Mit Nutzung dieser Webseite akzeptieren Sie das Setzen von Cookies.
Hinweis schliessen ]
Beratungshilfe - die Aufhebung.

Aufhebung und Widerruf der Beratungshilfe - Voraussetzungen, Umstände, Folgen

Die Aufhebung der Beratungshilfe ist im BerHG § 8a geregelt. Aus Absatz 3 ("Wird die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, kann die Staatskasse vom Rechtsuchenden Erstattung des von ihr an die Beratungsperson geleisteten und von dieser einbehaltenen Betrages verlangen.") ergibt sich, dass Sie evtl. die vom Gericht an die Beratungsperson bezahlte Gebühr selber tragen müssen.
Dies wäre dann der Fall, wenn Sie bei der Beantragung der Beratungshilfe (absichtlich oder aus Versehen) falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben. Das Ihnen nachzuweisen ist jedoch Aufgabe der Staatskasse (die Beweislast liegt bei der Staatskasse).
Hat sich aber lediglich der Rechtspfleger vertan, führt das nicht dazu, dass Sie im Nachhinein die Kosten zu tragen haben. Hier hat das Gericht das Problem zu verantworten und muss daher trotzdem die Beratungshilfe bezahlen.
Ein sehr unwahrscheinlicher aber nicht unmöglicher Fall kann eintreten, wenn zwischen Ihrem Antrag auf Beratungskostenhilfe und der Beratungsleistung eine Veränderung Ihrer persönlichen finanziellen Mittel stattfindet. Dann kann der Beratungsschein widerrufen werden.

Eine andere Form der Aufhebung der Beratungshilfe ist in BerHG § 8a, Abs. 2, benannt: "Die Beratungsperson kann vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie (1.) keine Vergütung aus der Staatskasse fordert oder einbehält und (2.) den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen hingewiesen hat.".
Zuerst sei gesagt, dass Sie dies nicht unvorbereitet treffen kann. Wie unter 2. beschrieben, müssen Sie dazu vor der Beratung und zusätzlich schriftlich über diese Möglichkeit aufgeklärt worden sein. Weiterhin wird dieser Fall nur eintreffen, wenn Sie durch und während der Beratung bzw. außergerichtlichen Vertretung zu so viel Geld gekommen sind, dass Sie auch wirklich in der Lage sind, die Beratungsperson/ den Rechtsanwalt selber zu bezahlen. In diesem Fall muss die Beratungsperson die von Ihnen gezahlte Beratungsgebühr, wenn verlangt, erstatten.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Rechtsanwalt/ die Beratungsperson über Beratungshilfe ein deutlich niedrigeres Honorar erhält, als es eigentlich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgeschrieben ist (bei Tätigwerden auf Basis von Beratungshilfe findet sozusagen eine Beteiligung der Beratungsperson an den anfallenden Kosten statt). Durch diese Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung von Beratungshilfe kann einerseits diese Ungleichbehandlung in der Bezahlung aufgehoben werden, andererseits kann eine erfolgsorientierte Arbeit honoriert werden. Weiterhin - und das war sicher der ausschlaggebende Punkt bei dieser Regelung - wird die Staatskasse entlastet, da diese nicht mehr für die Kosten aus Beratungshilfe aufkommen muss.

Genaue Fristen, für wie lange im Nachhinein Beratungshilfe von Ihnen zurückverlangt werden kann, sind nicht festgelegt. Daher kann die in die in genannte regelmäßige Verjährung von 3 Jahren angenommen werden.

.

Bitte zögern Sie nicht! Hilfe - besonders wenn Sie frühzeitig in Anspruch genommen wird - kann schnell und unkompliziert Probleme erkennen, Lösungswege erarbeiten und damit Streit vermeiden. Gerade bei Fragen des Familienrechts ist es sehr schwer, selber vollkommen ruhig zu bleiben um kühl und überlegt zu handeln. Eher ist die Problematik hoch emotional, was es umso schwerer macht, selbständig gute und somit langfristig tragfähige Konzepte zu entwickeln - selbst wenn Sie selber über das nötige juristische Wissen verfügen. []

zurück ]      [ weiter ]

Hilfe & Beratung
Diese Webseite teilen auf: