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Grundgesetz: Entscheidungen des Bundeverfassungsgerichts zur Beratungshilfe.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Beratungshilfe nach dem Grundgesetz

Wir stellen hier 2 richtungsweisende Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht zur Beratungshilfe vor. Die Zusammenfassung der Urteile erfolgte durch uns. Die entsprechenden Links zur Webseite des Bundesverfassungsgerichts zu den Urteilen im Volltext finden Sie am Ende jedes Urteils. Beide Urteile haben die Beratungshilfe maßgeblich verändert.

Ausweitung des Personenkreise, der zur Beratungshilfe berechtigt ist.

BVerfG, 1 BvR 2310/06 vom 14.10.2008

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Beratungshilfe auch für steuerrechtliche Fragen möglich sein muss . Abgeleitet wurde dies aus Artikel 3, Absatz 1 Grundgesetz (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich). Mit der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Neufassung des Beratungshilfegesetzes wurde dies durch Neufassung des § 3 umgesetzt.

Quelle:

Präzisierung des Begriffes der Mutwilligkeit - Beratungshilfe nur dann, wenn sich eine Person nicht selber weiterhelfen kann.

BVerfG, 1 BvR 470/09 vom 30.06.2009

Die Beschwerdeführerin bekam von der Bundesagentur für Arbeit ein Schreiben. Darin wurde mitgeteilt, dass sie wohl Leistungen zu Unrecht erhalten hat. Die Bundesagentur für Arbeit meinte, das wäre daher gekommen, weil Sie eine Änderung ihrer Verhältnisse nicht angezeigt hat. Sie wurde aufgefordert, sich dazu zu äußern.
Diese Gelegenheit zur Äußerung hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht genutzt und anstelle dessen einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Für diese Arbeit des Rechtsanwalts wollte sie Beratungshilfe erhalten.
Der Rechtspfleger am Amtsgericht hat den daraufhin gestellten Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt. Dagegen wurde Erinnerung eingelegt, ohne das die Genehmigung erteilt wurde. Daraufhin wurde Anhörungsrüge eingelegt. Jedoch blieb das Amtsgericht bei seiner Meinung, dass ihr schon zuzumuten ist, dass sie selber erst einmal versucht, sich selber gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit zu erklären, um das Problem zu lösen. Sie bekam also endgültig keine Beratungshilfe.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Meinung angeschlossen und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Es hat gesagt, dass es jedem Menschen zumutbar ist, sich erst einmal selber direkt mit seinen Möglichkeiten um Klärung zu bemühen. Auch sind Behörden dazu verpflichtet, Bürgern Hilfe zu gewähren und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Sie sind damit eine andere Hilfsmöglichkeit nach dem Beratungshilfegesetz. Nur wenn die Behörde trotz Bemühungen bei ihrer Meinung bleibt, also dem Menschen nicht zu seinem Recht verhilft, ist es nicht mehr zumutbar, sich weiterhin zur Klärung an genau diese Behörde wieder wenden zu müssen. Dann kann Beratungshilfe gewährt werden.

Quelle:



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Bitte zögern Sie nicht! Hilfe - besonders wenn Sie frühzeitig in Anspruch genommen wird - kann schnell und unkompliziert Probleme erkennen, Lösungswege erarbeiten und damit Streit vermeiden. Gerade bei Fragen des Familienrechts ist es sehr schwer, selber vollkommen ruhig zu bleiben um kühl und überlegt zu handeln. Eher ist die Problematik hoch emotional, was es umso schwerer macht, selbständig gute und somit langfristig tragfähige Konzepte zu entwickeln - selbst wenn Sie selber über das nötige juristische Wissen verfügen. []

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