseits, dass eine Beratungsperson eine deutlich geringere Entlohnung erhält, wenn Sie wegen Ihrer Beratungshilfe nicht von Ihnen, sondern vom Staat bezahlt wird. Es wird aber angenommen, dass, wenn Sie während und/oder durch die Beratung zu so viel Geld kommen, dass Sie keine Beratungshilfe mehr gewährt bekommen würden, Ihnen auch zuzumuten ist, die Beratung selber zu bezahlen - und damit die Beratungsperson auch Entlohnung in der eigentlichen Höhe bekommen kann. Andererseits - und das wird eine nicht unwichtige Rolle bei der Einführung dieser Regelung gespielt haben - wird dadurch die Staatskasse finanziell entlastet und die Politik der Einsparungen bei finanziell Schlechtergestellten und Bedürftigen fortgesetzt.
Wenn Sie sich direkt an eine Beratungsperson wenden sollten, ohne über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, kann unter Umständen für Sie auch diese Beratungsperson Beratungshilfe beantragen. In diesem Fall wird Ihnen eine Vergütungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt werden. Zweck einer solchen ist es, mit Ihnen eine Vereinbarung für den Fall zu treffen, falls Ihr Beratungshilfeantrag nicht genehmigt werden sollte.
Eine Gebühr für den Beratungshilfeantrag beim Amtsgericht wird nicht erhoben.
.
Bitte zögern Sie nicht! Hilfe - besonders wenn Sie frühzeitig in Anspruch genommen wird - kann schnell und unkompliziert Probleme erkennen, Lösungswege erarbeiten und damit Streit vermeiden. Gerade bei Fragen des Familienrechts ist es sehr schwer, selber vollkommen ruhig zu bleiben um kühl und überlegt zu handeln. Eher ist die Problematik hoch emotional, was es umso schwerer macht, selbständig gute und somit langfristig tragfähige Konzepte zu entwickeln - selbst wenn Sie selber über das nötige juristische Wissen verfügen. []